Ausbilder und Ausbildungsbeauftragter: Unterschied, Eignung und Aufgaben nach BBiG
„Muss wirklich jeder, der Azubis im Betrieb betreut, den Ausbilderschein haben?" — diese Frage taucht in Ausbildungsforen immer wieder auf. Das Berufsbildungsgesetz kennt zwei unterschiedliche Rollen mit klar verschiedenen Anforderungen: den Ausbilder, der die AEVO-Prüfung ablegen muss, und den Ausbildungsbeauftragten, der ohne diesen Nachweis mitwirken darf.
Die Grundunterscheidung im BBiG: Ausbilder vs. mitwirkende Person
Das Berufsbildungsgesetz kennt zwei Rollen: den Ausbilder (§ 28 Abs. 1 BBiG), der persönlich und fachlich geeignet sein muss und die AEVO-Prüfung ablegen muss, und die mitwirkende Person nach § 28 Abs. 3 BBiG, die in der Praxis als Ausbildungsbeauftragter bezeichnet wird und ohne AEVO-Nachweis auskommt.
Der Begriff „Ausbildungsbeauftragter" taucht im Berufsbildungsgesetz selbst nicht auf — er ist ein in der Praxis gebräuchlicher Begriff für die Rolle, die § 28 Abs. 3 BBiG beschreibt. Wichtig: Rechtliche Verantwortung trägt in zwei Ebenen: Den Ausbildungsvertrag schließt der Ausbildende — also der Betrieb oder die Person, die Auszubildende einstellt (§ 10 BBiG). Der bestellte Ausbilder trägt innerhalb dieses Rahmens die Verantwortung für die Ausbildungsdurchführung und ist gegenüber dem Ausbildungsbeauftragten weisungsbefugt. Diese Dreischichtigkeit kennen — Ausbildender, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragter — ist ein klassisches Thema der AEVO-Prüfung. Einen Überblick über das Berufsbildungsgesetz bietet die gleichnamige Seite.
Der Ausbilder: persönliche und fachliche Eignung (§§ 28–30 BBiG)
§ 28 Abs. 1 BBiG legt den Grundsatz fest: „Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist." § 28 Abs. 2 BBiG ergänzt: Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er einen geeigneten Ausbilder bestellt, der die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte „unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang" vermittelt.
Persönliche Eignung (§ 29 BBiG)
Persönlich nicht geeignet ist nach § 29 BBiG insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die darauf beruhenden Vorschriften verstoßen hat. Die Prüfung der persönlichen Eignung obliegt der zuständigen Stelle — in kaufmännischen und Dienstleistungsberufen der IHK.
Fachliche Eignung (§ 30 BBiG): Berufspraxis und AEVO
Die fachliche Eignung nach § 30 BBiG setzt zwei Dinge voraus: erstens die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind, und zweitens die berufs- und arbeitspädagogische Eignung. Letztere wird standardmäßig durch die Abschlussprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) nachgewiesen. Alternative Wege regeln §§ 6 und 7 AEVO: § 6 AEVO („Andere Nachweise") stellt mehrere Prüfungen der regulären AEVO-Prüfung gleich — wer eine Prüfung nach einer früheren Ausbilder-Eignungsverordnung bestanden hat, gilt weiterhin als geeignet (Abs. 1), und wer über eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz — etwa eine Fachwirt-Fortbildungsprüfung — eine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen hat, gilt ebenfalls als geeignet (Abs. 2). § 7 AEVO regelt unter der Überschrift „Fortführen der Ausbildertätigkeit" eine Übergangsvorschrift: Wer bereits vor dem 1. August 2009 als Ausbilder tätig war, ist vom erneuten Nachweis befreit, sofern die bisherige Ausbildertätigkeit nicht zu Beanstandungen der zuständigen Stelle geführt hat. § 2 AEVO beschreibt die pädagogische Eignung als die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den vier Handlungsfeldern der Verordnung. Wer diese Anforderungen im Detail nachlesen will, findet sie im Beitrag Ausbilderschein machen: Voraussetzungen nach BBiG und AEVO.
Der Ausbildungsbeauftragte: mitwirken ohne Ausbilderschein (§ 28 Abs. 3 BBiG)
§ 28 Abs. 3 BBiG: „Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist."
In vielen Ausbildungsbetrieben, vor allem in größeren Unternehmen, ist der formal bestellte Ausbilder nicht den ganzen Tag anwesend. Die alltägliche Betreuung der Auszubildenden — Einweisung in konkrete Arbeitsschritte, Fragen beantworten, Arbeitsleistung beobachten — übernimmt oft ein erfahrener Kollege oder eine Kollegin im Fachbereich. Genau das ist die Rolle des Ausbildungsbeauftragten. Er oder sie arbeitet unter der Verantwortung des Ausbilders und muss kein AEVO-Examen abgelegt haben.
Trotzdem sind die Anforderungen nicht beliebig: Der Ausbildungsbeauftragte muss die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die konkreten Ausbildungsinhalte erforderlich sind — also nachweisbare Berufspraxis im jeweiligen Fachgebiet. Und persönlich geeignet muss er oder sie ebenfalls sein; § 28 Abs. 3 BBiG stellt diese Anforderung ausdrücklich (die in der Praxis analog zu den Ausschlussgründen des § 29 BBiG verstanden wird). Den AEVO-Nachweis jedoch braucht er oder sie nicht — das schließt § 28 Abs. 3 BBiG ausdrücklich aus, indem er die Mitwirkung „abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30" erlaubt. Entscheidend: Der Ausbildungsbeauftragte ergänzt den Ausbilder — er kann ihn nicht ersetzen. Ein Betrieb, der keinen bestellten AEVO-Ausbilder hat, darf keine Auszubildenden beschäftigen (§ 28 Abs. 1 und 2 BBiG).
In der Praxis zeigt sich laut Ausbildungsberatern und Fachliteratur: Ausbildungsbeauftragte unterrichten oft „aus dem Bauch heraus", ohne formale pädagogische Vorbereitung. Viele Betriebe erkennen inzwischen, dass eine freiwillige Schulung zu Lernmethoden und Gesprächsführung die Qualität der täglichen Betreuung deutlich verbessert — auch wenn das Gesetz sie nicht verlangt.
Übersicht: Ausbilder vs. Ausbildungsbeauftragter
| Merkmal | Ausbilder / Ausbilderin | Ausbildungsbeauftragter |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 28 Abs. 1, 29, 30 BBiG | § 28 Abs. 3 BBiG |
| Persönliche Eignung | Erforderlich (§§ 28 Abs. 1, 29 BBiG) | Erforderlich (§ 28 Abs. 3 BBiG: „persönlich geeignet") |
| Berufliche Fertigkeiten für Ausbildungsinhalte | Erforderlich | Erforderlich |
| AEVO-Nachweis (berufs- und arbeitspädagogische Eignung) | Erforderlich | Nicht erforderlich |
| Verantwortung für die Ausbildung | Pädagogisch-fachliche Verantwortung für die Ausbildungsdurchführung; Weisungsbefugnis gegenüber Ausbildungsbeauftragten (Hinweis: die vertragliche Gesamtverantwortung liegt beim Ausbildenden, d. h. dem Betrieb, der den Ausbildungsvertrag schließt) | Keine eigenständige Verantwortung; handelt unter Verantwortung des Ausbilders (§ 28 Abs. 3 BBiG) |
| Erfassung bei der zuständigen Stelle | Ausbilderdaten werden im Rahmen des Ausbildungsvertrags nach § 34 BBiG bei der zuständigen Stelle (z. B. IHK) erfasst | Keine gesonderte Erfassung |
| Typische Praxisrolle | Ausbildungsplanung, Prüfungsanmeldung, Zeugnis, Gesamtsteuerung | Tägliche Betreuung, fachliche Einweisung, Lernbegleitung im Fachbereich |
Wie die Aufgabenteilung in der Praxis aussieht
Ein typisches Bild: Ein Industriekaufmann mit bestandener AEVO-Prüfung ist als Ausbilder bei der IHK eingetragen und trägt die formale Verantwortung für drei Auszubildende. Im Vertrieb betreut ein erfahrener Vertriebsmitarbeiter ohne Ausbilderschein die Auszubildende in ihrem dortigen Einsatz — er erklärt Abläufe, gibt Rückmeldung zu Arbeitsergebnissen und bespricht Fragen. Er handelt damit als Ausbildungsbeauftragter nach § 28 Abs. 3 BBiG, unter der Verantwortung des eingetragenen Ausbilders.
Der Ausbilder bleibt in dieser Konstellation für die wesentlichen Schritte zuständig: Er erstellt den betrieblichen Ausbildungsplan (Handlungsfeld 2 der AEVO), steuert den Einsatz im Betrieb, führt regelmäßige Gespräche mit der Auszubildenden, meldet sie zur Zwischen- und Abschlussprüfung an und stellt das Ausbildungszeugnis aus. Welche Pflichten Ausbildende nach § 14 BBiG konkret haben, erklärt der Beitrag zu den Rechten und Pflichten in der Berufsausbildung.
In kleinen Betrieben dagegen sind Ausbilder und Ausbildungsbeauftragter oft identisch — der Inhaber oder die Fachkraft mit AEVO übernimmt beides.
Häufige Irrtümer in der Praxis
„Unser Azubi wird von einem Kollegen ohne Ausbilderschein betreut — ist das illegal?"
Nein, solange ein bestellter Ausbilder existiert, der die rechtliche Verantwortung trägt und die Ausbildungsinhalte im wesentlichen Umfang verantwortet. § 28 Abs. 3 BBiG erlaubt die Mitwirkung von Personen ohne AEVO-Nachweis ausdrücklich. Illegal würde es erst dann, wenn es gar keinen formal geeigneten und bei der IHK eingetragenen Ausbilder gibt — das wäre ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG.
„Wer täglich mit dem Azubi arbeitet, ist automatisch der Ausbilder"
Das ist ein verbreiteter Irrtum. Ausbilder ist, wer von der ausbildenden Person oder dem Unternehmen dazu bestellt wurde, die Ausbildung verantwortlich zu führen, und wer die Eignungsvoraussetzungen nach §§ 28–30 BBiG erfüllt. Tatsächliche tägliche Betreuung allein begründet keine formale Ausbildereigenschaft.
„Als Ausbildungsbeauftragter kann ich machen, was ich will — ich bin ja nicht verantwortlich"
Der Ausbildungsbeauftragte trägt tatsächlich keine selbstständige Ausbilder-Verantwortung; das stimmt. Aber: Erstens handelt er innerhalb der Grenzen und Weisungen des Ausbilders — wer diese überschreitet, trägt dafür eine eigene Verantwortung. Zweitens bleibt der Ausbildende (der Betrieb) als Vertragspartner des Auszubildenden gegenüber dem Auszubildenden verantwortlich — etwa für Schadenersatz bei mangelhafter Ausbildung (§ 23 BBiG). Und drittens muss auch der Ausbildungsbeauftragte persönlich geeignet sein (§ 28 Abs. 3 BBiG); wer gegenüber Auszubildenden grob pflichtwidrig handelt, kann sich arbeitsrechtlich verantworten müssen.
Warum diese Unterscheidung im Ausbilderschein geprüft wird
Die Rolle des Ausbildungsbeauftragten ist kein Randthema — sie ist Teil des ersten Handlungsfeldes der AEVO: „Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen." Wer ausbildet, muss wissen, welche Personen in die Ausbildung einbezogen werden dürfen, welche Qualifikationen sie mitbringen müssen und wer die Verantwortung trägt. Die vier Handlungsfelder der AEVO bilden den inhaltlichen Rahmen der Prüfung; die Abstimmung der beteiligten Personen gehört explizit dazu. Wer die vollständige Rollenverteilung im Betrieb kennt, ist für die fallbezogenen Aufgaben im schriftlichen Prüfungsteil gut gerüstet — alle Prüfungsthemen im Überblick bietet die Seite Prüfungsthemen.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 28 BBiG — Eignung von Ausbildenden und Ausbildern (Abs. 1: Grundsatz; Abs. 2: Bestellung eines Ausbilders; Abs. 3: mitwirkende Person ohne Ausbilderschein), gesetze-im-internet.de
- § 29 BBiG — Persönliche Eignung (negative Eignungskriterien)
- § 30 BBiG — Fachliche Eignung (berufliche Fertigkeiten + berufs- und arbeitspädagogische Eignung via AEVO)
- § 2 AEVO — Berufs- und arbeitspädagogische Eignung (die vier Handlungsfelder als Kompetenzrahmen)
- § 34 BBiG — Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Erfassung der Ausbilderdaten im Rahmen des Ausbildungsvertrags)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) — Volltext
- Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) — Volltext
Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Keine Rechtsberatung.