Berufsschule: Freistellung und Anrechnung nach BBiG
Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de
„Muss ich nach der Berufsschule eigentlich zurück in den Betrieb?" und „Zählt der Schultag als Arbeitszeit?" — das sind zwei der häufigsten Fragen in Ausbildungsforen. Die Antwort steht in § 15 BBiG: Der Betrieb muss für die Berufsschule freistellen, und die Unterrichtszeit wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Seit 2020 gilt das für alle Auszubildenden, nicht mehr nur für Jugendliche. Was genau angerechnet wird und wo der häufigste Irrtum liegt, erklärt dieser Artikel — belegt aus dem Gesetzestext.
Muss der Betrieb für die Berufsschule freistellen?
Ja. Ausbildende sind gesetzlich verpflichtet, Auszubildende für den Besuch der Berufsschule freizustellen — das regelt § 15 Absatz 1 BBiG. Die Freistellung ist keine freiwillige Geste des Betriebs, sondern eine Pflicht des Ausbildenden. Sie umfasst nicht nur den regulären Unterricht, sondern auch Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
Nach § 15 Absatz 1 BBiG haben Ausbildende Auszubildende freizustellen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an langen Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (einmal in der Woche), in Blockunterrichtswochen, für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Ergänzend gilt: Vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt, dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden. Die Freistellung berührt die Vergütung nicht — für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung nach § 19 BBiG fortzuzahlen.
Wird die Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit angerechnet?
Ja. Nach § 15 Absatz 2 BBiG wird die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte auf die Ausbildungszeit angerechnet. Ein Auszubildender, der einen vollen Schultag hat, muss diese Zeit also nicht im Betrieb nacharbeiten — sie gilt als abgeleistete Ausbildungszeit.
„Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet … die Berufsschulunterrichtszeit … einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte" (§ 15 Absatz 2 Nummer 1 BBiG).
Wichtig ist die Unterscheidung nach Art des Schultags, weil das Gesetz unterschiedlich anrechnet:
- Normaler Berufsschultag: Es wird die tatsächliche Unterrichtszeit inklusive Pausen und der notwendigen Wegezeiten angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
- Langer Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 45 Minuten: Er wird — einmal in der Woche — mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
- Blockunterrichtswoche mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen: Sie wird mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 BBiG).
Zwei Reformen sind hier auseinanderzuhalten: Die altersunabhängige Geltung dieser Anrechnungssystematik besteht seit der BBiG-Reform 2020. Die ausdrückliche Anrechnung der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb wurde erst später ergänzt — durch das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) mit Wirkung zum 1. August 2024. Wer mit älteren Vorbereitungsunterlagen lernt, findet die Wegezeiten dort deshalb möglicherweise noch nicht.
Gilt das auch für volljährige Auszubildende?
Ja — und genau hier liegt der häufigste Irrtum. Seit der Reform des Berufsbildungsgesetzes zum 1. Januar 2020 gilt § 15 BBiG für alle Auszubildenden unabhängig vom Alter. Bis dahin fanden sich vergleichbare Schutz- und Anrechnungsregeln vor allem im Jugendarbeitsschutzgesetz und galten damit nur für Jugendliche unter 18 Jahren. Die BBiG-Reform hat die Anrechnung der Berufsschulzeit ausdrücklich auf volljährige Auszubildende ausgeweitet.
Für Auszubildende unter 18 Jahren bleiben die weitergehenden Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zusätzlich anwendbar. Wer die Grundpflichten des Ausbildungsverhältnisses insgesamt einordnen will, findet den Überblick unter Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung.
Der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung
Der Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist ausbildungsfrei. § 15 Absatz 1 BBiG verpflichtet Ausbildende, für diesen Tag freizustellen — er dient der Prüfungsvorbereitung. Auszubildende müssen an diesem Tag also nicht im Betrieb erscheinen. Wichtig ist die Abgrenzung: Diesen freien Vortag sieht das Gesetz nur vor der schriftlichen Abschlussprüfung vor, nicht vor der Zwischenprüfung. Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung selbst ist der Auszubildende dagegen sehr wohl freizustellen (§ 15 Absatz 1 BBiG, Freistellung für Prüfungen) — nur einen zusätzlichen freien Tag davor gibt es dort nicht.
Wie die Abschlussprüfung insgesamt abläuft und wann Teil 1 einer gestreckten Abschlussprüfung in die Endnote einfließt, ist ein eigenes Thema — für die Freistellung genügt hier: Der Tag davor gehört dem Auszubildenden.
Warum das für die AEVO zählt
Die Freistellung für die Berufsschule und die korrekte Anrechnung der Schulzeit gehören zu den Kernpflichten des Ausbildenden und sind damit Prüfungsstoff der Ausbilder-Eignungsprüfung. Wer die AEVO-Prüfung ablegt, sollte im Fachgespräch sicher erklären können, dass die Berufsschulzeit inklusive Pausen und Wegezeiten anzurechnen ist und dass die Regel seit 2020 altersunabhängig gilt. Das ordnet sich vor allem in Handlungsfeld 3 der AEVO (Ausbildung durchführen) ein, wo der Lernort Betrieb mit dem Lernort Berufsschule zusammenwirkt. Wer die Rechtsgrundlage im Zusammenhang verstehen will, findet den Kontext in der Systematik des Berufsbildungsgesetzes.
Ausbildungsrecht sicher für die AEVO lernen
Übe Fragen zu Freistellung, Ausbildungszeit und allen weiteren Themen der AEVO-Prüfung mit über 450 Prüfungsfragen und einer realistischen Prüfungssimulation.
Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 15 BBiG — Freistellung, Anrechnung (Absatz 1: Freistellungspflicht für Berufsschulunterricht, lange Schultage, Blockwochen, Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung; Absatz 2: Anrechnung inklusive Pausen und Wegezeiten), gesetze-im-internet.de
- § 19 BBiG — Fortzahlung der Vergütung (Absatz 1 Nr. 1: Vergütung auch für die Zeit der Freistellung), gesetze-im-internet.de
- § 9 JArbSchG — Berufsschule (zusätzliche Freistellungs- und Anrechnungsregeln für Jugendliche unter 18 Jahren), gesetze-im-internet.de
- IHK Köln — Regelung der Berufsschulzeiten (Anrechnung seit 2020 altersunabhängig)
- Fassungshistorie § 15 BBiG (Ergänzung der „notwendigen Wegezeiten" durch das BVaDiG mit Wirkung zum 1. August 2024), buzer.de
Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Keine Rechtsberatung.