Ratgeber / Zulassung

Ausbilderschein machen: Voraussetzungen

Wer im Betrieb ausbilden will, muss geeignet sein — persönlich und fachlich. Was das Berufsbildungsgesetz verlangt und welche Rolle die AEVO-Prüfung spielt, erklären wir hier mit Rechtsgrundlage.

Wer darf ausbilden?

Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist; ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 BBiG). Wer nicht selbst die Voraussetzungen erfüllt oder nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt.

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterscheidet damit klar zwischen zwei Rollen: dem Ausbildenden (dem Betrieb bzw. der Person, die den Ausbildungsvertrag schließt) und dem Ausbilder (der Person, die die Ausbildung tatsächlich verantwortlich durchführt). Für das eigenständige Ausbilden müssen beide Eignungsformen zusammenkommen — persönliche und fachliche Eignung.

Persönliche Eignung (§ 29 BBiG)

Die persönliche Eignung ist im Gesetz negativ formuliert: Es wird beschrieben, wer nicht geeignet ist. Nach § 29 BBiG ist persönlich nicht geeignet, wer

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Wer diese Ausschlussgründe nicht erfüllt, gilt als persönlich geeignet. Ein gesondertes Zeugnis wird dafür nicht ausgestellt.

Fachliche Eignung (§ 30 BBiG)

Die fachliche Eignung besteht nach § 30 BBiG aus zwei Bausteinen: den beruflichen sowie den berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten.

Berufliche Fertigkeiten und Berufserfahrung

Fachlich geeignet ist grundsätzlich, wer die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. § 30 BBiG nennt dafür mehrere gleichwertige Wege, unter anderem:

  • eine bestandene Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung,
  • eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder Hochschule in einer entsprechenden Fachrichtung oder
  • eine im Ausland erworbene, als gleichwertig anerkannte Qualifikation.

Zusätzlich ist in der Regel eine angemessene Zeit praktischer Berufstätigkeit erforderlich. Damit stellt das Gesetz sicher, dass Ausbilderinnen und Ausbilder ihr Fachgebiet aus eigener Erfahrung beherrschen.

Berufs- und arbeitspädagogische Eignung — die AEVO

Der zweite Baustein ist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung: das pädagogische Rüstzeug, um Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Genau dieser Nachweis wird über die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) geführt. Nach § 1 AEVO haben Ausbilderinnen und Ausbilder den Erwerb dieser Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Verordnung nachzuweisen. Inhaltlich ist die Eignung in vier Handlungsfelder gegliedert — mehr dazu im Artikel Die vier Handlungsfelder der AEVO.

Der Nachweis: die AEVO-Prüfung vor der IHK

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung wird durch eine Prüfung nachgewiesen. Nach § 4 AEVO besteht sie aus einem schriftlichen Teil, der drei Stunden dauern soll, und einem praktischen Teil aus Präsentation oder praktischer Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch von insgesamt höchstens 30 Minuten. Bestanden ist die Prüfung, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde.

Abgenommen wird die Prüfung von der zuständigen Stelle. Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist das nach § 71 BBiG die Industrie- und Handelskammer (IHK). Den genauen Ablauf beschreibt unsere Seite Prüfungsablauf; die zuständigen Kammern findest du unter IHK-Standorte.

Wichtig zu unterscheiden: Die AEVO-Prüfung weist nur die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach. Sie ersetzt nicht die fachliche Eignung nach § 30 BBiG. Um tatsächlich in einem konkreten Beruf ausbilden zu dürfen, müssen zusätzlich die einschlägige berufliche Qualifikation und Berufserfahrung vorliegen.

Zusammengefasst

Für den Ausbilderschein zählt am Ende ein klares Zusammenspiel: persönliche Eignung nach § 29 BBiG, fachliche Eignung nach § 30 BBiG und der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung über die AEVO-Prüfung. Wer die AEVO-Prüfung ablegt, erbringt den pädagogischen Teil dieses Nachweises. Eine gute Vorbereitung auf die vier Handlungsfelder ist dafür der direkte Weg — die Inhalte findest du in unserer Seite Prüfungsthemen.

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