Ausbilderschein machen: Voraussetzungen
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Wer im Betrieb ausbilden will, muss geeignet sein — persönlich und fachlich. Was das Berufsbildungsgesetz verlangt und welche Rolle die AEVO-Prüfung spielt, erklären wir hier mit Rechtsgrundlage.
Wer darf ausbilden?
Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist; ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 BBiG). Wer fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG).
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheidet damit klar zwischen zwei Rollen: dem Ausbildenden (dem Betrieb bzw. der Person, die den Ausbildungsvertrag schließt) und dem Ausbilder (der Person, die die Ausbildung tatsächlich verantwortlich durchführt). Für das eigenständige Ausbilden müssen beide Eignungsformen zusammenkommen — persönliche und fachliche Eignung.
Von dieser Eignung der Person zu trennen ist die Eignung des Betriebs: Auch die Ausbildungsstätte selbst muss nach § 27 BBiG geeignet sein, damit ausgebildet werden darf. Mehr dazu im Artikel Eignung der Ausbildungsstätte nach § 27 BBiG.
Persönliche Eignung (§ 29 BBiG)
Die persönliche Eignung ist im Gesetz negativ formuliert: Es wird beschrieben, wer nicht geeignet ist. Nach § 29 BBiG ist persönlich nicht geeignet insbesondere, wer
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
- wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Wer diese Ausschlussgründe nicht erfüllt, gilt als persönlich geeignet. Ein gesondertes Zeugnis wird dafür nicht ausgestellt.
Fachliche Eignung (§ 30 BBiG)
Die fachliche Eignung besteht nach § 30 BBiG aus zwei Bausteinen: den beruflichen sowie den berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.
Berufliche Fertigkeiten und Berufserfahrung
Fachlich geeignet ist grundsätzlich, wer die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. § 30 BBiG nennt dafür mehrere gleichwertige Wege, unter anderem:
- eine bestandene Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine bestandene Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer entsprechenden Fachrichtung,
- eine bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer entsprechenden Fachrichtung oder
- eine im Ausland erworbene, als gleichwertig anerkannte Qualifikation — hier ist nach § 30 Abs. 2 Nr. 5 BBiG zusätzlich eine angemessene Zeit praktischer Tätigkeit in diesem Beruf erforderlich.
Diese zusätzliche Praxiszeit ist im Wortlaut von § 30 Abs. 2 BBiG grammatikalisch an Nummer 5 gebunden und gilt dort nicht für die Nachweiswege über eine bestandene Abschlussprüfung, eine anerkannte Prüfung oder einen Hochschulabschluss (Nr. 1, 3, 4). Bestätigt wird das durch § 30 Abs. 4 BBiG: Dort kann das zuständige Ministerium für einzelne Ausbildungsberufe „abweichend von Absatz 2" anordnen, dass zusätzlich zu Nr. 3 oder Nr. 4 ebenfalls eine angemessene Praxiszeit verlangt wird — eine Abweichung, die nur Sinn ergibt, wenn diese Praxiszeit nach Absatz 2 selbst gerade nicht für Nr. 1, 3 und 4 gilt.
Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung (kein realer Fall, dient nur der Einordnung der beiden Nachweiswege):
Weg 1 — bestandene Abschlussprüfung im Beruf: Eine gelernte Kfz-Mechatronikerin mit bestandener Gesellenprüfung möchte im eigenen Betrieb ausbilden. Ihre fachliche Eignung ergibt sich unmittelbar aus der bestandenen Abschlussprüfung in der entsprechenden Fachrichtung (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) — eine zusätzliche Praxiszeit verlangt das Gesetz für diesen Weg nicht.
Weg 2 — im Ausland erworbene Qualifikation: Ein im Ausland ausgebildeter Elektroniker mit einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation muss zusätzlich eine angemessene Zeit praktischer Tätigkeit in diesem Beruf nachweisen (§ 30 Abs. 2 Nr. 5 BBiG) — anders als bei Weg 1, wo diese Praxiszeit nicht gefordert ist. Beide Wege ersetzen nicht den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung; der bleibt in beiden Fällen zusätzlich erforderlich.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung — die AEVO
Der zweite Baustein ist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung: das pädagogische Rüstzeug, um Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Genau dieser Nachweis wird über die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) geführt. Nach § 1 Satz 1 AusbEignV haben Ausbilderinnen und Ausbilder den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung nachzuweisen — mit Ausnahme der Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe, für die das nicht gilt (§ 1 Satz 2 AusbEignV). Inhaltlich ist die Eignung in vier Handlungsfelder gegliedert — mehr dazu im Artikel Die vier Handlungsfelder der AEVO.
Der Nachweis: die AEVO-Prüfung vor der IHK
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung wird durch eine Prüfung nachgewiesen. Nach § 4 AEVO besteht sie aus einem schriftlichen Teil, der drei Stunden dauern soll, und einem praktischen Teil aus Präsentation oder praktischer Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch von insgesamt höchstens 30 Minuten. Bestanden ist die Prüfung, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde.
Abgenommen wird die Prüfung von der zuständigen Stelle. Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist das nach § 71 BBiG die Industrie- und Handelskammer (IHK). Den genauen Ablauf beschreibt unsere Seite Prüfungsablauf; die zuständigen Kammern findest du unter IHK-Standorte.
Wer ist von der AEVO-Prüfung befreit? (§§ 6, 7 AusbEignV)
Von der AEVO-Prüfung befreit ist insbesondere, wer die berufs- und arbeitspädagogische Eignung bereits über eine andere staatliche Prüfung nachgewiesen hat oder vor dem 1. August 2009 bereits als Ausbilder tätig war (§§ 6, 7 AusbEignV). In Foren wie gutefrage.net taucht diese Frage regelmäßig auf — meist in der Form „Bin ich als Meister automatisch befreit?" oder „Darf ich auch ohne AEVO ausbilden?". Die Antwort ist differenzierter, als der erste Eindruck vermuten lässt.
§ 6 AusbEignV nennt mehrere Wege zur Befreiung:
- Alte AEVO-Prüfung (§ 6 Abs. 1): Wer die Prüfung nach einer vor dem 1. August 2009 geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden hat, gilt weiterhin als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.
- Meisterprüfung oder andere Fortbildungsprüfung (§ 6 Abs. 2): Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem BBiG bereits eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt ebenfalls als geeignet — ohne zusätzliche AEVO-Prüfung.
- Sonstige Prüfungen (§ 6 Abs. 3): Entspricht eine andere staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung inhaltlich ganz oder teilweise den Anforderungen nach § 3 AusbEignV, kann die zuständige Stelle auf Antrag ganz oder teilweise befreien und stellt darüber eine Bescheinigung aus.
- Glaubhaftmachung im Einzelfall (§ 6 Abs. 4): Die zuständige Stelle kann auf Antrag auch dann befreien, wenn die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf andere Weise glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Ausbildung sichergestellt ist — gegebenenfalls mit Auflagen.
Daneben gibt es einen zweiten, unabhängigen Befreiungsgrund: Wer bereits vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 BBiG tätig war, ist vom Nachweis nach §§ 5 und 6 AusbEignV befreit (§ 7 AusbEignV) — es sei denn, die bisherige Ausbildertätigkeit hat zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt. Sind die Mängel beseitigt und sind Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige Stelle auch dann befreien, gegebenenfalls mit Auflagen.
Praxisbeispiel: Ein Handwerksmeister, der seine Meisterprüfung erst nach dem 1. August 2009 abgelegt hat, findet die berufs- und arbeitspädagogische Eignung in der Regel bereits in Teil IV der Meisterprüfung mitgeprüft und gilt damit nach § 6 Abs. 2 AusbEignV als geeignet — ohne separate AEVO-Prüfung. Wer die Meisterprüfung dagegen deutlich früher abgelegt hat, kann sich nicht ohne Weiteres auf diese Befreiung berufen: Ob die eigene, ältere Prüfung tatsächlich eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung mitgeprüft hat, muss im Einzelfall bei der zuständigen Stelle (IHK oder Handwerkskammer) geklärt werden — notfalls über die Einzelfallprüfung nach § 6 Abs. 3 oder Abs. 4 AusbEignV.
Was passiert, wenn die Eignung fehlt oder wegfällt? (§ 33 BBiG)
Fehlt die persönliche oder fachliche Eignung eines Ausbilders oder liegt sie später nicht mehr vor, muss die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden untersagen (§ 33 Abs. 2 BBiG) — hier besteht kein Ermessen. § 33 BBiG unterscheidet dabei begrifflich zwischen der „nach Landesrecht zuständigen Behörde" (die untersagt) und der zuständigen Stelle (die vor der Untersagung angehört wird, i. d. R. die IHK). Welche Behörde im jeweiligen Bundesland zuständig ist, regeln die Länder per eigener Zuständigkeitsverordnung.
§ 33 BBiG unterscheidet zwei Fälle:
- Wegfall der Betriebseignung (§ 33 Abs. 1): Liegen die Voraussetzungen der Eignung der Ausbildungsstätte nach § 27 BBiG nicht oder nicht mehr vor, kann die zuständige Behörde für diese Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen.
- Wegfall der persönlichen oder fachlichen Eignung (§ 33 Abs. 2): Liegt die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vor, muss die Behörde das Einstellen und Ausbilden untersagen.
Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören (§ 33 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die persönliche Nichteignung auf einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche nach § 29 Nummer 1 BBiG beruht — in diesem Fall entfällt die Anhörungspflicht (§ 33 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
Praxisbeispiel: Ein Ausbilder wird wiederholt auffällig, weil er trotz mehrfacher Beanstandung keinen Ausbildungsplan erstellt und Auszubildende regelmäßig fachfremd einsetzt. Weil die persönliche oder fachliche Eignung damit in Frage steht, muss die zuständige Behörde das weitere Ausbilden untersagen (§ 33 Abs. 2 BBiG) — ein Ermessen besteht hier nicht. Vorher hört sie den Ausbilder und die zuständige Stelle, i. d. R. die IHK, an (§ 33 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
Zusammengefasst
Für den Ausbilderschein zählt am Ende ein klares Zusammenspiel: persönliche Eignung nach § 29 BBiG, fachliche Eignung nach § 30 BBiG und der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung über die AEVO-Prüfung — oder eine Befreiung davon nach §§ 6, 7 AusbEignV. Fällt die Eignung später weg, greift die Untersagung nach § 33 BBiG. Wer die AEVO-Prüfung ablegt, erbringt den pädagogischen Teil dieses Nachweises. Eine gute Vorbereitung auf die vier Handlungsfelder ist dafür der direkte Weg — die Inhalte findest du in unserer Seite Prüfungsthemen.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen brauche ich, um ausbilden zu dürfen?
Wer Auszubildende selbst ausbildet, muss persönlich und fachlich geeignet sein (§ 28 BBiG). Die fachliche Eignung setzt nach § 30 BBiG die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die berufs- und arbeitspädagogische Eignung voraus. Letztere wird über die AEVO-Prüfung nachgewiesen.
Wer ist persönlich nicht geeignet, um auszubilden?
Nach § 29 BBiG ist persönlich nicht geeignet insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die darauf beruhenden Vorschriften verstoßen hat.
Brauche ich für die AEVO-Prüfung eine Berufsausbildung?
Für die Anmeldung zur AEVO-Prüfung selbst ist kein bestimmter Berufsabschluss vorgeschrieben. Die AEVO weist nur die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach. Um anschließend tatsächlich ausbilden zu dürfen, muss zusätzlich die fachliche Eignung nach § 30 BBiG vorliegen, also die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (je nach Qualifikationsweg ggf. nebst praktischer Tätigkeit).
Bin ich mit einer Meisterprüfung automatisch von der AEVO-Prüfung befreit?
Nur wenn die Meisterprüfung oder eine andere Fortbildungsprüfung nach der Handwerksordnung oder dem BBiG bereits eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt man nach § 6 Abs. 2 AusbEignV automatisch als geeignet. Bei sonstigen Prüfungen kann die zuständige Stelle auf Antrag ganz oder teilweise von der AEVO-Prüfung befreien (§ 6 Abs. 3 und 4 AusbEignV).
Was passiert, wenn ich als Ausbilder die Eignung verliere?
Die zuständige Behörde muss das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr vorliegt (§ 33 Abs. 2 BBiG). Vor der Untersagung werden die Beteiligten und die zuständige Stelle angehört — außer im Fall eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots für Kinder und Jugendliche nach § 29 Nummer 1 BBiG (§ 33 Abs. 3 BBiG).
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 28 BBiG — Eignung der Ausbildungsstätte und der Ausbildenden und Ausbilder (gesetze-im-internet.de)
- § 29 BBiG — Persönliche Eignung
- § 30 BBiG — Fachliche Eignung
- § 71 BBiG — Zuständige Stelle (Industrie- und Handelskammer)
- § 1 AEVO — Geltungsbereich
- § 4 AEVO — Nachweis der Eignung (Prüfung)
- § 6 AEVO — Andere Nachweise (Befreiungswege)
- § 7 AEVO — Fortführen der Ausbildertätigkeit (Bestandsschutz vor dem 1.8.2009)
- § 27 BBiG — Eignung der Ausbildungsstätte
- § 33 BBiG — Untersagung des Einstellens und Ausbildens
Stand: 08/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Keine Rechtsberatung.