Berufsschule: Freistellung und Anrechnung nach BBiG
Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de
Müssen Auszubildende nach der Berufsschule noch in den Betrieb zurückkehren und wie wird der Unterricht angerechnet? Die gesetzliche Antwort steht in § 15 BBiG: Der Betrieb muss für die Berufsschule freistellen, und die Unterrichtszeit wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Seit der BBiG-Reform 2020 gilt dies für alle Auszubildenden unabhängig vom Alter. Die genauen Anrechnungsregeln und typische Rechtsirrtümer erläutert dieser Beitrag auf Basis des Gesetzestextes.
Muss der Betrieb für die Berufsschule freistellen?
Ja. Ausbildende sind gesetzlich verpflichtet, Auszubildende für den Besuch der Berufsschule freizustellen — das regelt § 15 Absatz 1 BBiG. Die Freistellung ist keine freiwillige Geste des Betriebs, sondern eine Pflicht des Ausbildenden. Sie umfasst nicht nur den regulären Unterricht, sondern auch Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.
Nach § 15 Absatz 1 BBiG haben Ausbildende Auszubildende freizustellen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an langen Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (einmal in der Woche), in Blockunterrichtswochen, für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Ergänzend gilt: Vor einem Berufsschulunterricht, der vor 9 Uhr beginnt, dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden. Die Freistellung berührt die Vergütung nicht — für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung nach § 19 BBiG fortzuzahlen.
Wird die Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit angerechnet?
Ja. Nach § 15 Absatz 2 BBiG wird die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte auf die Ausbildungszeit angerechnet. Ein Auszubildender, der einen vollen Schultag hat, muss diese Zeit also nicht im Betrieb nacharbeiten — sie gilt als abgeleistete Ausbildungszeit.
„Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet … die Berufsschulunterrichtszeit … einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte" (§ 15 Absatz 2 Nummer 1 BBiG).
Wichtig ist die Unterscheidung nach Art des Schultags, weil das Gesetz unterschiedlich anrechnet:
- Normaler Berufsschultag: Es wird die tatsächliche Unterrichtszeit inklusive Pausen und der notwendigen Wegezeiten angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
- Langer Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 45 Minuten: Er wird — einmal in der Woche — mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
- Blockunterrichtswoche mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen: Sie wird mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 BBiG).
Zwei Reformen sind hier auseinanderzuhalten: Die altersunabhängige Geltung dieser Anrechnungssystematik besteht seit der BBiG-Reform 2020. Die ausdrückliche Anrechnung der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Betrieb wurde erst später ergänzt — durch das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) mit Wirkung zum 1. August 2024. Wer mit älteren Vorbereitungsunterlagen lernt, findet die Wegezeiten dort deshalb möglicherweise noch nicht.
Praxisbeispiel: Am Dienstag hat die Berufsschule sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Das sind mehr als fünf Unterrichtsstunden — einmal in der Woche darf der Betrieb an diesem Tag nicht mehr beschäftigen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BBiG). Angerechnet wird die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit, nicht die kürzere Schulzeit. Eine Rückkehr in den Betrieb am Nachmittag ist an diesem langen Tag unzulässig.
Praxisbeispiel: Am Donnerstag liegen nur vier Unterrichtsstunden, plus Pausen, plus 40 Minuten notwendiger Weg je Richtung. Das ist kein langer Berufsschultag. Der Betrieb darf die Rückkehr verlangen, soweit nach Anrechnung von Unterricht, Pausen und notwendigen Wegezeiten noch übliche Ausbildungszeit übrig bleibt (§ 15 Absatz 2 Nummer 1 BBiG). Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf vorher nicht beschäftigt werden (§ 15 Absatz 1 Satz 1 BBiG).
Gilt das auch für volljährige Auszubildende?
Ja. Seit der Reform des Berufsbildungsgesetzes zum 1. Januar 2020 gilt § 15 BBiG für alle Auszubildenden unabhängig vom Alter. Bis dahin fanden sich vergleichbare Schutz- und Anrechnungsregeln vor allem im Jugendarbeitsschutzgesetz und galten damit nur für Jugendliche unter 18 Jahren. Die BBiG-Reform hat die Anrechnung der Berufsschulzeit ausdrücklich auf volljährige Auszubildende ausgeweitet.
Praxisbeispiel: Zwei Auszubildende, 17 und 19 Jahre alt, haben denselben Berufsschultag mit sechs Unterrichtsstunden. Beide dürfen nach § 15 BBiG einmal in der Woche an diesem langen Tag nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden — die Regel gilt seit 2020 altersunabhängig. Für die 17-jährige Person kommt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz zur Anwendung (§ 15 Absatz 3 BBiG); für die 19-jährige Person nicht. Die Annahme, Volljährige müssten nach der Berufsschule ausnahmslos in den Betrieb zurückkehren, trifft in beiden Fällen nicht zu (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG).
Für Auszubildende unter 18 Jahren bleiben die weitergehenden Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zusätzlich anwendbar. Wer die Grundpflichten des Ausbildungsverhältnisses insgesamt einordnen will, findet den Überblick unter Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung.
Der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung
Der Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist ausbildungsfrei. § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BBiG verpflichtet Ausbildende, für diesen Tag freizustellen — er dient der Prüfungsvorbereitung. Auszubildende müssen an diesem Tag also nicht im Betrieb erscheinen. Zur rechtlichen Abgrenzung: Diesen freien Vortag sieht das Gesetz nur vor der schriftlichen Abschlussprüfung vor (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG), nicht vor der Zwischenprüfung. Für die Teilnahme an der Zwischenprüfung selbst ist der Auszubildende nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBiG freizustellen — ein zusätzlicher freier Vorbereitungstag besteht dort nicht.
Wie die Abschlussprüfung insgesamt abläuft und wann Teil 1 einer gestreckten Abschlussprüfung in die Endnote einfließt, ist ein eigenes Thema — für die Freistellung genügt hier: Der Tag davor gehört dem Auszubildenden.
Bedeutung für die Ausbildungsdurchführung
Die Freistellung für die Berufsschule und die korrekte Anrechnung der Schulzeit gehören zu den Pflichten der Ausbildenden (§ 15 BBiG) und sind Gegenstand von Handlungsfeld 3 der AEVO (§ 3 Abs. 3 AusbEignV: Ausbildung durchführen). Wer die AEVO-Prüfung ablegt, sollte im Fachgespräch darlegen können, wie Berufsschulzeit inklusive Pausen und Wegezeiten anzurechnen ist und dass die Regel seit 2020 altersunabhängig gilt. Wer die Rechtsgrundlage im Zusammenhang verstehen will, findet den Kontext in der Systematik des Berufsbildungsgesetzes.
Häufige Fragen
Muss ein volljähriger Azubi nach der Berufsschule zurück in den Betrieb?
Nicht pauschal. Seit der BBiG-Reform zum 1. Januar 2020 gilt § 15 BBiG für alle Auszubildenden unabhängig vom Alter. An einem langen Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden darf der Betrieb den Auszubildenden einmal pro Woche gar nicht mehr beschäftigen. An kürzeren Berufsschultagen kann eine Rückkehr in den Betrieb verlangt werden, soweit noch übliche Ausbildungszeit verbleibt; die Berufsschulzeit inklusive Wegezeiten wird dann angerechnet.
Ist der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung frei?
Ja. Nach § 15 Absatz 1 BBiG sind Auszubildende an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Dieser Tag ist damit ausbildungsfrei und dient der Prüfungsvorbereitung.
Wird die Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit angerechnet?
Ja. Nach § 15 Absatz 2 BBiG wird die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte auf die Ausbildungszeit angerechnet. Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet, eine Blockunterrichtswoche mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 15 BBiG — Freistellung, Anrechnung (Absatz 1: Freistellungspflicht für Berufsschulunterricht, lange Schultage, Blockwochen, Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung; Absatz 2: Anrechnung inklusive Pausen und Wegezeiten), gesetze-im-internet.de
- § 19 BBiG — Fortzahlung der Vergütung (Absatz 1 Nr. 1: Vergütung auch für die Zeit der Freistellung), gesetze-im-internet.de
- § 9 JArbSchG — Berufsschule (zusätzliche Freistellungs- und Anrechnungsregeln für Jugendliche unter 18 Jahren), gesetze-im-internet.de
- IHK Köln — Regelung der Berufsschulzeiten (Anrechnung seit 2020 altersunabhängig)
- Fassungshistorie § 15 BBiG (Ergänzung der „notwendigen Wegezeiten" durch das BVaDiG mit Wirkung zum 1. August 2024), buzer.de
Stand: 10/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Keine Rechtsberatung.