Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung
Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de
Ein Berufsausbildungsverhältnis ist ein gegenseitiges Verhältnis: Das Berufsbildungsgesetz beschreibt die Pflichten der Auszubildenden in § 13 und die Pflichten der Ausbildenden in § 14. Wer die Ausbildereignung nachweisen will, muss beide Seiten kennen — sie sind ein Kernthema aus Handlungsfeld 3 der AEVO, „Ausbildung durchführen".
Zwei Seiten eines Vertrags
Mit dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrags entstehen für beide Vertragsseiten gesetzliche Pflichten. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ordnet sie klar zu: § 13 regelt das Verhalten der Auszubildenden während der Berufsausbildung, § 14 die Aufgaben der Ausbildenden. Beide Vorschriften stehen unmittelbar hinter den Regeln zum Berufsausbildungsvertrag (§§ 10 bis 12 BBiG) und konkretisieren, was der Vertrag inhaltlich bedeutet.
Die Pflichten der Auszubildenden (§ 13 BBiG)
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (§ 13 Satz 1 BBiG). Das Gesetz verlangt also eine Bemühens-, keine Erfolgspflicht.
Diese Bemühenspflicht konkretisiert § 13 Satz 2 BBiG. Danach sind Auszubildende insbesondere verpflichtet:
- die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen;
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden;
- den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden;
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
- Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln;
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen;
- den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.
Das Wort „insbesondere" ist wichtig: Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern nennt die typischen Hauptpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht nach Nummer 6 wirkt dabei besonders schwer — ihre Verletzung kann einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen, wie unser Beitrag zum Ende des Ausbildungsverhältnisses zeigt.
Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Nummer 7 verpflichtet Auszubildende, einen Ausbildungsnachweis — das sogenannte Berichtsheft — zu führen. Das Gesetz stellt die schriftliche und die elektronische Form ausdrücklich gleich. Die Pflicht ist keine Formalie: § 43 Absatz 1 BBiG macht die Zulassung zur Abschlussprüfung von mehreren Voraussetzungen abhängig — neben dem Zurücklegen der Ausbildungsdauer (Nummer 1) verlangt Nummer 2, dass die Auszubildenden an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 vorgelegt haben; beides ist in derselben Nummer verbunden. Nummer 8 verlangt außerdem, den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen; die Vertragsabfassung selbst müssen Ausbildende nach § 11 BBiG unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, abfassen und den Auszubildenden aushändigen.
Praxisbeispiel: Kurz vor der Abschlussprüfung fehlt der Ausbildungsnachweis. Der Betrieb hat nie darauf hingewiesen und nie Zeit am Arbeitsplatz eingeräumt. Nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG müssen Auszubildende den Nachweis führen; nach § 14 Absatz 2 BBiG müssen Ausbildende dazu anhalten, ihn regelmäßig durchsehen und Gelegenheit geben, ihn am Arbeitsplatz zu führen. Ohne vorgelegten Nachweis fehlt nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung — neben der Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen.
Die Pflichten der Ausbildenden (§ 14 BBiG)
Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, und die Berufsausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert durchzuführen (§ 14 Absatz 1 Nummer 1 BBiG).
§ 14 BBiG trägt die amtliche Überschrift „Berufsausbildung" und stellt in Absatz 1 den Pflichten der Auszubildenden die Aufgaben der Ausbildenden gegenüber. Danach haben Ausbildende:
- die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln und die Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert durchzuführen (Nummer 1);
- selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen (Nummer 2);
- den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen (Nummer 3);
- Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (Nummer 4);
- dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden (Nummer 5).
Nummer 2 ist der Anknüpfungspunkt für die Ausbildereignung überhaupt: Wer selbst ausbildet, muss persönlich und fachlich geeignet sein — das erläutert unser Beitrag zu den Voraussetzungen für den Ausbilderschein. Wie sich die Ausbildungsaufgaben in Handlungsfelder gliedern, zeigt der Beitrag zu den vier Handlungsfeldern der AEVO.
Praxisbeispiel: Der Betrieb verlangt, dass Auszubildende die Fachbücher für die Zwischenprüfung selbst kaufen. Das verstößt gegen § 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG: Ausbildungsmittel — insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur — sind kostenlos zu stellen, soweit sie zur Ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Die Kosten dürfen nicht auf die Auszubildenden abgewälzt werden.
Ausbildungsnachweis und Freistellung
Die Pflicht der Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises (§ 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG) hat auf der Gegenseite eine Entsprechung: Nach § 14 Absatz 2 BBiG haben Ausbildende die Auszubildenden zum Führen der Ausbildungsnachweise anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen; den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.
Zum „Anhalten zum Besuch der Berufsschule" (Nummer 4) gehört die tatsächliche Freistellung. § 15 BBiG trägt die amtliche Überschrift „Freistellung, Anrechnung" und verpflichtet Ausbildende, Auszubildende freizustellen — unter anderem für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten (einmal in der Woche) und in Blockunterrichtswochen, für die Teilnahme an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. § 15 Absatz 2 BBiG regelt, wie diese Zeiten — etwa mit der durchschnittlichen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit — auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
Praxisbeispiel: Eine Auszubildende im Handwerk soll regelmäßig den privaten Garten der Inhaberin mähen. Nach § 13 Satz 2 Nummer 3 BBiG muss sie Weisungen weisungsberechtigter Personen folgen — aber nur im Rahmen der Berufsausbildung. § 14 Absatz 3 BBiG setzt die Grenze: Es dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften angemessen sind. Private Gartenarbeit ist ausbildungsfremd und unzulässig.
Warum das für die AEVO-Prüfung zählt
Rechte und Pflichten der Vertragsseiten gehören zum Pflichtstoff der Ausbildereignung. In der schriftlichen wie in der praktischen Prüfung wird erwartet, dass angehende Ausbilderinnen und Ausbilder wissen, wozu sie verpflichtet sind und was sie von ihren Auszubildenden verlangen dürfen. Beide Paragrafen sind eingebettet in das Berufsbildungsgesetz (BBiG), das den rechtlichen Rahmen der dualen Ausbildung insgesamt setzt.
Häufige Fragen
Welche Pflichten haben Auszubildende nach dem BBiG?
Nach § 13 Satz 1 BBiG haben sich Auszubildende zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Satz 2 nennt dazu insbesondere acht Pflichten: die aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden, den Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen, die geltende Ordnung der Ausbildungsstätte zu beachten, Werkzeug und Maschinen pfleglich zu behandeln, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen und den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.
Muss der Ausbildungsbetrieb Werkzeuge und Fachliteratur kostenlos stellen?
Ja. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Die Kosten dürfen nicht auf die Auszubildenden abgewälzt werden.
Muss der Betrieb für den Berufsschulunterricht freistellen?
Ja. Ausbildende haben Auszubildende nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 BBiG zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und sie nach § 15 BBiG (Freistellung, Anrechnung) dafür freizustellen — unter anderem für den Berufsschulunterricht, für die Teilnahme an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. § 15 Absatz 2 BBiG regelt die Anrechnung dieser Zeiten auf die Ausbildungszeit.
Ausbildungsrecht sicher für die AEVO lernen
Übe die Pflichten aus §§ 13 und 14 BBiG und die weiteren Rechtsgrundlagen mit über 550 Prüfungsfragen und einer realistischen Prüfungssimulation — geordnet nach den Handlungsfeldern der AEVO.
Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 13 BBiG — Verhalten während der Berufsausbildung (Bemühenspflicht, acht Pflichten), gesetze-im-internet.de
- § 14 BBiG — Berufsausbildung (Pflichten der Ausbildenden, Ausbildungsnachweis, ausbildungszweckdienliche Aufgaben)
- § 15 BBiG — Freistellung, Anrechnung (Berufsschule, Prüfungen, Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung; Anrechnung auf die Ausbildungszeit)
- § 11 BBiG — Vertragsabfassung (Bezug zu § 13 Satz 2 Nummer 8)
- § 43 BBiG — Zulassung zur Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis als Voraussetzung)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) — Volltext
Stand: 08/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Keine Rechtsberatung.