Zusatzqualifikationen in der Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG
Stand: 10/2026 · Team von ausbilderschein-quiz.de
Hat der Azubi einen Anspruch auf eine Zusatzqualifikation – und muss sie in den Vertrag? Das Berufsbildungsgesetz beantwortet das über eine Kann-Vorschrift der Ausbildungsordnung, die Vereinbarung in der jeweiligen Verordnung und eine gesonderte Prüfung.
Verantwortlich: Team von ausbilderschein-quiz.de. Methode: Abruf der amtlichen Einzelnormen auf gesetze-im-internet.de am 19. Oktober 2026 (§§ 3, 5, 11, 37, 49 BBiG; §§ 2, 3 AusbEignV; §§ 28, 30 IndMetAusbV 2007; § 9 MechatronikerAusbV). Zweck: Prüfungsstoff der Ausbildereignung einordnen, keine Rechtsberatung.
Was ist eine Zusatzqualifikation nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG?
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) kann die Ausbildungsordnung vorsehen, dass über das Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern.
Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, „dass über das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern“ (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG).
Das Pflichtprogramm steht in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBiG: die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild). Die Zusatzqualifikation setzt darauf auf. Ob es sie in einem Beruf gibt, entscheidet die Ausbildungsordnung. Die Frage „Hat der Auszubildende einen Rechtsanspruch auf eine Zusatzqualifikation?“ trifft in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG auf eine Regelung für die Ordnung, nicht auf einen Anspruch des Auszubildenden: Die Ordnung kann Zusatzinhalte vorsehen; ein individueller gesetzlicher Anspruch ist in dieser Nummer nicht angeordnet.
Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten unter anderem § 5 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 27 bis 49 BBiG nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung (§ 3 Abs. 3 BBiG).
Worin unterscheidet sich die Zusatzqualifikation von der überbetrieblichen Ausbildung?
Beide stehen in § 5 Abs. 2 Satz 1 BBiG, regeln aber Verschiedenes: Nummer 6 erlaubt zusätzliche Inhalte über das Berufsbild hinaus, Nummer 7 erlaubt, Teile der Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
| Merkmal | Ausbildungsberufsbild | Zusatzqualifikation | Überbetriebliche Berufsausbildung |
|---|---|---|---|
| Norm | § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBiG | § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG, Prüfung § 49 BBiG | § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BBiG |
| Was die Ordnung tut | hat festzulegen (Abs. 1) | kann vorsehen, dass zusätzliche Fertigkeiten vermittelt werden können | kann vorsehen, dass Teile außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert |
| Verhältnis zum Mindestberufsbild | ist der Mindestgegenstand | liegt darüber hinaus | Lernort außerhalb der Ausbildungsstätte, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (Wortlaut Nr. 7) |
| Prüfung | Abschlussprüfung nach § 37 BBiG | gesondert geprüft und bescheinigt; Ergebnis nach § 37 bleibt unberührt (§ 49 Abs. 1 BBiG) | § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BBiG enthält keine eigene Prüfungsregel |
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gehören zu den Mindestangaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG. Die Zusatzqualifikation hat in § 11 Abs. 1 Satz 2 keine eigene Ziffer; ob eine vereinbarte Zusatzqualifikation unter Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung nach Satz 2 Nr. 2 fällt, lässt der Wortlaut von § 11 BBiG offen. Aufbauend auf dem Berufsausbildungsvertrag nach BBiG und dem betrieblichen Ausbildungsplan bleiben die Pflichtangaben nach Satz 2 dieselben; eine eigene Nummer für die Zusatzqualifikation enthält die Liste nicht.
Wie ist die Vereinbarung einer Zusatzqualifikation im BBiG und in den Beispiel-Ausbildungsordnungen geregelt?
Weder § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG noch § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG ordnen im Gesetzeswortlaut eine allgemeine Pflicht an, eine Zusatzqualifikation zu vereinbaren; welche Vorgaben im einzelnen Ausbildungsberuf gelten, richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. In den zwei hier untersuchten Ausbildungsordnungen ist die Vereinbarung als Kann-Bestimmung ausgestaltet: § 28 IndMetAusbV 2007 (Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen) bestimmt, dass über das jeweilige Ausbildungsberufsbild hinaus die Ausbildung in einer oder mehreren der dort genannten Zusatzqualifikationen vereinbart werden kann (Systemintegration, Prozessintegration, Additive Fertigungsverfahren, IT-gestützte Anlagenänderung). § 9 MechatronikerAusbV bestimmt sinngleich, dass die Ausbildung in Digitale Vernetzung, Programmierung, IT-Sicherheit und Additive Fertigungsverfahren vereinbart werden kann.
Ausbildende haben den wesentlichen Inhalt des Vertrags nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BBiG in Textform abzufassen, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung. Satz 2 Nr. 2 verlangt Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll. Eine eigene Nummer für die Zusatzqualifikation enthält Satz 2 nicht, und der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG regelt nicht ausdrücklich, ob eine vereinbarte Zusatzqualifikation unter die Angaben nach Satz 2 Nr. 2 fällt. Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrags gelten nach § 11 Abs. 3 BBiG die Absätze 1 und 2 entsprechend. Plan (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AusbEignV) und Vertragsvorbereitung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 AusbEignV) gehören zu Handlungsfeld 2 (§ 2 Nr. 2 AusbEignV).
Wie wird die Zusatzqualifikation geprüft?
Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG werden gesondert geprüft und bescheinigt; das Ergebnis der Prüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt (§ 49 Abs. 1 BBiG).
„Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.“ (§ 49 Abs. 1 BBiG)
§ 37 Abs. 1 Satz 1 BBiG ordnet für anerkannte Ausbildungsberufe Abschlussprüfungen an. Die Zusatzqualifikation wird nach § 49 Abs. 1 BBiG gesondert bescheinigt; § 49 Abs. 2 BBiG erklärt § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42a und 47 für entsprechend anwendbar. Die IndMetAusbV 2007 und die MechatronikerAusbV konkretisieren den Ablauf für ihre eigenen Zusatzqualifikationen: Prüfung auf Antrag, wenn die Vermittlung glaubhaft gemacht ist (§ 30 Abs. 1 IndMetAusbV 2007, § 11 Abs. 1 MechatronikerAusbV); im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung (§ 30 Abs. 2 IndMetAusbV 2007, § 11 Abs. 2 MechatronikerAusbV). Den zeitlichen Rahmen von Teil 2 erklärt der Artikel zur gestreckten Abschlussprüfung.
Was müssen Ausbilderinnen und Ausbilder nach der AEVO können?
Im Handlungsfeld Ausbildung durchführen (§ 2 Nr. 3 AusbEignV) sind Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung in der Lage, Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung zu prüfen. Der Wortlaut beschreibt diese Fähigkeit, nicht die Pflicht, jedem Vertrag eine Zusatzqualifikation beizufügen. Dieselbe Verordnung ordnet die Strukturen des Berufsbildungssystems Handlungsfeld 1 zu (§ 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 AusbEignV) und Plan sowie Vertragsvorbereitung Handlungsfeld 2 (§ 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AusbEignV); Überblick: die vier Handlungsfelder der AEVO.
Häufige Fragen
Was ist eine Zusatzqualifikation nach § 5 BBiG?
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG kann die Ausbildungsordnung vorsehen, dass über das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBiG) hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern. Ob eine konkrete Zusatzqualifikation existiert, steht in der jeweiligen Ausbildungsordnung. Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten unter anderem § 5 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 27 bis 49 BBiG nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung (§ 3 Abs. 3 BBiG).
Hat der Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf eine Zusatzqualifikation?
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG richtet sich an die Ausbildungsordnung: sie kann vorsehen, dass zusätzliche Fertigkeiten vermittelt werden können. Ein individueller gesetzlicher Anspruch des Auszubildenden ist in dieser Nummer nicht angeordnet. In den hier untersuchten Ausbildungsordnungen (§ 28 IndMetAusbV 2007 und § 9 MechatronikerAusbV) heißt es jeweils, dass die Ausbildung in den dort genannten Zusatzqualifikationen vereinbart werden kann.
Muss die Zusatzqualifikation in den Ausbildungsvertrag?
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG selbst ordnet keine Vereinbarungspflicht an; für die hier untersuchten Berufe bestimmen § 28 IndMetAusbV 2007 und § 9 MechatronikerAusbV, dass die Ausbildung in einer Zusatzqualifikation vereinbart werden kann (Kann-Regelung; für andere Berufe ist die jeweilige Ausbildungsordnung maßgeblich). § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG führt die Zusatzqualifikation nicht als eigene Ziffer auf; Satz 2 Nr. 2 verlangt die Angabe von Art, sachlicher und zeitlicher Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, wobei der Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich regelt, ob eine vereinbarte Zusatzqualifikation bereits unter Nr. 2 fällt. Bei späteren Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten nach § 11 Abs. 3 BBiG die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Bleibt das Ergebnis der Abschlussprüfung von der Zusatzqualifikation unberührt?
Ja. Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG werden gesondert geprüft und bescheinigt; das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt (§ 49 Abs. 1 BBiG). In der IndMetAusbV 2007 und in der MechatronikerAusbV findet die Prüfung der Zusatzqualifikation im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt (§ 30 Abs. 2 IndMetAusbV 2007, § 11 Abs. 2 MechatronikerAusbV).
Stand: 10/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung. Keine Rechtsberatung.
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- § 3 Abs. 3 BBiG — Anwendungsbereich (für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten unter anderem § 5 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 27 bis 49 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung), gesetze-im-internet.de
- § 5 BBiG — Ausbildungsordnung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Ausbildungsberufsbild; Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Zusatzfertigkeiten; Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 überbetriebliche Berufsausbildung), gesetze-im-internet.de
- § 11 BBiG — Vertragsabfassung (Abs. 1 Satz 1 Textform; Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Art, Gliederung, Ziel; Abs. 3 Änderungen), gesetze-im-internet.de
- § 37 Abs. 1 Satz 1 BBiG — Abschlussprüfung, gesetze-im-internet.de
- § 49 BBiG — Zusatzqualifikationen (Abs. 1 gesonderte Prüfung und Bescheinigung; Abs. 2 entsprechende Geltung), gesetze-im-internet.de
- § 28 IndMetAusbV 2007 — Zusatzqualifikationen (Vereinbarung, Katalog), gesetze-im-internet.de
- § 30 IndMetAusbV 2007 — Antrag, Glaubhaftmachung, Prüfung im Rahmen von Teil 2 als gesonderte Prüfung, gesetze-im-internet.de
- § 9 MechatronikerAusbV — Zusatzqualifikationen (Vereinbarung, Katalog), gesetze-im-internet.de
- § 11 MechatronikerAusbV — Antrag, Glaubhaftmachung, Prüfung im Rahmen von Teil 2 als gesonderte Prüfung, gesetze-im-internet.de
- § 2 AusbEignV — Handlungsfelder (Nr. 1 prüfen und planen; Nr. 2 vorbereiten; Nr. 3 Ausbildung durchführen), gesetze-im-internet.de
- § 3 AusbEignV — Handlungsfelder (Abs. 2 Nr. 1 und 5 Plan und Vertrag; Abs. 3 Nr. 6 Zusatzqualifikationen), gesetze-im-internet.de