Jugendarbeitsschutz (JArbSchG) in der AEVO-Prüfung
Arbeitszeit, Pausen, Berufsschulfreistellung und Urlaub für Jugendliche unter 18: Das JArbSchG ist ein häufiges Prüfungsthema. Hier findest du die zentralen Regeln mit Paragraphen erklärt.
Für wen gilt das JArbSchG?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt die Gesundheit und Entwicklung junger Menschen im Arbeitsleben. Es unterscheidet zwei Gruppen:
unter 15 Jahren
Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot (§ 5 JArbSchG), mit eng begrenzten Ausnahmen (z. B. leichte Tätigkeiten ab 13 mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten).
15 bis unter 18 Jahre
Dürfen beschäftigt werden, aber nur unter den besonderen Schutzregeln des JArbSchG. Wer noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, gilt arbeitszeitrechtlich als Kind.
Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG)
- Maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich.
- Die tägliche Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn sie an anderen Werktagen verkürzt wird und die 40-Stunden-Woche im Durchschnitt eingehalten bleibt.
- Schichtzeit: höchstens 10 Stunden (Arbeitszeit + Pausen), in einzelnen Branchen bis 11 Stunden (§ 12 JArbSchG).
Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
Jugendliche müssen im Voraus feststehende Ruhepausen erhalten. Als Pause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten:
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
- Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden liegen.
Berufsschule & Freistellung (§ 9 JArbSchG)
Jugendliche sind für den Berufsschulunterricht freizustellen und dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden. Für die Anrechnung auf die Arbeitszeit gilt:
- Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (à mind. 45 Minuten) wird einmal pro Woche mit 8 Stunden angerechnet; an diesem Tag erfolgt keine zusätzliche Beschäftigung im Betrieb.
- In Berufsschulwochen mit planmäßig mindestens 25 Stunden Blockunterricht an mind. 5 Tagen wird die Woche mit 40 Stunden angerechnet.
Tägliche Freizeit, Nacht- und Wochenendarbeit
| Regel | Inhalt |
|---|---|
| § 13 | Nach Arbeitsende mind. 12 Stunden ununterbrochene Freizeit |
| § 14 | Nachtruhe: grundsätzlich Beschäftigung nur 6 bis 20 Uhr (Ausnahmen z. B. Gastgewerbe, Bäckereien) |
| § 15 | Fünf-Tage-Woche: Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen pro Woche beschäftigt werden |
| § 16 | Samstagsruhe – grundsätzlich keine Arbeit (mit Branchenausnahmen) |
| § 17 | Sonntagsruhe – grundsätzlich keine Arbeit (mit Branchenausnahmen) |
Urlaub (§ 19 JArbSchG)
Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres:
| Alter | Mindesturlaub (Werktage) |
|---|---|
| unter 16 Jahre | mindestens 30 Werktage |
| unter 17 Jahre | mindestens 27 Werktage |
| unter 18 Jahre | mindestens 25 Werktage |
Ärztliche Untersuchungen (§§ 32–33 JArbSchG)
Vor Beginn der Beschäftigung müssen Jugendliche erstuntersucht sein (§ 32) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres eine Nachuntersuchung (§ 33) vorlegen. Ohne gültige Bescheinigung darf der Betrieb sie nicht weiterbeschäftigen.
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