Ratgeber / Ausbildungsrecht

Das Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG

„Am letzten Tag hab ich kein Zeugnis bekommen — muss ich jetzt selbst darum bitten?" Diese Frage taucht in Ausbildungsforen regelmäßig auf. Die Antwort steht in § 16 BBiG: Das Zeugnis ist keine Kulanzleistung, sondern gesetzliche Pflicht — und je nachdem, was darin stehen soll, gibt es zwei Varianten.

Die Zeugnispflicht nach § 16 Abs. 1 BBiG

Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG).

Das Zeugnis ist keine freiwillige Leistung und auch kein Dokument, auf das Auszubildende erst ausdrücklich bestehen müssen. Die Pflicht zur Ausstellung trifft den Ausbildungsbetrieb unmittelbar mit Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses — unabhängig davon, ob es regulär durch Ablauf der Ausbildungsdauer (§ 21 Abs. 1 BBiG), durch Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) oder durch Kündigung endet. Zu den verschiedenen Beendigungsgründen — und zum besonderen Verlängerungsrecht beim Nichtbestehen der Prüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG) — erklärt der Beitrag zum Ende des Ausbildungsverhältnisses die Zusammenhänge.

In der Praxis zeigt sich allerdings ein klassisches Muster aus Ausbildungsforen: Der letzte Arbeitstag vergeht ohne Zeugnis — sei es aus Vergesslichkeit, weil die Personalabteilung überlastet ist oder weil schlicht nicht bekannt ist, wer das Dokument ausstellt. Aus rechtlicher Sicht ändert das nichts an der Verpflichtung: Das Zeugnis muss ausgestellt werden, und Auszubildende haben darauf einen einklagbaren Anspruch.

Wer unterschreibt das Zeugnis?

Das Zeugnis wird vom Ausbildenden — also vom Inhaber des Ausbildungsbetriebs oder einer bevollmächtigten Person — ausgestellt. Wenn die Ausbildung von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder im Sinne von § 28 BBiG tatsächlich durchgeführt wurde, wird das Zeugnis in der Praxis häufig auch von dieser Person mitunterzeichnet, um die Aussagen zur Leistung und zum Verhalten durch einen direkt Beteiligten zu belegen. Eine gesetzliche Pflicht zur Mitunterschrift des Ausbilders besteht nach dem Wortlaut des BBiG nicht; sie ist aber üblich und fachlich sinnvoll. Zum Unterschied zwischen Ausbilder und Ausbildungsbeauftragtem erklärt der Beitrag zu den Rollen nach § 28 BBiG das Wesentliche.

Pflichtinhalt: Was muss im Zeugnis stehen? (§ 16 Abs. 2 BBiG)

Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BBiG).

Diese Pflichtangaben bilden das sogenannte einfache Zeugnis. Es nennt:

  • Art der Berufsausbildung: der Ausbildungsberuf nach dem anerkannten Ausbildungsberufsverzeichnis, z. B. „Kaufmann/-frau für Büromanagement"
  • Dauer: Beginn und Ende der Ausbildungsdauer, wie im Berufsausbildungsvertrag vereinbart
  • Ziel: der mit dem Ausbildungsberuf verbundene Qualifikationsrahmen und Berufsabschluss
  • Erworbene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: eine Beschreibung der tätigkeitsbezogenen Kompetenzen, die in der Ausbildung vermittelt wurden

Diese Angaben sind gesetzlich vorgeschrieben; ein Zeugnis ohne einen dieser Punkte entspricht nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 2 BBiG.

Einfaches vs. qualifiziertes Zeugnis: der entscheidende Unterschied

Das Gesetz unterscheidet die beiden Varianten, indem es bei der qualifizierten Fassung ein Verlangen des Auszubildenden voraussetzt: Auf Verlangen der Auszubildenden sind in das Zeugnis zusätzlich Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen (§ 16 Abs. 2 BBiG).

Zeugnisart Wann? Pflichtinhalt
Einfaches Zeugnis Automatisch bei Beendigung Art, Dauer, Ziel der Ausbildung + erworbene Fertigkeiten/Kenntnisse
Qualifiziertes Zeugnis Nur auf Verlangen des Auszubildenden Wie einfaches Zeugnis plus Angaben zu Verhalten und Leistung

In der Praxis erwarten Arbeitgeber bei Bewerbungen in der Regel das qualifizierte Zeugnis — es gibt Auskunft darüber, wie jemand gearbeitet hat, nicht nur was gelehrt wurde. Das ist aus Bewerbersicht der eigentlich relevante Teil. Die Initiative liegt aber beim Auszubildenden: Wer kein ausdrückliches Verlangen äußert, erhält nur das einfache Zeugnis. Daher empfiehlt es sich, rechtzeitig vor dem letzten Ausbildungstag schriftlich um das qualifizierte Zeugnis zu bitten.

Hinweis für die AEVO-Prüfung: In Prüfungsfällen wird oft gefragt, was das qualifizierte Zeugnis vom einfachen unterscheidet. Die korrekte Antwort: das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzlich Angaben über Verhalten und Leistung — und es wird nur auf Verlangen des Auszubildenden ausgestellt. Das einfache Zeugnis hingegen ist die gesetzliche Grundpflicht, die automatisch und ohne Aufforderung zu erfüllen ist.

Neu seit 2024: das digitale Ausbildungszeugnis

Durch eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes ist seit 2024 auch die elektronische Form des Ausbildungszeugnisses zulässig — aber nur unter einer wichtigen Bedingung: Die Auszubildenden müssen der digitalen Ausstellung ausdrücklich zustimmen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Ohne diese Zustimmung bleibt die Schriftform zwingend.

§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG stellt für die elektronische Form ausdrücklich nur auf die Einwilligung der Auszubildenden ab. Für die technische Umsetzung gelten die allgemeinen Anforderungen an elektronische Dokumente im Rechtsverkehr; Betriebe sollten hierzu im Zweifelsfall Rücksprache mit der zuständigen IHK oder einem Rechtsberater halten. Ohne Einwilligung des Auszubildenden bleibt das schriftliche Zeugnis in jedem Fall Pflicht.

Was tun, wenn das Zeugnis fehlt?

Ausbildungsforen dokumentieren einen häufigen Fall: Wochen oder Monate nach dem letzten Ausbildungstag ist kein Zeugnis angekommen. Die Rechtslage ist klar — der Ausbildungsbetrieb ist im Verzug. Auszubildende sollten in diesem Fall:

  1. Schriftlich anfordern: Eine formlose, aber dokumentierbare Anfrage (E-Mail genügt) mit konkretem Datum, bis wann das Zeugnis erwartet wird — idealerweise zwei Wochen als Frist.
  2. Zuständige Stelle einschalten: Reagiert der Betrieb nicht, kann die zuständige Stelle (IHK, Handwerkskammer o. ä.) angerufen werden. Die zuständige Stelle hat nach § 76 Abs. 1 BBiG eine Überwachungs- und Beratungsfunktion und kann vermitteln.
  3. Klageweg: Bleibt auch das wirkungslos, ist der Anspruch auf ein Zeugnis einklagbar. Nach dem allgemeinen Verjährungsrecht (§ 195 BGB) verjährt der Anspruch in drei Jahren. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem sowohl der Anspruch entstanden ist als auch der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste — in der Praxis trifft das bei Ausbildungszeugnissen fast immer mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses zusammen, da das Fehlen des Zeugnisses sofort bemerkt wird.

Ein Sonderfall beschäftigt Ausbildungsforen immer wieder: Jemand stellt zehn Jahre nach Ende der Ausbildung fest, kein Zeugnis bekommen zu haben. Hier ist Vorsicht geboten — während der gesetzliche Anspruch formal erst nach drei Jahren verjährt (§ 195 BGB), können Gerichte in Ausnahmefällen Verwirkung annehmen, wenn durch sehr langes Zuwarten und das daraus entstehende Vertrauen auf der anderen Seite ein weiteres Geltendmachen treuwidrig wäre. Das ist eine theoretische Möglichkeit auf Basis von § 242 BGB (Treu und Glauben) und kein gesetzlicher Automatismus. Wer seinen Zeugnisanspruch binnen angemessener Zeit geltend macht, läuft kein Verwirkungsrisiko.

Warum das Zeugnis zur AEVO-Prüfung gehört (Handlungsfeld 4)

Die Pflicht zur Ausstellung des Ausbildungszeugnisses ist Teil des vierten Handlungsfeldes der AEVO: „Ausbildung abschließen". Ausbilder sollen nach § 3 AEVO die Auszubildenden nicht nur auf die Abschlussprüfung vorbereiten und bei der Anmeldung unterstützen, sondern auch über betriebliche Entwicklungswege und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten informieren — und eben das Zeugnis pünktlich und rechtskonform ausstellen.

In der schriftlichen AEVO-Prüfung — drei Stunden, mit Fallaufgaben aus allen vier Handlungsfeldern — erscheinen Fragen zum Zeugnis regelmäßig in der Form: „Welche Angaben muss das Ausbildungszeugnis mindestens enthalten?" oder „Was unterscheidet das einfache vom qualifizierten Zeugnis?" Wer die Rechtsgrundlagen kennt, kann solche Aufgaben direkt lösen. Die vollständige Prüfungsstruktur beschreibt die Seite Prüfungsablauf; die Handlungsfelder im Überblick der Beitrag zu den vier Handlungsfeldern der AEVO.

Das Zeugnis schließt den Ausbildungszyklus, den Ausbilder von der Planung über die Probezeit, die Durchführung mit ihren gegenseitigen Pflichten bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses begleiten. Es ist damit das letzte, aber keine unwichtige Handlung in der Ausbilderverantwortung.

Häufige Irrtümer zum Ausbildungszeugnis

„Ein Arbeitszeugnis ersetzt das Ausbildungszeugnis"

Dieser Irrtum tauchte im oben erwähnten Juraforum-Thread auf: Ein Betrieb hatte nur ein „allgemeines Arbeitszeugnis" ausgestellt. Das reicht nicht. Das Ausbildungszeugnis nach § 16 BBiG ist ein eigenständiges Dokument, das spezifisch die Ausbildung — Art, Dauer, Ziel und erworbene Kompetenzen — nachweist. Ohne dieses Dokument fehlt der formale Berufsabschlussnachweis für viele Bewerbungsverfahren, insbesondere im öffentlichen Dienst.

„Das qualifizierte Zeugnis ist der Standard, den ich automatisch bekomme"

Nein. Das Gesetz verpflichtet den Ausbildungsbetrieb zum einfachen Zeugnis; das qualifizierte mit Verhaltens- und Leistungsangaben gibt es nur auf Verlangen. Wer nicht darum bittet, bekommt ausschließlich die gesetzliche Mindestversion — ohne Bewertungen, die Bewerbungen entscheidend stärken könnten.

„Das digitale Zeugnis per E-Mail ist jetzt immer möglich"

Die elektronische Form ist seit August 2024 (BVaDiG) zulässig, setzt aber die Einwilligung der Auszubildenden voraus (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Allein eine E-Mail ohne weitere Formerfüllung genügt nicht; für die technischen Anforderungen an elektronische Dokumente im Rechtsverkehr sollten Betriebe die zuständige Stelle oder Rechtsberatung konsultieren. Ohne dokumentierte Einwilligung bleibt das Schriftform-Zeugnis in jedem Fall Pflicht.

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Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Keine Rechtsberatung.