Auslandsaufenthalt in der Ausbildung: § 2 Abs. 3 BBiG & Planung
Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de
Internationale Fach- und Sprachkompetenzen gewinnen auch in der dualen Berufsausbildung rasant an Bedeutung. Das Berufsbildungsgesetz eröffnet in § 2 Abs. 3 BBiG die Möglichkeit, Ausbildungsabschnitte im Ausland zu absolvieren. Dieser Ratgeber erklärt die gesetzlichen Höchstdauern, organisatorische Pflichten für Ausbildende und die Einordnung in der AEVO-Prüfung.
Was regelt § 2 Abs. 3 BBiG? Die rechtlichen Grundlagen
Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 BBiG können Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll nach Satz 2 ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine verlässliche Rechtsgrundlage geschaffen, um die internationale Mobilität von Auszubildenden zu fördern. Entscheidend ist hierbei die Voraussetzung, dass der Aufenthalt dem Ausbildungsziel dient. Das bedeutet: Im Ausland müssen konkrete Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die Bestandteil des Ausbildungsrahmenplans des jeweiligen Berufs sind oder diesen sinnvoll berufsbezogen ergänzen. Ein reiner Sprachurlaub oder allgemeine touristische Aufenthalte erfüllen diese Voraussetzung nicht.
Ausbildungsrechtlich bleibt das bestehende Ausbildungsverhältnis in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Auszubildende schließt keinen neuen Ausbildungsvertrag im Ausland ab, sondern bleibt vertraglich an seinen heimischen Ausbildungsbetrieb gebunden. Wie wir in unserem Ratgeber zum Berufsausbildungsvertrag nach BBiG ausführen, müssen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der eigentlichen Ausbildungsstätte nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG in die Vertragsniederschrift bzw. in eine entsprechende Zusatzvereinbarung aufgenommen werden.
Die gesetzliche Höchstdauer: Die Ein-Viertel-Regel
Ein zentraler Aspekt für Ausbilder und Prüflinge in der AEVO-Prüfung ist die Begrenzung der Auslandsdauer. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BBiG soll die Gesamtdauer aller Ausbildungsphasen im Ausland ein Viertel der regulären Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
Bei der Formulierung „soll nicht überschreiten" handelt es sich um eine Soll-Vorschrift: Im Regelfall ist die Obergrenze zwingend einzuhalten. Nur in atypischen, besonders begründeten Einzelfällen und nach ausdrücklicher Absprache mit der zuständigen Stelle (IHK oder Handwerkskammer) kann hiervon geringfügig abgewichen werden. Werden im Laufe der Ausbildung mehrere Auslandsaufenthalte durchgeführt, werden deren Zeiträume zusammengerechnet.
| Reguläre Ausbildungsdauer | Gesamtdauer in Monaten | Maximale Auslandsdauer (1/4) | Typische Berufsgruppen |
|---|---|---|---|
| 2 Jahre | 24 Monate | Maximal 6 Monate | Fachlagerist, Verkäufer, Fachkraft für Metalltechnik |
| 3 Jahre | 36 Monate | Maximal 9 Monate | Kaufleute für Büromanagement, Industriekaufleute, Fachinformatiker |
| 3,5 Jahre | 42 Monate | Maximal 10,5 Monate | Mechatroniker, Elektroniker, Industriemechaniker |
Was muss der Ausbildungsbetrieb organisieren?
Ein erfolgreicher Auslandsaufenthalt erfordert eine sorgfältige Vorbereitung durch den Ausbildenden und die Ausbildungsbeauftragten. Als verantwortliche Stelle trägt der Ausbildungsbetrieb weiterhin die Gesamtverantwortung für den Ausbildungserfolg gemäß den Pflichten in der Berufsausbildung nach § 14 BBiG.
1. Erstellung eines Ausbildungsplans für das Ausland
Für den Auslandsabschnitt muss ein schriftlicher Teil-Ausbildungsplan erstellt werden. Dieser Plan legt fest, welche Ausbildungsinhalte im Partnerbetrieb oder an der Ausbildungsstätte im Ausland vermittelt werden, welche Arbeitsbereiche durchlaufen werden und wer vor Ort als feste Ansprechperson fungiert. Der Plan wird in den betrieblichen Ausbildungsplan integriert.
2. Abstimmung mit der zuständigen Kammer (IHK / HWK)
Beträgt der Auslandsaufenthalt mehr als vier Wochen, ist die rechtzeitige Abstimmung mit der zuständigen Stelle zwingend geboten. Die Kammer prüft den vorgelegten Ausbildungsplan daraufhin, ob die Gleichwertigkeit der Vermittlung gewährleistet ist. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die Auslandsphase uneingeschränkt auf die Ausbildungszeit angerechnet wird und die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 BBiG) nicht gefährdet ist.
3. Klärung mit der Berufsschule & Freistellung
Die Schulpflicht gilt landesrechtlich fort. Nach § 15 BBiG hat der Ausbildende den Auszubildenden für den Berufsschulunterricht freizustellen (siehe Details in unserem Ratgeber zur Berufsschul-Freistellung nach BBiG). Für den Auslandsaufenthalt muss rechtzeitig ein Antrag auf Schulbefreiung oder Beurlaubung bei der Berufsschule gestellt werden. Der Betrieb und der Azubi müssen vereinbaren, wie Schulstoff nachgearbeitet oder durch Online-Unterricht und Schulphasen vor Ort begleitet wird.
4. Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
Gemäß § 17 BBiG hat der Auszubildende auch während des Auslandsaufenthalts Anspruch auf die volle Fortzahlung seiner Ausbildungsvergütung durch den deutschen Ausbildungsbetrieb. Etwaige Stipendien oder Mobilitätszuschüsse (z. B. aus Erasmus+) dienen der Deckung von Mehrkosten (Reise, Unterkunft) und dürfen keinesfalls mit der vertraglichen Ausbildungsvergütung verrechnet werden.
5. Versicherungsschutz & A1-Bescheinigung
Da das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland fortbesteht, verbleibt der Auszubildende im deutschen Sozialversicherungssystem. Bei Entsendungen in EU-/EWR-Staaten sowie die Schweiz muss der Ausbildungsbetrieb vorab eine A1-Bescheinigung elektronisch beantragen, um Doppelversicherungen zu vermeiden. Zudem müssen die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft sowie eine Auslandsreisekrankenversicherung lückenlos sichergestellt sein.
Welche Rolle spielt der Auslandsaufenthalt in der AEVO-Prüfung?
In der AEVO-Prüfung ist der Auslandsaufenthalt ein fester Bestandteil der Prüfungsanforderungen der Ausbilder-Eignungsverordnung. Insbesondere in den Handlungsfeldern 2 und 3 taucht das Thema regelmäßig in schriftlichen Fallstudien und im mündlichen Fachgespräch auf:
- Handlungsfeld 2 (Ausbildung vorbereiten): Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 AusbEignV gehört es zu den Kernaufgaben des Ausbilders zu „prüfen, ob Teile der Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden können". Hier wird geprüft, ob der Ausbilder die Höchstgrenzen (ein Viertel der Ausbildungsdauer) kennt und die organisatorischen Schnittstellen zu Kammer, Berufsschule und Partnerbetrieb rechtssicher koordinieren kann (siehe auch unseren Gesamtüberblick Die 4 Handlungsfelder der AEVO).
- Handlungsfeld 3 (Ausbildung durchführen): Während des Auslandsaufenthalts muss die Führung des Ausbildungsnachweises (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG) auch digital oder in Absprache mit dem Partnerbetrieb gewährleistet bleiben. Der Ausbilder muss Instrumente benennen können, mit denen Lernkontrollen und Feedbackgespräche über Distanz geführt werden.
Häufige Fragen
Wie lange darf ein Auszubildender maximal im Ausland ausgebildet werden?
Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 BBiG soll die Gesamtdauer aller Ausbildungsabschnitte im Ausland ein Viertel der in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Bei einer regulären dreijährigen Ausbildung (36 Monate) liegt die Höchstdauer somit bei maximal 9 Monaten, bei einer zweijährigen Ausbildung bei maximal 6 Monaten und bei einer dreieinhalbjährigen Ausbildung bei maximal 10,5 Monaten.
Muss der Ausbildungsbetrieb während des Auslandsaufenthalts die Ausbildungsvergütung weiterzahlen?
Ja. Das Berufsausbildungsverhältnis mit dem deutschen Ausbildungsbetrieb besteht während des Auslandsaufenthalts unverändert fort. Der Ausbildende ist nach § 17 BBiG verpflichtet, die vereinbarte Ausbildungsvergütung in voller Höhe fortzuzahlen. Etwaige Fördergelder (z. B. aus Erasmus+) dürfen nicht auf die gesetzliche Ausbildungsvergütung angerechnet oder abgezogen werden.
Muss die zuständige Stelle (IHK oder HWK) dem Auslandsaufenthalt zustimmen?
Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen, ist nach den bundesweiten Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) und den Richtlinien der Kammern eine formelle Abstimmung mit der zuständigen Stelle zwingend erforderlich. Hierzu muss ein abgestimmter betrieblicher Ausbildungsplan für den Auslandsabschnitt vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Zeit für die Zulassung zur Abschlussprüfung anerkannt wird.
Wie wird der Berufsschulunterricht während des Auslandsaufenthalts geregelt?
Die Berufsschulpflicht richtet sich nach dem Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes. Vor Antritt des Auslandsaufenthalts muss bei der Berufsschule ein begründeter Antrag auf Freistellung oder Beurlaubung gestellt werden. Der versäumte Unterrichtsstoff muss in Absprache mit der Berufsschule vor- oder nachgearbeitet oder durch E-Learning-Angebote bzw. den Besuch einer Partnerschule im Ausland kompensiert werden.
Welche Förderprogramme gibt es für Ausbildungsabschnitte im Ausland?
Für Auslandsaufenthalte im europäischen Raum steht primär das EU-Programm Erasmus+ zur Verfügung, das Mobilitätszuschüsse für Fahrt- und Aufenthaltskosten bietet. Für weltweite Aufenthalte außerhalb des Erasmus+-Raums fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) über die Nationale Agentur beim BIBB das Stipendienprogramm AusbildungWeltweit.
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