Ratgeber / Ausbildungsrecht

Ausbildung in Teilzeit (§ 7a BBiG)

Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de

Eine Ausbildung muss nicht immer in Vollzeit stattfinden. In Foren und Beratungsstellen fragen viele angehende Azubis: "Darf ich wegen gesundheitlichen Problemen oder Pflegebedürfnissen in Teilzeit lernen?" Die klare Antwort: Ja, und das sogar ohne speziellen Grund. Hier erfährst du, wie stark die Zeit gekürzt wird, was mit dem Gehalt passiert und wie sich Teilzeit auf die Ausbildungsdauer auswirkt.

Wer darf eine Ausbildung in Teilzeit machen?

Seit der Gesetzesreform 2020 kann grundsätzlich jeder Auszubildende eine Teilzeitberufsausbildung absolvieren, wenn der Ausbildungsbetrieb zustimmt; es ist kein besonderer rechtfertigender Grund mehr nötig (§ 7a Abs. 1 BBiG). Bis zur Reform war Teilzeit oft nur denjenigen vorbehalten, die ein „berechtigtes Interesse" vorweisen konnten — etwa junge Eltern oder Pflegende. Heute steht die Option allen offen, beispielsweise auch aus gesundheitlichen Gründen, zur besseren Work-Life-Balance oder parallel zum Leistungssport. Dennoch gilt: Es gibt keinen einseitigen Anspruch. Der Berufsausbildungsvertrag muss einvernehmlich zwischen Ausbildungsbetrieb und Azubi auf Teilzeit geschlossen (oder später geändert) werden.

Wie stark darf die Arbeitszeit verkürzt werden?

Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf um maximal 50 Prozent gekürzt werden (§ 7a Abs. 1 BBiG). Das bedeutet, dass eine Teilzeitausbildung mindestens die Hälfte einer Vollzeitausbildung umfassen muss (bei 40 Stunden Vollzeit also mindestens 20 Stunden in Teilzeit). Wichtig ist dabei das Zusammenspiel mit der Berufsschule: Die Teilzeitvereinbarung im Betrieb ändert nicht automatisch den Stundenplan der Berufsschule. Schulzeiten zählen voll und müssen mit den im Betrieb reduzierten Arbeitszeiten genau abgestimmt werden.

Bekommt man bei Teilzeitausbildung weniger Gehalt?

Ja, die Ausbildungsvergütung kann anteilig gekürzt werden, sie darf aber nicht unverhältnismäßig sinken. Nach § 17 Abs. 5 BBiG darf die Vergütung prozentual höchstens in dem Umfang gekürzt werden, in dem auch die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit gekürzt wird. Arbeitet ein Azubi also 25 Prozent weniger, darf die Ausbildungsvergütung um maximal 25 Prozent niedriger ausfallen. Selbst bei dieser Kürzung muss aber die geltende gesetzliche Mindestausbildungsvergütung beachtet werden, die sich dann ebenfalls nur anteilig verringert.

Wie verlängert sich die Ausbildungszeit durch Teilzeit?

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend der Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, jedoch höchstens bis zum Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungsdauer (§ 7a Abs. 2 BBiG).

Weil bei Teilzeit pro Woche weniger gelernt wird, dehnt sich die Gesamtdauer aus, damit das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Arbeitet man beispielsweise statt 40 nur 30 Stunden (entspricht 75 % von Vollzeit), verlängert sich eine dreijährige Ausbildung rechnerisch auf vier Jahre. Das BBiG zieht aber eine Obergrenze: Die Ausbildung darf sich maximal auf das 1,5-Fache der Normaldauer verlängern (bei 3 Jahren also maximal 4,5 Jahre). Ergeben sich durch die Verschiebung krumme Monate, bis die nächste IHK-Prüfung stattfindet, können Azubis nach § 7a Abs. 3 BBiG die Verlängerung bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung verlangen.

Sonderfall: Teilzeitausbildung plus Schulabschluss-Verkürzung

Oft fragen Azubis in der Praxis: "Was passiert, wenn ich Teilzeit mache, aber gleichzeitig Abitur habe und eigentlich verkürzen könnte?" Das BBiG schließt eine Kombination nicht aus. Eine Teilzeitvereinbarung verlängert die Ausbildung (§ 7a BBiG), aber wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann man die Ausbildungszeit verkürzen (z.B. § 8 BBiG auf gemeinsamen Antrag oder wegen Anrechnung nach § 7 BBiG). Die IHK prüft hier individuell, ob das Ausbildungsziel in der komprimierten Zeit trotz Teilzeit noch erreicht werden kann. Es ist also rechnerisch möglich, dass sich eine 3-jährige Ausbildung durch Teilzeit auf 4 Jahre verlängert, dann aber durch eine Verkürzung (z.B. wegen Abitur) wieder auf 3 Jahre gekürzt wird. Diese Fälle erfordern immer eine genaue Prüfung und Absprache mit der zuständigen Stelle.

Häufige Fragen

Kann man jede Ausbildung in Teilzeit machen?

Ja, seit der BBiG-Reform 2020 kann grundsätzlich jede duale Berufsausbildung in Teilzeit absolviert werden (§ 7a Abs. 1 BBiG). Es ist kein besonderer Grund wie die Betreuung von Kindern mehr erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass Ausbildungsbetrieb und Auszubildender sich einigen und dies im Ausbildungsvertrag festhalten.

Wie viel Prozent muss man bei Teilzeitausbildung arbeiten?

Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit im Betrieb darf um maximal 50 Prozent gekürzt werden (§ 7a Abs. 1 BBiG). Man muss also mindestens 50 Prozent einer Vollzeitausbildung absolvieren.

Bekommt man bei Teilzeitausbildung weniger Gehalt?

Ja. Die Ausbildungsvergütung kann prozentual im gleichen Umfang gekürzt werden, in dem auch die wöchentliche Ausbildungszeit reduziert wird (§ 17 Abs. 5 BBiG).

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Stand: 08/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Keine Rechtsberatung.