Eignung der Ausbildungsstätte nach § 27 BBiG
Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de
Bevor ein Betrieb ausbilden darf, muss nicht nur der Ausbilder geeignet sein — auch der Betrieb selbst muss es sein. Das Berufsbildungsgesetz stellt in § 27 BBiG zwei Bedingungen an die Ausbildungsstätte: Sie muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein, und die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Fachkräfte stehen. Was das konkret bedeutet, welcher Richtwert für den Ausbilder-Azubi-Schlüssel gilt und wie eine Verbundausbildung fehlende Inhalte auffängt, erklärt dieser Artikel — belegt aus dem Gesetzestext.
Was verlangt § 27 BBiG von der Ausbildungsstätte?
Die Eignung der Ausbildungsstätte ist die erste Weiche der Berufsausbildung: Ohne sie darf ein Betrieb keine Auszubildenden einstellen. § 27 Absatz 1 BBiG knüpft das Ausbilden an zwei Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen. Wichtig ist die Abgrenzung: Hier geht es um die Eignung des Betriebs — die persönliche und fachliche Eignung der Person, die ausbildet, regeln dagegen die §§ 28 bis 30 BBiG.
Nach § 27 Absatz 1 BBiG dürfen Auszubildende nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn (1.) die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und (2.) die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
Diese zwei Bedingungen — die sachlich-organisatorische Eignung und das angemessene Zahlenverhältnis — schauen wir uns nacheinander an, bevor wir klären, was gilt, wenn ein Betrieb nicht alle Inhalte selbst vermitteln kann.
Bedingung 1: nach Art und Einrichtung geeignet
„Nach Art und Einrichtung geeignet" bedeutet, dass der Betrieb die sachlichen und personellen Voraussetzungen mitbringt, um die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte tatsächlich zu vermitteln. Maßstab dafür ist der Ausbildungsrahmenplan der jeweiligen Ausbildungsordnung: Alles, was dort als zu vermittelnde Fertigkeit, Kenntnis und Fähigkeit steht, muss im Betrieb — allein oder im Verbund — vermittelbar sein.
- Sachliche Ausstattung: die für den Beruf typischen Räume, Maschinen, Werkzeuge, Materialien und Arbeitsmittel, an denen ausgebildet werden kann.
- Betriebliche Tätigkeit: Der Betrieb muss die Art von Aufgaben tatsächlich ausüben, die zum Ausbildungsberuf gehören — ein Ausbildungsberuf lässt sich nicht in einem Betrieb vermitteln, der die entsprechenden Arbeiten gar nicht ausführt.
- Personelle Ausstattung: Es muss ein persönlich und fachlich geeigneter Ausbilder nach § 28 BBiG vorhanden sein, der die Ausbildung verantwortlich leitet.
Ausbildende und Ausbilder sind nicht dasselbe: Ausbildender ist, wer den Berufsausbildungsvertrag schließt (der Betrieb bzw. der Inhaber); Ausbilder ist die Person, die die Ausbildung im Betrieb tatsächlich und verantwortlich durchführt. Für die Eignung der Ausbildungsstätte müssen die sachlichen Voraussetzungen (Betrieb) und die personellen Voraussetzungen (geeigneter Ausbilder) zusammenkommen.
Bedingung 2: angemessenes Verhältnis von Azubis zu Fachkräften
Die zweite Bedingung soll verhindern, dass ein Betrieb mehr Auszubildende beschäftigt, als er ordentlich betreuen kann. § 27 Absatz 1 Nummer 2 BBiG verlangt ein „angemessenes Verhältnis" der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze oder der beschäftigten Fachkräfte. Eine feste Zahl nennt das Gesetz bewusst nicht — entscheidend ist, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung gesichert bleibt.
In der Praxis orientieren sich die Kammern an einem Richtwert (dem sogenannten Ausbilder-Azubi-Schlüssel oder Fachkräfte-Auszubildenden-Verhältnis). Häufig genannt wird:
| Zahl der Fachkräfte im Betrieb | Richtwert für die Zahl der Auszubildenden |
|---|---|
| 1 bis 2 Fachkräfte | 1 Auszubildender |
| 3 bis 5 Fachkräfte | 2 Auszubildende |
| 6 bis 8 Fachkräfte | 3 Auszubildende |
| je weitere 3 Fachkräfte | je 1 weiterer Auszubildender |
Als Fachkraft gilt in der Verwaltungspraxis der Kammern in der Regel, wer die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder mindestens doppelt so lange, wie die Ausbildung dauert, im Beruf tätig gewesen ist. Diese Umschreibung steht nicht im BBiG, sondern ist eine Faustregel der zuständigen Stellen. Der Ausbilder selbst kann bei der Zählung als Fachkraft mitgerechnet werden.
Was, wenn der Betrieb nicht alle Inhalte vermitteln kann?
Spezialisierte oder kleine Betriebe können oft nicht jeden Teil des Ausbildungsrahmenplans selbst abdecken. Das macht sie nicht automatisch ungeeignet: § 27 Absatz 2 BBiG öffnet die Tür für eine Ausbildung, bei der einzelne Inhalte außerhalb des Betriebs vermittelt werden.
„Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden" (§ 27 Absatz 2 BBiG).
Umgesetzt wird das vor allem über zwei Wege:
- Verbundausbildung: Mehrere Betriebe schließen sich zu einem Ausbildungsverbund zusammen und teilen sich die Vermittlung der Inhalte. Was der eine Betrieb nicht abdeckt, übernimmt ein Partnerbetrieb.
- Überbetriebliche Ausbildungsstätten: Einzelne Ausbildungsabschnitte werden in überbetrieblichen Bildungszentren (z. B. der Kammern) durchlaufen — im Handwerk ist die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) ein fester Bestandteil.
Über solche Maßnahmen kann auch ein Betrieb ausbilden, der allein nur einen Teil des Berufsbildes abdeckt — solange in der Summe alle Inhalte des Ausbildungsrahmenplans vermittelt werden.
Wer prüft und überwacht die Eignung?
Ob die Voraussetzungen des § 27 BBiG erfüllt sind, prüft die zuständige Stelle — für die meisten Berufe die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer. Sie trägt den Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein und wacht nach § 32 BBiG darüber, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und Ausbilder gegeben sind. Zu diesem Zweck stellt sie die Ausbildungsberatung sicher und begleitet die Betriebe beratend (§ 32 BBiG verweist dafür auf die Ausbildungsberatung nach § 76 BBiG).
Fehlt die Eignung oder fällt sie später weg, kann das Einstellen und Ausbilden nach § 33 BBiG von der zuständigen Behörde untersagt werden. Die Betriebseignung ist damit keine einmalige Formalie, sondern muss über die gesamte Ausbildungszeit erhalten bleiben.
Warum das für die AEVO zählt
Die Prüfung der Ausbildungsvoraussetzungen ist der Einstieg in Handlungsfeld 1 der AEVO („Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen"). Wer die Ausbilder-Eignungsprüfung ablegt, sollte im Fachgespräch sicher erklären können, dass die Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG) von der persönlichen und fachlichen Eignung der Person (§§ 28–30 BBiG) zu trennen ist, welche zwei Bedingungen § 27 Absatz 1 stellt und wie eine Verbundausbildung fehlende Inhalte nach § 27 Absatz 2 auffängt. Wer die Rechtsgrundlage im Zusammenhang verstehen will, findet den Kontext in der Systematik des Berufsbildungsgesetzes.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 27 BBiG — Eignung der Ausbildungsstätte (Absatz 1: nach Art und Einrichtung geeignet + angemessenes Verhältnis der Auszubildenden zu den Fachkräften; Absatz 2: Eignung trotz unvollständiger Vermittlung über Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte), gesetze-im-internet.de
- § 28 BBiG — Eignung der Ausbildenden und Ausbilderinnen und Ausbilder, gesetze-im-internet.de
- § 32 BBiG — Überwachung der Eignung durch die zuständige Stelle, gesetze-im-internet.de
- § 33 BBiG — Untersagen des Einstellens und Ausbildens, gesetze-im-internet.de
- § 76 BBiG — Überwachung und Beratung durch die zuständige Stelle (Ausbildungsberatung, auf die § 32 verweist), gesetze-im-internet.de
- § 5 BBiG — Ausbildungsordnung und Ausbildungsrahmenplan (Maßstab der zu vermittelnden Inhalte), gesetze-im-internet.de
Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG). Der genannte Ausbilder-Azubi-Schlüssel ist ein gängiger Richtwert der Kammern und nicht Gesetzeswortlaut; im Einzelfall entscheidet die zuständige Stelle. Keine Rechtsberatung.