Kurzarbeit und Insolvenz in der Ausbildung: Wer zahlt die Vergütung?
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„Muss ich meinem Azubi weiter das volle Gehalt zahlen, wenn im Betrieb gerade nichts zu tun ist?“ und „Was passiert mit der Ausbildung, wenn die Firma insolvent geht?“ — zwei Fragen, die schnell drängend werden, sobald es wirtschaftlich eng wird. Die Antwort steht im BBiG, in der Insolvenzordnung und im SGB III.
Team von ausbilderschein-quiz.de; Prüfung am 3. September 2026 gegen § 19 BBiG, § 7a und § 17 Abs. 5 BBiG, § 10 Abs. 2 BBiG (gesetze-im-internet.de), § 108 und § 80 InsO, § 165 und § 324 Abs. 3 SGB III sowie § 25 SGB III. Kammerhinweise dienen als Praxishinweis, nicht als Rechtsquelle. Keine Rechtsberatung.
Kann ein Azubi überhaupt in Kurzarbeit geschickt werden?
Rechtlich nicht ohne Weiteres. Kurzarbeit setzt ohnehin für jeden Beschäftigten eine eigene vertragliche oder kollektivrechtliche Grundlage sowie eine formale Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit voraus — ein Betrieb kann sie nicht einfach einseitig erklären. Bei Auszubildenden folgt aus der Ausbildungspflicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG eine zusätzliche Hürde: Ausbildende müssen vorrangig alle betrieblichen Alternativen ausschöpfen, etwa Versetzung in andere Abteilungen, vorgezogene Lerninhalte oder ergänzende Ausbildungsmaßnahmen im Verbund nach § 27 Abs. 2 BBiG, bevor ein Ausfall der Ausbildung überhaupt infrage kommt. Der Betrieb bleibt gesetzlich verpflichtet, das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit zu erreichen. Kommt es dennoch zu einem Ausfall, ändert das nichts an der gesetzlichen Vergütungspflicht — dazu der nächste Abschnitt.
Wer zahlt die Ausbildungsvergütung, wenn die Ausbildung ausfällt?
Der Ausbildungsbetrieb — und zwar für mindestens sechs Wochen in voller Höhe, auch wenn tatsächlich nicht ausgebildet wird.
Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen „bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt“ (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG).
Für mindestens sechs Wochen bleibt die volle Ausbildungsvergütung also unverändert bestehen, selbst wenn im Betrieb wegen Auftragsmangels, Kurzarbeit oder ähnlichen Gründen tatsächlich nicht ausgebildet werden kann — vorausgesetzt, der Azubi hält sich bereit. Ausbildungs- oder Tarifverträge können längere Fristen vorsehen, aber keine kürzeren. Können in dieser Zeit vereinbarte Sachleistungen (z. B. Verpflegung) nicht abgenommen werden, sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten (§ 19 Abs. 2 BBiG).
Was nach Ablauf der sechs Wochen gilt, regelt § 19 BBiG nicht mehr abschließend: Eine fortgesetzte Kurzarbeit richtet sich dann nach den allgemeinen Kurzarbeitergeld-Vorschriften des SGB III, die die Agentur für Arbeit im Einzelfall prüft — wird für den Azubi kein Kurzarbeitergeld bewilligt, bleibt der Ausbildungsbetrieb nach den allgemeinen Grundsätzen weiterhin zur vollen Vergütung verpflichtet. Eine belastbare, dauerhafte Alternative, die das Ausbildungsverhältnis als solches unverändert fortbestehen lässt, ist die einvernehmliche Umstellung auf Teilzeitausbildung nach § 7a BBiG: Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit lässt sich um bis zu 50 Prozent kürzen, die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend — höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der regulären Dauer (§ 7a Abs. 1 und 2 BBiG). Anders als der Name vermuten lässt, bleibt die Vergütung dabei aber nicht unangetastet: Sie darf höchstens in demselben Umfang sinken wie die Ausbildungszeit (§ 17 Abs. 5 BBiG) — § 7a BBiG selbst trifft dazu keine Aussage.
Was passiert mit dem Ausbildungsvertrag bei Insolvenz des Betriebs?
Der Ausbildungsvertrag besteht zunächst unverändert fort. Nach § 108 Abs. 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort; ein Berufsausbildungsverhältnis gilt über § 10 Abs. 2 BBiG als Dienstverhältnis in diesem Sinne — die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet das Ausbildungsverhältnis also nicht automatisch. Vertragspartner bleibt weiterhin der Ausbildungsbetrieb (Schuldner); der Insolvenzverwalter verwaltet lediglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen und verfügt darüber (§ 80 Abs. 1 InsO) — aus dieser Masse wird unter anderem die laufende Vergütung als Masseverbindlichkeit bedient. Für Ansprüche aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt dagegen: Diese kann der Auszubildende nur noch als Insolvenzgläubiger geltend machen (§ 108 Abs. 3 InsO) — sie werden also nicht bevorzugt behandelt.
Wie kommen Azubis an ihr Geld, wenn der Betrieb nicht zahlen kann?
Über Insolvenzgeld. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei einem Insolvenzereignis Anspruch auf Insolvenzgeld für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 165 SGB III). Auszubildende sind von diesem Schutz nicht ausgenommen: § 25 Abs. 1 SGB III zählt Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ausdrücklich zu den Versicherungspflichtigen in der Arbeitsförderung — der allgemeine arbeitsrechtliche Rahmen des Ausbildungsvertrags (§ 10 Abs. 2 BBiG) passt dazu. Der Antrag ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen — und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III); wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch grundsätzlich.
Überblick: Welche Regel gilt in welcher Situation?
Welche Regel gilt, hängt davon ab, ob es um vorübergehenden Arbeitsausfall, eine dauerhafte Umstellung auf Teilzeitausbildung, eine Insolvenzeröffnung oder unbezahlte Vergütung nach Insolvenz geht — jede dieser vier Situationen hat eine eigene Rechtsgrundlage in BBiG, InsO oder SGB III. Die folgende Tabelle ordnet sie im Einzelnen zu:
| Situation | Wer zahlt / handelt | Dauer / Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Vorübergehender Arbeitsausfall / Kurzarbeit | Ausbildungsbetrieb zahlt volle Vergütung weiter | mindestens 6 Wochen | § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG |
| Alternative statt Kurzarbeit: dauerhaft weniger Ausbildungszeit | Betrieb und Azubi vereinbaren Teilzeitausbildung, Vergütung sinkt anteilig | Kürzung um bis zu 50 %, Ausbildung verlängert sich entsprechend | § 7a, § 17 Abs. 5 BBiG |
| Insolvenzverfahren eröffnet | Vertrag läuft weiter, Insolvenzverwalter verwaltet die Masse | ohne feste Frist, bis Verfahrensende oder Kündigung | § 108 Abs. 1, § 80 InsO |
| Vergütung bleibt trotz Insolvenz unbezahlt | Agentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld | für die letzten 3 Monate; Antrag innerhalb von 2 Monaten | § 165, § 324 Abs. 3 SGB III |
Bedeutung für die Ausbildungspraxis
Weil Ausbildende nach der AEVO verpflichtet sind, die Eignung ihres Betriebs für die Ausbildung laufend zu prüfen und bei Ausfällen alternative Vermittlungswege in Betracht zu ziehen — Kurzarbeit und Insolvenz sind genau solche Ausfälle. Handlungsfeld 1 der AEVO verlangt entsprechend, „die Eignung des Betriebes für die Ausbildung … zu prüfen sowie, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte … vermittelt werden können“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AEVO). Mehr zu den Grundlagen der Eignung der Ausbildungsstätte nach § 27 BBiG und zur Struktur der vier Handlungsfelder. Ob eine wirtschaftliche Krise sogar eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen kann, ist eine eigene Frage mit eigenen, engen Voraussetzungen — dazu der Ratgeber Das Ende des Ausbildungsverhältnisses.
Häufige Fragen
Kann ein Ausbildungsbetrieb Auszubildende einfach in Kurzarbeit schicken?
Nein, nicht ohne Weiteres. Kurzarbeit setzt für jeden Beschäftigten eine eigene vertragliche oder kollektivrechtliche Grundlage sowie eine formale Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit voraus — ein Betrieb kann sie nicht einseitig erklären. Bei Auszubildenden folgt aus dem Ausbildungszweck nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG: Ausbildende müssen vorrangig alle betrieblichen Alternativen ausschöpfen (z. B. Versetzung in andere Abteilungen, Vorziehen anderer Lerninhalte oder Verbundmaßnahmen nach § 27 Abs. 2 BBiG), bevor ein Ausfall der Ausbildung in Betracht kommt. Kommt es dennoch dazu, haben Auszubildende nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG trotzdem Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen.
Wie lange muss die volle Ausbildungsvergütung bei Arbeitsausfall weitergezahlt werden?
Mindestens sechs Wochen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG ist die Vergütung auch dann fortzuzahlen, wenn sich der Auszubildende für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt. Ausbildungs- oder Tarifverträge können längere Fristen vorsehen.
Was passiert mit dem Ausbildungsvertrag, wenn der Betrieb insolvent wird?
Der Ausbildungsvertrag besteht zunächst unverändert fort. Nach § 108 Abs. 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Vertragspartner bleibt der Ausbildungsbetrieb; der Insolvenzverwalter verwaltet nur das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO), woraus unter anderem die laufende Vergütung bedient wird. Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Auszubildende nach § 108 Abs. 3 InsO nur noch als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Wie beantragt man Insolvenzgeld als Auszubildender?
Der Antrag ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Insolvenzgeld deckt nach § 165 SGB III die noch offene Vergütung der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis ab — Auszubildende sind nach § 25 Abs. 1 SGB III ausdrücklich als Versicherungspflichtige erfasst und damit ebenso anspruchsberechtigt. Nach § 324 Abs. 3 SGB III muss der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden, sonst erlischt der Anspruch grundsätzlich.
Stand: 10/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Insolvenzordnung (InsO) und dem Sozialgesetzbuch III (SGB III). Keine Rechtsberatung.
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Jetzt kostenlos AEVO-Fragen übenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 19 BBiG — Fortzahlung der Vergütung (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: 6 Wochen bei Ausfall der Ausbildung), gesetze-im-internet.de
- § 7a BBiG — Teilzeitberufsausbildung (Abs. 1 Kürzung bis 50 %, Abs. 2 Verlängerung bis zum Eineinhalbfachen), gesetze-im-internet.de
- § 17 Abs. 5 BBiG — anteilige Kürzung der Vergütung bei verkürzter Ausbildungszeit, gesetze-im-internet.de
- § 10 Abs. 2 BBiG — Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften auf den Berufsausbildungsvertrag, gesetze-im-internet.de
- § 108 InsO — Fortbestehen von Dienstverhältnissen bei Insolvenz (Abs. 1 Fortbestand, Abs. 3 Alt-Ansprüche nur als Insolvenzgläubiger), gesetze-im-internet.de
- § 80 Abs. 1 InsO — Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter, gesetze-im-internet.de
- § 165 SGB III — Anspruch auf Insolvenzgeld, gesetze-im-internet.de
- § 324 Abs. 3 SGB III — Zweimonatige Ausschlussfrist für den Insolvenzgeld-Antrag, gesetze-im-internet.de
- § 25 Abs. 1 SGB III — Auszubildende sind ausdrücklich als Versicherungspflichtige in der Arbeitsförderung erfasst, gesetze-im-internet.de
- § 3 Abs. 1 Nr. 5 AEVO — Eignung des Betriebs prüfen, externe Vermittlung von Ausbildungsinhalten, gesetze-im-internet.de