Ratgeber / Prüfungsinhalt

Die vier Handlungsfelder der AEVO

Ausbildung planen, vorbereiten, durchführen und abschließen: Die Ausbilder-Eignungsverordnung gliedert die Ausbildereignung in vier Handlungsfelder. Sie bilden den Rahmen für den gesamten Prüfungsstoff — kompakt und mit Rechtsgrundlage.

Was sind die Handlungsfelder der AEVO?

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) gliedert sich in vier Handlungsfelder. Sie beschreiben den vollständigen Ablauf einer betrieblichen Ausbildung — von der Planung bis zum Abschluss — und legen fest, welche Kompetenzen künftige Ausbilderinnen und Ausbilder nachweisen müssen.

Grundlage ist § 1 AEVO: Ausbilderinnen und Ausbilder haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Diese Eignung umfasst die Kompetenz, selbstständig und eigenverantwortlich zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren, und ist in § 3 AEVO auf vier Handlungsfelder verteilt. Sie sind der inhaltliche Kern der Vorbereitung, die häufig als „Ausbildung der Ausbilder" (AdA) bezeichnet wird.

Handlungsfeld 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen

Das erste Handlungsfeld steht am Anfang jeder Ausbildung. Es geht darum, die Rahmenbedingungen im Betrieb zu klären, bevor überhaupt ausgebildet wird. Nach § 3 AEVO gehört dazu unter anderem:

  • die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung darstellen und begründen,
  • bei der Planung des betrieblichen Ausbildungsbedarfs mitwirken und die Strukturen des Berufsbildungssystems darstellen,
  • geeignete Ausbildungsberufe auswählen und die Auswahl begründen,
  • die Eignung des Betriebs als Ausbildungsstätte prüfen und klären, ob Ausbildungsinhalte auch außerhalb des Betriebs vermittelt werden müssen,
  • die Mitwirkung der beteiligten Personen an der Ausbildung abstimmen.

Zur Planung gehört auch, die Dauer der Ausbildung richtig anzusetzen — samt der Frage, wann sie sich verkürzen oder verlängern lässt.

Handlungsfeld 2: Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung mitwirken

Im zweiten Handlungsfeld wird die Ausbildung konkret vorbereitet und die passende Auszubildende oder der passende Auszubildende ausgewählt. § 3 AEVO nennt hier insbesondere:

  • einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich an den betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozessen orientiert,
  • Kooperationsbedarf ermitteln und sich mit den beteiligten Stellen — etwa der Berufsschule — abstimmen,
  • Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubildenden anwenden,
  • den Ausbildungsvertrag vorbereiten und die Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle veranlassen,
  • prüfen, ob Teile der Ausbildung im Ausland durchgeführt werden können.

Die zuständige Stelle ist in kaufmännischen, industriellen und Dienstleistungsberufen die Industrie- und Handelskammer (IHK). Wer sich zur Prüfung anmelden möchte, findet die richtige Kammer über unsere Übersicht der IHK-Standorte. Was der vorbereitete Vertrag zwingend enthalten muss, zeigt der Beitrag Der Berufsausbildungsvertrag nach BBiG.

Handlungsfeld 3: Ausbildung durchführen

Das dritte Handlungsfeld ist das umfangreichste und bildet das Herzstück der Ausbildereignung. Es umfasst die eigentliche pädagogische Arbeit mit den Auszubildenden. Nach § 3 AEVO gehören dazu unter anderem:

  • lernförderliche Bedingungen und eine motivierende Lernkultur schaffen sowie Rückmeldungen geben und empfangen,
  • die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,
  • aus dem Ausbildungsplan betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln,
  • Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auswählen und einsetzen,
  • Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch individuelle Förderung unterstützen,
  • Leistungen feststellen, bewerten und Beurteilungsgespräche führen,
  • die soziale und persönliche Entwicklung der Auszubildenden fördern.

Weil dieses Handlungsfeld den größten Anteil des Prüfungsstoffs ausmacht, lohnt sich hier besonders gezieltes Üben. Einen Überblick über den gesamten Stoff bietet unsere Seite Prüfungsthemen. Zur Durchführung zählen auch die Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung.

Handlungsfeld 4: Ausbildung abschließen

Das vierte Handlungsfeld begleitet die Auszubildenden ins Ende der Ausbildung und darüber hinaus. § 3 AEVO nennt insbesondere:

  • Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprüfung vorbereiten und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss führen,
  • für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen sorgen und mit der prüfenden Stelle zusammenarbeiten,
  • an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses mitwirken,
  • die Auszubildenden über berufliche Entwicklungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten informieren und beraten.

Womit das Ausbildungsverhältnis rechtlich endet — mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder durch Kündigung —, behandelt der Beitrag zum Ende des Ausbildungsverhältnisses.

Wie die Handlungsfelder in der Prüfung abgefragt werden

Die vier Handlungsfelder sind nicht nur ein Lernraster, sondern zugleich der inhaltliche Rahmen der AEVO-Prüfung. Nach § 4 AEVO besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der schriftliche Teil soll drei Stunden dauern und behandelt fallbezogen Aufgaben aus allen Handlungsfeldern. Der praktische Teil besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation oder deren praktischer Durchführung und einem anschließenden Fachgespräch; er dauert insgesamt höchstens 30 Minuten, wobei die Präsentation höchstens 15 Minuten beansprucht.

Bestanden ist die Prüfung, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend" bewertet wurde. Wie der praktische Teil im Detail abläuft, erklärt unsere Seite Mündliche Prüfung; den Gesamtablauf beschreibt die Seite Prüfungsablauf.

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