Jugendarbeitsschutz (JArbSchG) in der AEVO-Prüfung

Arbeitszeit, Pausen, Berufsschulfreistellung und Urlaub für Jugendliche unter 18: Das JArbSchG ist ein häufiges Prüfungsthema. Hier findest du die zentralen Regeln mit Paragraphen erklärt.

8h
Max. pro Tag (§ 8)
40h
Max. pro Woche (§ 8)
5 Tage
Max. Woche (§ 15)
12h
Ruhezeit (§ 13)
15-17
Jahre = Jugendliche

Für wen gilt das JArbSchG?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt die Gesundheit und Entwicklung junger Menschen im Arbeitsleben. Es unterscheidet zwei Gruppen:

Kinder

unter 15 Jahren

Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot (§ 5 JArbSchG), mit eng begrenzten Ausnahmen (z. B. leichte Tätigkeiten ab 13 mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten).

Jugendliche

15 bis unter 18 Jahre

Dürfen beschäftigt werden, aber nur unter den besonderen Schutzregeln des JArbSchG. Wer noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, gilt arbeitszeitrechtlich als Kind.

Merke: Sobald eine Person 18 Jahre alt ist, gilt nicht mehr das JArbSchG, sondern das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Für die AEVO-Prüfung ist die Abgrenzung Kind / Jugendlicher / Erwachsener wichtig.

Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG)

  • Maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich.
  • Die tägliche Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn sie an anderen Werktagen verkürzt wird und die 40-Stunden-Woche im Durchschnitt eingehalten bleibt.
  • Schichtzeit: höchstens 10 Stunden (Arbeitszeit + Pausen), in einzelnen Branchen bis 11 Stunden (§ 12 JArbSchG).

Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)

Jugendliche müssen im Voraus feststehende Ruhepausen erhalten. Als Pause zählt nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
  • Die erste Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden liegen.

Berufsschule & Freistellung (§ 9 JArbSchG)

Jugendliche sind für den Berufsschulunterricht freizustellen und dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden. Für die Anrechnung auf die Arbeitszeit gilt:

  • Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (à mind. 45 Minuten) wird einmal pro Woche mit 8 Stunden angerechnet; an diesem Tag erfolgt keine zusätzliche Beschäftigung im Betrieb.
  • In Berufsschulwochen mit planmäßig mindestens 25 Stunden Blockunterricht an mind. 5 Tagen wird die Woche mit 40 Stunden angerechnet.

Tägliche Freizeit, Nacht- und Wochenendarbeit

RegelInhalt
§ 13Nach Arbeitsende mind. 12 Stunden ununterbrochene Freizeit
§ 14Nachtruhe: grundsätzlich Beschäftigung nur 6 bis 20 Uhr (Ausnahmen z. B. Gastgewerbe, Bäckereien)
§ 15Fünf-Tage-Woche: Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen pro Woche beschäftigt werden
§ 16Samstagsruhe – grundsätzlich keine Arbeit (mit Branchenausnahmen)
§ 17Sonntagsruhe – grundsätzlich keine Arbeit (mit Branchenausnahmen)

Urlaub (§ 19 JArbSchG)

Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres:

AlterMindesturlaub (Werktage)
unter 16 Jahremindestens 30 Werktage
unter 17 Jahremindestens 27 Werktage
unter 18 Jahremindestens 25 Werktage
Hinweis: Berufsschülerinnen und -schülern soll der Urlaub möglichst in den Berufsschulferien gewährt werden. Wird während des Urlaubs die Berufsschule besucht, ist für jeden solchen Tag ein weiterer Urlaubstag zu gewähren (§ 19 Abs. 3 JArbSchG).

Ärztliche Untersuchungen (§§ 32–33 JArbSchG)

Vor Beginn der Beschäftigung müssen Jugendliche erstuntersucht sein (§ 32) und vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres eine Nachuntersuchung (§ 33) vorlegen. Ohne gültige Bescheinigung darf der Betrieb sie nicht weiterbeschäftigen.

Hinweis: Diese Übersicht dient der Prüfungsvorbereitung. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext des JArbSchG; einzelne Branchen haben gesetzlich geregelte Ausnahmen.

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