Das Ende des Ausbildungsverhältnisses
Wann endet ein Berufsausbildungsverhältnis regulär, und unter welchen Voraussetzungen darf gekündigt werden? Die §§ 21 bis 24 des Berufsbildungsgesetzes regeln Beendigung, Kündigung, Schadensersatz und Weiterbeschäftigung — ein Kernthema aus Handlungsfeld 4 der AEVO, „Ausbildung abschließen".
Wann das Ausbildungsverhältnis regulär endet (§ 21 BBiG)
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer (§ 21 Absatz 1 BBiG). Es läuft also grundsätzlich automatisch aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Vom regulären Ablauf gibt es zwei wichtige Abweichungen. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Absatz 2 BBiG bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss — nicht erst mit dem im Vertrag vereinbarten Enddatum. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Prüfungsausschuss das Bestehen bekannt gibt.
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung dagegen nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Absatz 3 BBiG auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Die Verlängerung tritt nicht automatisch ein: Sie setzt das ausdrückliche Verlangen der Auszubildenden voraus. Die Abschlussprüfung selbst gehört zum vierten Handlungsfeld der Ausbildereignung, „Ausbildung abschließen" (§ 2 Nummer 4 AEVO); wie sich die Prüfungsinhalte insgesamt gliedern, zeigt unser Beitrag zu den vier Handlungsfeldern der AEVO.
Kündigung während der Probezeit (§ 22 Absatz 1 BBiG)
Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss nach § 20 BBiG mindestens einen Monat betragen und darf höchstens vier Monate dauern. In dieser Phase gelten für die Kündigung besonders niedrige Hürden.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 22 Absatz 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden — und zwar von beiden Seiten. Ein besonderer Kündigungsgrund ist dafür nicht erforderlich: Die Pflicht, Kündigungsgründe anzugeben, gilt nach § 22 Absatz 3 BBiG nur für die Fälle des Absatzes 2, also für Kündigungen nach der Probezeit. Zu beachten ist aber die Form (siehe unten): Auch die Probezeitkündigung muss schriftlich erfolgen.
Kündigung nach der Probezeit (§ 22 Absatz 2 BBiG)
Ist die Probezeit abgelaufen, ist das Ausbildungsverhältnis deutlich stärker geschützt. Nach § 22 Absatz 2 BBiG kann es dann nur noch in zwei Fällen gekündigt werden:
- aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BBiG) — diese außerordentliche Kündigung steht beiden Vertragsseiten offen;
- von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 BBiG).
Praktisch bedeutet das: Nach der Probezeit können Ausbildende nur noch aus wichtigem Grund kündigen. Eine ordentliche Kündigung durch den Betrieb — etwa aus betriebsbedingten Gründen — sieht das Gesetz für das Ausbildungsverhältnis nicht vor. Auszubildende dagegen haben mit der Vier-Wochen-Kündigung nach Nummer 2 einen zusätzlichen Weg, sich beruflich umzuorientieren, ohne einen wichtigen Grund nachweisen zu müssen.
Form und Ausschlussfrist der Kündigung (§ 22 Absatz 3 und 4 BBiG)
Die Kündigung muss nach § 22 Absatz 3 BBiG schriftlich erfolgen; in den Fällen des Absatzes 2 ist sie außerdem unter Angabe der Kündigungsgründe zu erklären. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen — eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist also unwirksam. Anders als beim Ausbildungsvertrag, für den seit dem 1. August 2024 Textform genügt, bleibt es bei der Kündigung bei der strengen Schriftform. Wie der Vertrag zustande kommt, erläutert unser Beitrag zum Berufsausbildungsvertrag nach BBiG.
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (§ 23 BBiG)
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, können Ausbildende oder Auszubildende nach § 23 Absatz 1 BBiG Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Ausgenommen ist der Fall des § 22 Absatz 2 Nummer 2 BBiG: Nutzen Auszubildende ihr Recht, mit vier Wochen Frist wegen Aufgabe oder Wechsels der Ausbildung zu kündigen, entsteht kein Schadensersatzanspruch.
Der Anspruch ist zeitlich befristet: Er erlischt nach § 23 Absatz 2 BBiG, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfrist ist kurz und in der Prüfung leicht zu übersehen.
Weiterarbeit nach der Ausbildung (§ 24 BBiG)
Endet die Ausbildung, ist die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch geregelt. § 24 BBiG enthält aber eine wichtige Auffangregel: Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Wer also nach bestandener Prüfung ohne neuen Vertrag einfach weiterarbeitet, ist damit kraft Gesetzes unbefristet angestellt. Ausbildende, die keine dauerhafte Übernahme wollen, müssen vor einer Weiterbeschäftigung ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Welche gesetzlichen Grundlagen insgesamt hinter dem Ausbildungsverhältnis stehen, ordnet unsere Übersichtsseite zum Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 20 BBiG — Probezeit (mindestens ein, höchstens vier Monate), gesetze-im-internet.de
- § 21 BBiG — Beendigung (Ablauf der Ausbildungsdauer, Prüfungsergebnis, Verlängerung)
- § 22 BBiG — Kündigung (Probezeit, wichtiger Grund, Vier-Wochen-Frist, Form)
- § 23 BBiG — Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung (Drei-Monats-Frist)
- § 24 BBiG — Weiterarbeit (unbefristetes Arbeitsverhältnis)
- § 2 AEVO — Handlungsfelder (Nummer 4: Ausbildung abschließen)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) — Volltext
Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Keine Rechtsberatung.