Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der AEVO-Prüfung
Ausbildungsvertrag, Probezeit, Pflichten und Vergütung: Das BBiG ist eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen der Ausbildereignungsprüfung. Hier findest du die zentralen Paragraphen verständlich erklärt.
Was regelt das BBiG?
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage der dualen Berufsausbildung in Deutschland. Es regelt das Verhältnis zwischen Ausbildenden (dem Betrieb) und Auszubildenden vom Abschluss des Ausbildungsvertrags bis zur Abschlussprüfung. Für die AEVO-Prüfung gehört das BBiG zu den rechtlichen Grundlagen, die du im schriftlichen Teil sicher beherrschen solltest — vor allem im Handlungsfeld „Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen".
Der Ausbildungsvertrag (§ 10, § 11 BBiG)
Mit Beginn der Ausbildung kommt ein Berufsausbildungsvertrag zustande (§ 10 BBiG). Der wesentliche Inhalt ist nach § 11 BBiG spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederzulegen. Folgende Punkte gehören mindestens hinein:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
Probezeit (§ 20 BBiG)
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Nach § 20 BBiG muss sie mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Pflichten im Ausbildungsverhältnis
Pflichten der Ausbildenden
- Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit vermitteln
- Selbst ausbilden oder geeignete Ausbilder beauftragen
- Kostenlos Ausbildungsmittel bereitstellen
- Zum Führen des Ausbildungsnachweises anhalten
- Für Berufsschule und Prüfungen freistellen
- Charakterlich fördern, nicht gefährden
Pflichten der Auszubildenden
- Sich um den Erwerb der Fertigkeiten bemühen (Lernpflicht)
- Aufgetragene Aufgaben sorgfältig ausführen
- Berufsschule und Ausbildungsmaßnahmen besuchen
- Weisungen der Weisungsberechtigten befolgen
- Betriebsordnung beachten
- Über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen wahren
- Ausbildungsnachweis führen
Ausbildungsvergütung (§ 17 BBiG)
Nach § 17 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Sie ist nach dem Lebensalter so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung — mindestens jährlich — ansteigt. Für Ausbildungen außerhalb von Tarifverträgen gilt zudem eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Die Vergütung ist auch bei Freistellung (z. B. für den Berufsschulbesuch) und in begrenztem Umfang bei Verhinderung fortzuzahlen.
Ausbildungsnachweis (§ 13 BBiG)
Der Ausbildungsnachweis (früher „Berichtsheft") dokumentiert die vermittelten Inhalte. Auszubildende müssen ihn schriftlich oder elektronisch führen; Ausbildende müssen sie dazu anhalten, ihnen Gelegenheit zum Führen am Arbeitsplatz geben und die Nachweise regelmäßig durchsehen. Das ordnungsgemäße Führen ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung.
Ende der Ausbildung & Zeugnis (§ 16 BBiG)
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder — bei bestandener Abschlussprüfung — bereits mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Ausbildende stellen den Auszubildenden ein schriftliches Zeugnis aus (§ 16 BBiG). Wer die Prüfung nicht besteht, kann die Ausbildung auf Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängern.
Die wichtigsten Paragraphen auf einen Blick
| Paragraph | Inhalt |
|---|---|
| § 10, 11 | Abschluss und schriftlicher Inhalt des Ausbildungsvertrags |
| § 13 | Pflichten der Auszubildenden, Ausbildungsnachweis |
| § 14 | Pflichten der Ausbildenden |
| § 16 | Zeugnis |
| § 17 | Vergütungsanspruch, jährliche Steigerung |
| § 20 | Probezeit (1 bis 4 Monate) |
| § 22 | Kündigung (in/nach der Probezeit) |
| § 28 ff. | Eignung der Ausbildenden und Ausbilder (Bezug zur AEVO) |
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