Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung
Ein Berufsausbildungsverhältnis ist ein gegenseitiges Verhältnis: Das Berufsbildungsgesetz beschreibt die Pflichten der Auszubildenden in § 13 und die Pflichten der Ausbildenden in § 14. Wer die Ausbildereignung nachweisen will, muss beide Seiten kennen — sie sind ein Kernthema aus Handlungsfeld 3 der AEVO, „Ausbildung durchführen".
Zwei Seiten eines Vertrags
Mit dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrags entstehen für beide Vertragsseiten gesetzliche Pflichten. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ordnet sie klar zu: § 13 regelt das Verhalten der Auszubildenden während der Berufsausbildung, § 14 die Aufgaben der Ausbildenden. Beide Vorschriften stehen unmittelbar hinter den Regeln zum Berufsausbildungsvertrag (§§ 10 bis 12 BBiG) und konkretisieren, was der Vertrag inhaltlich bedeutet.
Die Pflichten der Auszubildenden (§ 13 BBiG)
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (§ 13 Satz 1 BBiG). Das Gesetz verlangt also eine Bemühens-, keine Erfolgspflicht.
Diese Bemühenspflicht konkretisiert § 13 Satz 2 BBiG. Danach sind Auszubildende insbesondere verpflichtet:
- die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen;
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden;
- den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden;
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
- Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln;
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen;
- den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.
Das Wort „insbesondere" ist wichtig: Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern nennt die typischen Hauptpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht nach Nummer 6 wirkt dabei besonders schwer — ihre Verletzung kann einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen, wie unser Beitrag zum Ende des Ausbildungsverhältnisses zeigt.
Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Nummer 7 verpflichtet Auszubildende, einen Ausbildungsnachweis — das sogenannte Berichtsheft — zu führen. Das Gesetz stellt die schriftliche und die elektronische Form ausdrücklich gleich. Die Pflicht ist keine Formalie: § 43 Absatz 1 BBiG macht die Zulassung zur Abschlussprüfung von mehreren Voraussetzungen abhängig — neben dem Zurücklegen der Ausbildungsdauer (Nummer 1) verlangt Nummer 2, dass die Auszubildenden an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt haben; beides ist in derselben Nummer verbunden. Nummer 8 verlangt außerdem, den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen; die Vertragsabfassung selbst müssen Ausbildende nach § 11 BBiG unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, abfassen und den Auszubildenden aushändigen.
Die Pflichten der Ausbildenden (§ 14 BBiG)
Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, und die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert durchzuführen (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BBiG).
§ 14 BBiG trägt die amtliche Überschrift „Berufsausbildung" und stellt in Absatz 1 den Pflichten der Auszubildenden die Aufgaben der Ausbildenden gegenüber. Danach haben Ausbildende:
- die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln und die Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert durchzuführen (Nummer 1);
- selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen (Nummer 2);
- den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen (Nummer 3);
- Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (Nummer 4);
- dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden (Nummer 5).
Nummer 2 ist der Anknüpfungspunkt für die Ausbildereignung überhaupt: Wer selbst ausbildet, muss persönlich und fachlich geeignet sein — das erläutert unser Beitrag zu den Voraussetzungen für den Ausbilderschein. Wie sich die Ausbildungsaufgaben in Handlungsfelder gliedern, zeigt der Beitrag zu den vier Handlungsfeldern der AEVO.
Ausbildungsnachweis und Freistellung
Die Pflicht der Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG) hat auf der Gegenseite eine Entsprechung: Nach § 14 Absatz 2 BBiG haben Ausbildende die Auszubildenden zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen; den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
Zum „Anhalten zum Besuch der Berufsschule" (Nummer 4) gehört die tatsächliche Freistellung. § 15 BBiG trägt die amtliche Überschrift „Freistellung, Anrechnung" und verpflichtet Ausbildende, Auszubildende freizustellen — unter anderem für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten (einmal in der Woche) und in Blockunterrichtswochen, für die Teilnahme an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. § 15 Absatz 2 BBiG regelt, wie diese Zeiten — etwa mit der durchschnittlichen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit — auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
Warum das für die AEVO-Prüfung zählt
Rechte und Pflichten der Vertragsseiten gehören zum Pflichtstoff der Ausbildereignung. In der schriftlichen wie in der praktischen Prüfung wird erwartet, dass angehende Ausbilderinnen und Ausbilder wissen, wozu sie verpflichtet sind und was sie von ihren Auszubildenden verlangen dürfen. Beide Paragrafen sind eingebettet in das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das den rechtlichen Rahmen der dualen Ausbildung insgesamt setzt.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 13 BBiG — Verhalten während der Berufsausbildung (Bemühenspflicht, acht Pflichten), gesetze-im-internet.de
- § 14 BBiG — Berufsausbildung (Pflichten der Ausbildenden, Ausbildungsnachweis, ausbildungszweckdienliche Aufgaben)
- § 15 BBiG — Freistellung, Anrechnung (Berufsschule, Prüfungen, Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung; Anrechnung auf die Ausbildungszeit)
- § 11 BBiG — Vertragsabfassung (Bezug zu § 13 Satz 2 Nummer 8)
- § 43 BBiG — Zulassung zur Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis als Voraussetzung)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) — Volltext
Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Keine Rechtsberatung.