Ratgeber & Fachwissen zur AEVO-Prüfung

Belegte Fachartikel rund um die Ausbildereignung: die vier Handlungsfelder der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) und die Voraussetzungen für den Ausbilderschein nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Jede Aussage ist mit der Rechtsgrundlage im Gesetz nachgewiesen.

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Prüfungsinhalt

Die vier Handlungsfelder der AEVO

Woraus sich die Ausbildereignung nach § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung zusammensetzt — die vier Handlungsfelder von der Ausbildungsplanung bis zum Abschluss, belegt aus dem Verordnungstext.

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Zulassung

Ausbilderschein machen: Voraussetzungen (BBiG + AEVO)

Wer darf ausbilden? Persönliche und fachliche Eignung nach §§ 28–30 BBiG und der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung über die AEVO-Prüfung vor der IHK — mit Rechtsgrundlage.

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Ausbildungsrecht

Der Berufsausbildungsvertrag nach BBiG

Vertragsschluss (§ 10), Vertragsabfassung in Textform mit den Mindestangaben (§ 11) und nichtige Vereinbarungen (§ 12) des Berufsbildungsgesetzes — belegt aus dem Gesetzestext, ein Kernthema aus Handlungsfeld 2.

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Ausbildungsrecht

Das Ende des Ausbildungsverhältnisses (§§ 21–24 BBiG)

Reguläres Ende (§ 21), Kündigung in und nach der Probezeit (§ 22), Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (§ 23) und Weiterarbeit (§ 24) des Berufsbildungsgesetzes — belegt aus dem Gesetzestext, ein Thema aus Handlungsfeld 4.

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Ausbildungsrecht

Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung (§§ 13, 14 BBiG)

Die Pflichten der Auszubildenden nach § 13 BBiG (Bemühenspflicht, Weisungen, Verschwiegenheit, Ausbildungsnachweis) und die Pflichten der Ausbildenden nach § 14 BBiG (Handlungsfähigkeit vermitteln, kostenlose Ausbildungsmittel, Freistellung) — belegt aus dem Gesetzestext, ein Kernthema aus Handlungsfeld 3.

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Ausbildungsrecht

Ausbildungszeit verkürzen und verlängern (§ 8 BBiG)

Verkürzung der Ausbildungsdauer auf gemeinsamen Antrag (§ 8 Abs. 1), Anrechnung beruflicher Vorbildung (§ 7), Verlängerung in Ausnahmefällen (§ 8 Abs. 2) und vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1) — belegt aus dem Berufsbildungsgesetz, ein Planungsthema der AEVO.

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Ausbildungsrecht

Die Ausbildungsvergütung nach dem BBiG (§§ 17, 18)

Anspruch auf eine angemessene, mindestens jährlich ansteigende Vergütung (§ 17 Abs. 1), die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung mit 724 Euro im ersten Jahr 2026 und den Steigerungen um 18/35/40 Prozent, Sachbezüge und Mehrarbeit sowie Bemessung und Fälligkeit (§ 18) — belegt aus dem Gesetz, ein Thema aus Handlungsfeld 2.

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Ausbildungsrecht

Ausbilder und Ausbildungsbeauftragter: Unterschied nach BBiG (§ 28)

Wer braucht den Ausbilderschein und wer nicht? Der Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein (§§ 28–30 BBiG) und die AEVO-Prüfung ablegen. Der Ausbildungsbeauftragte wirkt nach § 28 Abs. 3 BBiG unter Verantwortung des Ausbilders mit — ohne AEVO-Nachweis, aber mit beruflicher Eignung.

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Ausbildungsrecht

Das Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG: Pflicht, Inhalt und einfaches vs. qualifiziertes Zeugnis

Ausbildende sind verpflichtet, bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen (§ 16 Abs. 1 BBiG). Pflichtinhalt, Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis (§ 16 Abs. 2 BBiG), digitale Form seit 2024 und was bei fehlendem Zeugnis zu tun ist — belegt aus dem Gesetz, ein Thema aus Handlungsfeld 4 der AEVO.

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Weiterführende Themenseiten

Vertiefende Seiten zu einzelnen Prüfungsthemen und zum Ablauf der AEVO-Prüfung vor der IHK:

Wissen anwenden und die AEVO bestehen

Über 450 Übungsfragen mit Prüfungssimulation — aufgebaut nach den Handlungsfeldern der Ausbilder-Eignungsverordnung.

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