Der Berufsausbildungsvertrag nach BBiG
Wer eine andere Person ausbildet, muss mit ihr einen Berufsausbildungsvertrag schließen. Welche Angaben die Vertragsabfassung enthalten muss und welche Klauseln von vornherein unwirksam sind, regeln die §§ 10 bis 12 des Berufsbildungsgesetzes — ein Kernthema aus Handlungsfeld 2 der AEVO.
Wer den Vertrag schließen muss (§ 10 BBiG)
Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 10 Absatz 1 BBiG). Der Vertrag ist die rechtliche Grundlage des gesamten Ausbildungsverhältnisses.
Auf den Berufsausbildungsvertrag sind nach § 10 Absatz 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt. Das Ausbildungsverhältnis ist also kein normales Arbeitsverhältnis — der Ausbildungszweck steht im Vordergrund —, greift aber auf das Arbeitsrecht zurück, wo das BBiG keine eigene Regelung trifft.
Die Vertragsgestaltung gehört zum zweiten Handlungsfeld der Ausbildereignung, das nach § 3 Absatz 2 AEVO die Aufgabe umfasst, „die Ausbildung unter Berücksichtigung organisatorischer sowie rechtlicher Aspekte vorzubereiten". Die rechtssichere Gestaltung des Ausbildungsvertrags ist ein solcher rechtlicher Aspekt. Wie sich die Prüfungsinhalte insgesamt gliedern, zeigt unser Beitrag zu den vier Handlungsfeldern der AEVO.
Die Vertragsabfassung in Textform (§ 11 BBiG)
Der Berufsausbildungsvertrag selbst kommt formfrei zustande. Die Ausbildenden müssen jedoch den wesentlichen Inhalt des Vertrags niederlegen — und zwar unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung (§ 11 Absatz 1 BBiG).
In die Niederschrift sind nach § 11 Absatz 1 Satz 2 BBiG mindestens aufzunehmen:
- Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich die der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter,
- die Art, die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet wird,
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
- die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung,
- die Vergütung oder der Ausgleich von Überstunden,
- die Dauer des Urlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
- die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.
Die Ausbildenden haben den Auszubildenden die Niederschrift unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln; bei Minderjährigen erhalten auch die gesetzlichen Vertreter eine Ausfertigung. Der Empfang ist nachzuweisen. Welche gesetzlichen Grundlagen dahinterstehen, ordnet unsere Übersichtsseite zum Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein.
Nichtige Vereinbarungen (§ 12 BBiG)
Das Berufsbildungsgesetz schützt Auszubildende vor benachteiligenden Klauseln. Bestimmte Vereinbarungen sind selbst dann unwirksam, wenn beide Seiten sie unterschrieben haben — sie sind nichtig.
Bindung nach der Ausbildung (§ 12 Absatz 1 BBiG)
Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Damit sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Ausbildungsvertrag ausgeschlossen. Ausgenommen ist nur der Fall, dass sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit den Ausbildenden einzugehen.
Entschädigungen, Vertragsstrafen und Schadensersatz (§ 12 Absatz 2 BBiG)
Ebenfalls nichtig sind Vereinbarungen über
- die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
- Vertragsstrafen,
- den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
- die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Auszubildende dürfen also keine Entschädigung für die Berufsausbildung als solche zahlen, und typische Vertragsstrafen- oder Pauschalschadensklauseln laufen ins Leere. Für die AEVO-Prüfung lohnt es sich, § 12 BBiG als geschlossenen Katalog zu merken — er wird gern in fallbezogenen Aufgaben abgefragt.
Nach dem Abschluss: Eintragung bei der zuständigen Stelle (§ 36 BBiG)
Mit der Niederschrift ist es nicht getan. Nach § 36 Absatz 1 BBiG haben die Ausbildenden unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen.
Das Berufsbildungsgesetz spricht allgemein von der „zuständigen Stelle"; das Verzeichnis wird nach § 34 BBiG von dieser Stelle geführt. Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach den §§ 71 ff. BBiG: In den kaufmännischen, industriellen und Dienstleistungsberufen ist es die Industrie- und Handelskammer (IHK), in den Handwerksberufen die Handwerkskammer (HWK); für weitere Bereiche bestehen eigene zuständige Stellen, etwa die Landwirtschaftskammern oder die Kammern der freien Berufe. Welche IHK für Sie zuständig ist, finden Sie über unsere Übersicht der IHK-Standorte. Wer selbst ausbilden möchte, muss zusätzlich persönlich und fachlich geeignet sein — die Details erklärt unser Beitrag zu den Voraussetzungen für den Ausbilderschein.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 10 BBiG — Vertrag (Abschluss des Berufsausbildungsvertrags), gesetze-im-internet.de
- § 11 BBiG — Vertragsabfassung (Textform, Mindestangaben)
- § 12 BBiG — Nichtige Vereinbarungen
- § 34 BBiG — Einrichten, Führen (Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse)
- § 36 BBiG — Antrag und Mitteilungspflichten (Eintragung in das Verzeichnis)
- § 3 AEVO — Handlungsfelder (Absatz 2: Ausbildung vorbereiten)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) — Volltext
Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG); die Umstellung auf Textform in § 11 BBiG erfolgte durch das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) zum 1. August 2024. Keine Rechtsberatung.