Ratgeber / Prüfungsrecht

Zwischenprüfung oder gestreckte Abschlussprüfung: Was gilt in der Ausbildung?

Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de

„In meiner Klasse machen alle eine Zwischenprüfung — warum habe ich keine?" — diese Frage begegnet Azubis in kaufmännischen und technischen Berufen regelmäßig, wenn sie in der Berufsschule auf Mitschülerinnen und Mitschüler aus anderen Berufsfeldern treffen. Die Antwort liegt im Berufsbildungsgesetz: § 48 Abs. 2 Nr. 1 BBiG schließt die Zwischenprüfung aus, sobald die Ausbildungsordnung eine gestreckte Abschlussprüfung vorsieht.

Warum gibt es in manchen Ausbildungen keine Zwischenprüfung?

Die Zwischenprüfung entfällt nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 BBiG, wenn die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird.

Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass während der Berufsausbildung eine Zwischenprüfung durchzuführen ist (§ 48 Abs. 1 BBiG). Gleichzeitig erlaubt § 5 Absatz 2 Nummer 1 BBiG den Verordnungsgebern, in der jeweiligen Ausbildungsordnung eine andere Prüfungsstruktur vorzuschreiben: die Abschlussprüfung in zwei zeitlich getrennten Teilen, kurz „gestreckte Abschlussprüfung" genannt. Sobald eine Ausbildungsordnung diese Struktur festlegt, greift die Ausnahmeregelung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 BBiG — die Zwischenprüfung fällt weg, weil Teil 1 der Abschlussprüfung ihre Funktion übernimmt. Für Auszubildende bedeutet das: Welche Prüfungsstruktur gilt, steht nicht im Ausbildungsvertrag, sondern in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.

Hinweis: Dieser Artikel behandelt die Rechtslage nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Für Handwerksberufe gelten die Parallelvorschriften der Handwerksordnung (§ 39 Abs. 2 HwO für die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen; § 36 Abs. 1 HwO für die Zulassung). Die inhaltliche Struktur ist identisch.

Was ist die Zwischenprüfung nach § 48 BBiG?

Die Zwischenprüfung ist eine Statuserhebung: Sie dient ausschließlich dazu, den Ausbildungsstand festzustellen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBiG), und ihr Ergebnis fließt nicht in die Abschlussbewertung ein.

Prüflinge erhalten nach der Zwischenprüfung keine bestandene oder nicht bestandene Beurteilung, sondern lediglich eine Mitteilung über die erzielten Punkte — eine Art Zwischenstandszeugnis ohne Auswirkung auf die spätere Abschlussnote. Wichtig: Diese Aussage gilt ausschließlich für die klassische Zwischenprüfung — bei der gestreckten Abschlussprüfung fließt das Ergebnis von Teil 1 dagegen in die Gesamtnote ein (siehe Abschnitt unten). Wer bei der klassischen Zwischenprüfung schlecht abschneidet, muss keine Auswirkungen auf seine Abschlussbewertung fürchten; das gilt aber für das Ergebnis, nicht für die Teilnahme — wer der Zwischenprüfung fernbleibt, riskiert die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Teilnahme ist nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG eine der kumulativen Zulassungsvoraussetzungen (neben der Vorlage des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG). Das Ergebnis zeigt, wo Nachholbedarf besteht, und gibt Ausbildenden einen Anlass, ihre Ausbildungsgestaltung anzupassen.

Für Ausbilderinnen und Ausbilder ist die Teilnahme der Auszubildenden an der Zwischenprüfung prüfungsrelevant: Sie ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Wer die Zwischenprüfung versäumt, kann in der Regel nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden — ein Punkt, den Ausbildende im Blick behalten müssen.

Was macht die gestreckte Abschlussprüfung anders?

Bei der gestreckten Abschlussprüfung werden Teil 1 und Teil 2 zeitlich getrennt durchgeführt; beide Teile werden bewertet und fließen anteilig in das Gesamtergebnis ein. Teil 1 ist nach § 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG nicht eigenständig wiederholbar.

Der entscheidende Unterschied zur klassischen Zwischenprüfung: Das Ergebnis von Teil 1 ist nicht folgenlos. Die genaue Gewichtung ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt und variiert je Beruf: Bei Fachinformatikern (AO 2020) fließt Teil 1 mit 20 Prozent ein, bei Kaufleuten für Büromanagement (AO 2014/2024) mit 25 Prozent, bei Industriemechanikern (IndMetAusbV von 2007) mit 40 Prozent. Allgemein liegt der Anteil von Teil 1 in der Praxis zwischen 20 und 40 Prozent der Gesamtnote.

Das Ergebnis von Teil 1 muss dem Prüfling nach § 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Ein Zeugnis wie bei der Abschlussprüfung wird nicht ausgestellt — Teil 1 ist ein Teil des späteren Abschlusszeugnisses, kein eigenständiges Dokument.

Vergleich auf einen Blick

Merkmal Zwischenprüfung (§ 48 BBiG) Gestreckte AP Teil 1 (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, § 37 BBiG)
Ergebnis fließt in Abschlussnote ein? Nein Ja (berufsspezifischer Anteil)
Eigenständig wiederholbar? Nicht erforderlich (keine Abschlusswirkung) Nein (§ 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG)
Zulassungsvoraussetzung für AP? Ja (Teilnahme Pflicht) Teilnahme an Teil 1 Voraussetzung für Teil 2
Zeitpunkt Mitte der Ausbildung (laut AO) Gegen Ende des 2. Ausbildungsjahres (laut AO)
Schriftliche Ergebnismitteilung? Punktemitteilung, kein Zeugnis Schriftlich oder elektronisch (§ 37 Abs. 2 Satz 3 BBiG)

Was passiert, wenn Teil 1 nicht abgelegt werden konnte?

Wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben — zum Beispiel einer schweren Erkrankung — an Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung nicht teilnehmen konnten, eröffnet § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BBiG eine Ausnahme: Sie können trotzdem zur Zulassung zu Teil 2 zugelassen werden.

Die Konsequenz ist dabei ausdrücklich geregelt: Nach § 44 Absatz 3 Satz 2 BBiG ist Teil 1 dann zusammen mit Teil 2 abzulegen — in einem Termin, der damit zeitlich mit dem Abschlussexamen zusammenfällt. Für Ausbildende bedeutet das: Sie müssen frühzeitig prüfen, ob ein solcher Fall vorliegt, und sich rechtzeitig mit der zuständigen Kammer abstimmen, damit die Zulassung zu Teil 2 nicht scheitert.

Bedeutung für Ausbilderinnen und Ausbilder (Handlungsfeld 3 AEVO)

Ausbilderinnen und Ausbilder müssen wissen, welche Prüfungsstruktur in ihrem Ausbildungsberuf gilt — das ist Teil ihrer Pflicht aus Handlungsfeld 3 der AEVO (Ausbildung durchführen), das gemäß § 3 AEVO ausdrücklich die Vorbereitung auf die Prüfung und die Prüfungsdurchführung umfasst.

In der AEVO-Prüfung können Fallaufgaben kommen, die voraussetzen, dass man den Unterschied zwischen Zwischenprüfung und gestreckte Abschlussprüfung sauber benennen kann: Welches Ergebnis zählt? Was kann wiederholt werden? Was gilt bei Krankheit? Wer die entsprechenden Paragraphen (§ 48, § 37 Abs. 1 Satz 3, § 44 Abs. 3 BBiG) kennt, ist auf solche Aufgaben vorbereitet.

Praktisch bedeutet das für Ausbildende: Die Ausbildungsordnung des betreuten Berufs muss bekannt sein. Viele kaufmännische und gewerblich-technische Berufe — etwa Kaufleute für Büromanagement, Industriemechaniker oder Fachinformatiker — haben heute eine gestreckte Abschlussprüfung. In diesen Berufen findet keine Zwischenprüfung statt; Teil 1 ist die erste „echte" Prüfung, deren Ergebnis bleibt. Wer die Prüfungsstruktur nicht kennt, kann Auszubildende auch nicht angemessen vorbereiten — und riskiert, dass ein schwaches Teil-1-Ergebnis die Abschlussnote dauerhaft belastet.

Aufbauend auf dem Wissen über Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung gehört die Prüfungsbegleitung zu den zentralen Ausbilderaufgaben. Wer Auszubildende in ihrer Lernplanung und Ausbildungszeit begleitet, braucht dazu auch ein sicheres Verständnis der jeweiligen Prüfungsstruktur.

Hinweis für die AEVO-Prüfung: Typische Fallaufgaben lauten: „Der Auszubildende hat an Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung teilgenommen und ein unbefriedigendes Ergebnis erzielt. Kann er Teil 1 wiederholen?" (Nein, § 37 Abs. 1 Satz 3 BBiG) oder „Gilt in einem Beruf mit gestreckte Abschlussprüfung trotzdem eine Zwischenprüfung?" (Nein, § 48 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Die Paragraphen müssen genannt werden.

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