Die Ausbildungsvergütung nach dem BBiG
Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de
Wer ausbildet, schuldet eine Vergütung — und das Berufsbildungsgesetz sagt genau, wie hoch sie mindestens sein muss und wann sie fällig ist. Angemessenheit und Mindestvergütung stehen in § 17 BBiG, Bemessung und Fälligkeit in § 18 BBiG. Die Vergütung gehört zu den Pflichtangaben des Ausbildungsvertrags und ist ein Thema aus Handlungsfeld 2 der AEVO, „Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken".
Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 17 Absatz 1 BBiG)
Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BBiG). Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an (Satz 2).
Die Vergütung ist keine freiwillige Leistung, sondern gesetzliche Pflicht des Ausbildungsbetriebs. Das Gesetz verlangt zweierlei: Sie muss angemessen sein, und sie muss über die Ausbildungsdauer ansteigen — mindestens einmal pro Ausbildungsjahr. Die Höhe der vereinbarten Vergütung gehört deshalb zu den Angaben, die in die Vertragsabfassung nach § 11 BBiG aufzunehmen sind.
Wann eine Vergütung angemessen ist, konkretisiert das Gesetz auf zwei Wegen: über eine gesetzliche Untergrenze (Absatz 2) und über den Vorrang tariflicher Regelungen (Absatz 3).
Die Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Absatz 2 BBiG)
Seit 2020 gilt eine gesetzliche Mindestvergütung. § 17 Absatz 2 BBiG bestimmt: „Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung unterschreitet." Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem die Berufsausbildung begonnen wird. Für die im Gesetz ausdrücklich genannten Startjahre beträgt die monatliche Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr:
| Beginn der Ausbildung | Mindestvergütung 1. Jahr |
|---|---|
| 2020 | 515 Euro |
| 2021 | 550 Euro |
| 2022 | 585 Euro |
| 2023 | 620 Euro |
Für Ausbildungen, die ab 2024 beginnen, wird der Betrag jährlich fortgeschrieben. Das Gesetz sieht vor, dass das zuständige Bundesministerium den Betrag für das jeweils folgende Jahr bis zum 1. November bekannt macht; berechnet wird er aus der Entwicklung der nach § 88 BBiG erhobenen Ausbildungsvergütungen. Für Berufsausbildungen, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 begonnen werden, beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr 724 Euro — festgesetzt durch die amtliche Bekanntmachung des zuständigen Bundesministeriums (BBiMindVergFBek 2026).
Der Anstieg im 2., 3. und 4. Ausbildungsjahr
Auf den Erstjahresbetrag des jeweiligen Startjahres schlägt das Gesetz feste Prozentsätze auf: im zweiten Jahr einer Berufsausbildung zuzüglich 18 Prozent, im dritten Jahr zuzüglich 35 Prozent und im vierten Jahr zuzüglich 40 Prozent (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 4 BBiG). Der so berechnete Betrag ist auf volle Euro zu runden — bis unter 0,50 Euro wird abgerundet, ab 0,50 Euro aufgerundet (§ 17 Absatz 2 Satz 4 BBiG); diese Rundung gilt auch für die prozentualen Aufschläge der Folgejahre. Für eine 2026 begonnene Ausbildung ergeben sich daraus die folgenden monatlichen Mindestbeträge:
- 1. Ausbildungsjahr: 724 Euro
- 2. Ausbildungsjahr: 854 Euro (724 Euro + 18 %, gerundet)
- 3. Ausbildungsjahr: 977 Euro (724 Euro + 35 %, gerundet)
- 4. Ausbildungsjahr: 1.014 Euro (724 Euro + 40 %, gerundet)
Damit ist der gesetzlich geforderte jährliche Anstieg aus Absatz 1 bereits in die Mindestvergütung eingebaut. Der prozentuale Aufschlag bezieht sich stets auf den Erstjahresbetrag des Startjahres — er wird also nicht jedes Jahr neu an den dann aktuellen Erstjahresbetrag angepasst.
Praxisbeispiel: Eine Ausbildung beginnt am 1. August 2026. Im ersten Ausbildungsjahr gilt die gesetzliche Mindestvergütung von 724 Euro. Im August 2027 wechselt die Person ins zweite Ausbildungsjahr. Der Aufschlag von 18 Prozent bezieht sich auf die 724 Euro des Startjahres 2026 und ergibt 854 Euro — nicht auf den dann aktuellen Erstjahresbetrag für neu beginnende Ausbildungen. Genau das prüft die AEVO: Der Startjahr-Betrag bleibt die Rechenbasis für alle vier Jahre (§ 17 Absatz 2 Satz 1 und Satz 6 BBiG).
Tarifverträge, Sachbezüge und Mehrarbeit
Sind Ausbildende an einen Tarifvertrag gebunden, gilt die tariflich vereinbarte Vergütung als angemessen — auch dann, wenn sie die gesetzliche Mindestvergütung unterschreitet (§ 17 Absatz 3 BBiG). Der Tarifvertrag hat insoweit Vorrang vor der starren Untergrenze aus Absatz 2.
Ein Teil der Vergütung kann als Sachleistung erbracht werden, etwa Kost und Logis. Nach § 17 Absatz 6 BBiG können Sachbezüge in Höhe der nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden — jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Mindestens ein Viertel der Vergütung muss den Auszubildenden also in Geld verbleiben.
Praxisbeispiel: Ein Betrieb zahlt im ersten Ausbildungsjahr 2026 die gesetzliche Untergrenze von 724 Euro brutto und stellt Kost und Logis. Sachbezüge dürfen nach § 17 Absatz 6 BBiG höchstens 75 Prozent der Bruttovergütung ausmachen: 75 Prozent von 724 Euro sind 543 Euro. Mindestens 181 Euro müssen als Geldleistung bleiben. Die anrechenbaren Sachbezugswerte selbst kommen aus der Festsetzung nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch — der 75-Prozent-Deckel ist die harte Obergrenze des BBiG.
Bemessung und Fälligkeit (§ 18 BBiG)
Wie die Vergütung berechnet und wann sie gezahlt wird, regelt § 18 BBiG. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten; bei der Berechnung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet (Absatz 1). Beginnt oder endet das Ausbildungsverhältnis also mitten im Monat, wird taggenau auf Basis eines 30-Tage-Monats abgerechnet.
Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen (§ 18 Absatz 2 BBiG).
Die Ausbildungsvergütung ist damit vorschüssig fällig: gezahlt wird für den laufenden, nicht erst für den abgelaufenen Monat.
Praxisbeispiel: Das Ausbildungsverhältnis beginnt am 16. eines Monats bei 724 Euro monatlich. Der Monat wird nach § 18 Absatz 1 BBiG zu 30 Tagen gerechnet; für 15 verbleibende Tage sind 362 Euro fällig (724 Euro × 15/30). Gezahlt werden muss dieser Betrag spätestens am letzten Arbeitstag desselben Monats, nicht erst nach Monatsende (§ 18 Absatz 2 BBiG).
Fortzahlung der Vergütung (§ 19 BBiG)
Die Vergütung ist auch dann weiterzuzahlen, wenn ausgebildet werden könnte, aber nicht gearbeitet wird. Nach § 19 Absatz 1 BBiG ist die Vergütung fortzuzahlen:
- für die Zeit der Freistellung nach § 15 BBiG (Nummer 1) — also unter anderem für Berufsschulunterricht, Prüfungen und den Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung, wie im Beitrag zu den Pflichten in der Berufsausbildung erläutert;
- bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn Auszubildende sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt, oder wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind (Nummer 2).
Die sechswöchige Fortzahlung greift damit etwa dann, wenn sich Auszubildende bereithalten, die Ausbildung aber ausfällt, oder wenn sie unverschuldet aus einem in ihrer Person liegenden Grund verhindert sind.
Warum das für die AEVO-Prüfung zählt
Die Vergütung ist Pflichtstoff der Ausbildereignung. Wer eine Einstellung vorbereitet, muss die angemessene Vergütung kalkulieren, die Mindestbeträge kennen und die Vergütungshöhe korrekt in den Ausbildungsvertrag aufnehmen — ein Kernthema aus Handlungsfeld 2 der AEVO. Bei einer Teilzeitausbildung mindert sich die Vergütung entsprechend dem Umfang der verkürzten Ausbildungszeit. Alle Regeln stehen im Berufsbildungsgesetz (BBiG), das den rechtlichen Rahmen der dualen Ausbildung setzt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?
Für Berufsausbildungen, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 begonnen werden, beträgt die monatliche Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr 724 Euro. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Fortschreibungsmechanismus des § 17 Absatz 2 BBiG und wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung nach § 17 Absatz 2 Satz 5 BBiG im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben (BGBl. 2025 I Nr. 235, Bekanntmachung vom 7. Oktober 2025). Im zweiten Ausbildungsjahr steigt der Betrag um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent gegenüber dem Erstjahresbetrag des jeweiligen Startjahres; der so berechnete Betrag wird auf volle Euro gerundet und beträgt 854 Euro, 977 Euro und 1.014 Euro.
Wann muss die Ausbildungsvergütung gezahlt werden?
Nach § 18 Absatz 2 BBiG haben Ausbildende die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten; bei der Berechnung für einzelne Tage wird der Monat nach § 18 Absatz 1 BBiG zu 30 Tagen gerechnet.
Dürfen Sachbezüge auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden?
Ja. Nach § 17 Absatz 6 BBiG können Sachleistungen in Höhe der nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nach § 17 Absatz 7 BBiG besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 17 BBiG — Vergütungsanspruch und Mindestvergütung (angemessene Vergütung, Mindestbeträge, Steigerungen 18/35/40 %, Sachbezüge, Mehrarbeit), gesetze-im-internet.de
- § 18 BBiG — Bemessung und Fälligkeit der Vergütung (Monatsbemessung, 30-Tage-Regel, letzter Arbeitstag des Monats)
- § 19 BBiG — Fortzahlung der Vergütung (Freistellung nach § 15, sechs Wochen bei unverschuldeter Verhinderung)
- Bekanntmachung zur Fortschreibung der Mindestvergütung 2026 (BBiMindVergFBek 2026) — 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) — Volltext
Stand: 08/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der amtlichen Bekanntmachung der Mindestvergütung 2026. Keine Rechtsberatung.