Ratgeber / Ausbildungsrecht

Die Probezeit in der Berufsausbildung

Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de

Kündigungsmöglichkeiten in der Probezeit und die Auswirkungen von Krankheitszeiten auf die Probezeitdauer werfen in der Ausbildungspraxis regelmäßig Fragen auf. Die rechtlichen Maßstäbe ergeben sich aus dem Berufsbildungsgesetz und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Team von ausbilderschein-quiz.de; Prüfung am 10. September 2026 gegen § 20, § 22, § 25 und § 11 BBiG. Zusätzlich gegen § 3 AEVO, § 4 AEVO, § 4 BUrlG, § 5 BUrlG, § 113 BGB, § 307 BGB (gesetze-im-internet.de) sowie den amtlichen Volltext BAG 6 AZR 396/15 vom 09.06.2016. Keine Rechtsberatung.

Was ist die Probezeit und wie lange dauert sie?

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit (§ 20 Satz 1 BBiG). Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 Satz 2 BBiG).

Die Probezeit gehört zu jedem Berufsausbildungsverhältnis. Betrieb und Auszubildende können innerhalb dieses Rahmens die genaue Dauer frei vereinbaren — also beispielsweise zwei oder drei Monate —, aber weder unter einem Monat bleiben noch vier Monate überschreiten. Eine Vereinbarung, die die Höchstdauer ohne einen rechtfertigenden Unterbrechungstatbestand verlängern soll, wäre nach § 25 BBiG unwirksam; was bei Krankheit und einer ausdrücklichen Vertragsklausel gilt, steht weiter unten.

Wer vier Monate vereinbart, schöpft den gesetzlichen Rahmen vollständig aus. Die Anfangsphase einer Ausbildung braucht für beide Seiten Orientierung: Der Betrieb prüft, ob der oder die Auszubildende zu den Anforderungen passt; Auszubildende stellen fest, ob das Berufsfeld und der Betrieb ihren Erwartungen entsprechen.

Probezeit als Pflichtangabe im Ausbildungsvertrag

Die Dauer der Probezeit muss im Berufsausbildungsvertrag angegeben werden. § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 BBiG zählt sie zu den Pflichtangaben, die in Textform festzuhalten sind. Fehlt diese Angabe, ist die vertragliche Ausgangslage unklar und kann im Streitfall zu Unsicherheit über Dauer und Kündigungsrechte führen.

Kann in der Probezeit ohne Frist gekündigt werden?

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 BBiG).

Beide Seiten — Ausbildungsbetrieb und Auszubildende — können das Verhältnis innerhalb der Probezeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen beenden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Absatz 3 BBiG); eine mündliche Kündigung oder eine per E-Mail ist nicht wirksam, weil das Gesetz vorschreibt: „Die Kündigung muss schriftlich … erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Die Begründungspflicht, die § 22 Absatz 3 BBiG ebenfalls nennt, gilt nur „in den Fällen des Absatzes 2“ — also bei Kündigungen nach der Probezeit. Für die fristfreie Probezeitkündigung nach Absatz 1 ist keine Begründung erforderlich.

In der Probezeit bedarf es nach § 22 Absatz 1 BBiG keines Kündigungsgrundes. Eine Erkrankung des Auszubildenden ist kein rechtlicher Kündigungstatbestand, schließt eine Kündigung während der Probezeit nach der gesetzlichen Systematik jedoch auch nicht aus.

Was nach der Probezeit gilt

Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur noch gekündigt werden aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BBiG) — der Wortlaut nennt hier keine der beiden Seiten, die Möglichkeit steht also beiden offen — oder von Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 BBiG). Wie das Ausbildungsverhältnis im Detail enden kann, erklärt der Beitrag zum Ende des Ausbildungsverhältnisses.

Minderjährige: Kündigung im Licht von § 113 BGB

Hat der gesetzliche Vertreter einem Minderjährigen gestattet, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen, so ist der Minderjährige nach § 113 Absatz 1 BGB für die Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines solchen Verhältnisses oder die Erfüllung der daraus folgenden Verpflichtungen betreffen. Die eigene Kündigung gehört dazu. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Eine Mitunterzeichnung durch den gesetzlichen Vertreter ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; sie kann Streit über die Wirksamkeit vermeiden, ändert aber den gesetzlichen Mindeststandard nicht.

Verlängert Krankheit die Probezeit in der Ausbildung?

Nein, nicht von selbst. § 20 Satz 2 BBiG kennt keine automatische Verlängerung der Probezeit bei Unterbrechungen; das Bundesarbeitsgericht hat festgehalten, dass die gesetzliche Regelung der Probezeit „keine automatische Verlängerung der Probezeit bei Unterbrechungen der Ausbildung vorsieht“ (BAG, Urteil vom 09.06.2016 – 6 AZR 396/15, Rn. 29).

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung der Probezeit bei längeren Ausfallzeiten wirksam vereinbart werden kann, richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag und den Maßstäben der Rechtsprechung.

Im entschiedenen Fall war in einem Formularvertrag der Handwerkskammer vereinbart: „Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.“ Die vereinbarte Probezeit betrug vier Monate ab dem 1. Januar 2014. Der Auszubildende war sieben Wochen krank; die Kündigung ging am 6. Mai 2014 zu. Das BAG hielt die Kündigung für eine Probezeitkündigung nach § 22 Absatz 1 BBiG, weil die Probezeit um die sieben Wochen verlängert worden war (Rn. 2, 4, 34).

Eine solche Klausel ist nach dem BAG weder gemäß § 25 BBiG nichtig (Rn. 17–20) noch eine unangemessene Benachteiligung im Sinn von § 307 BGB (Rn. 17, 28–30). Der Kalenderzeitraum seit Beginn des Ausbildungsverhältnisses darf dadurch mehr als vier Monate betragen, weil die Dauer der tatsächlichen Erprobung unverändert bleibt (Rn. 26).

Drei Grenzen, die das Urteil selbst zieht und die man nicht überlesen sollte:

  • Ohne vertragliche Regelung läuft die Probezeit kalendarisch ab. Das Gesetz verlängert sie nicht von selbst (Rn. 29).
  • Die vom BAG geprüfte Klausel greift erst bei einer Unterbrechung um mehr als ein Drittel der Probezeit — also nicht schon bei ein paar Krankheitstagen. Das BAG hat genau diese Schwelle als „nicht zu beanstanden“ bezeichnet, weil sie nicht schon bei geringfügigen Unterbrechungen eingreift (Rn. 27). Ob eine Klausel mit niedrigerer Schwelle hielte, hat das Gericht nicht entschieden.
  • Nach Treu und Glauben kann sich der Ausbildende nicht auf die Verlängerung berufen, wenn er die Unterbrechung selbst vertragswidrig herbeigeführt hat (Rn. 32). Krankheitszeiten des Auszubildenden sind dem Betrieb in dem entschiedenen Fall nicht zuzurechnen (Rn. 33).

Eine Verlängerung über vier Monate hinaus ohne Unterbrechung und ohne Klausel bleibt unwirksam: § 25 BBiG erklärt Vereinbarungen für nichtig, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweichen. Innerhalb des Rahmens von einem bis vier Monaten ist die Dauer frei vereinbar (BAG 6 AZR 396/15, Rn. 15). Wird die im Vertrag genannte Dauer später geändert, gilt § 11 Absatz 3 BBiG. Die Änderung ist dann nach § 11 Absatz 1 BBiG in Textform festzuhalten. Auch dann bleibt die Höchstgrenze des § 20 Satz 2 BBiG von vier Monaten die Grenze — außer es greift eine wirksame Unterbrechungsklausel vom Typ des BAG-Falls.

Welche Regel gilt bei Unterbrechung der Probezeit?

Welche Rechtsfolge eintritt, hängt davon ab, ob der Vertrag eine Verlängerungsklausel enthält, wie lang die Unterbrechung ist und wer sie verursacht hat — nicht von der Krankheit als solcher.

SituationProbezeitKündigungBeleg
Keine Unterbrechung, vereinbart 1–4 Monateläuft kalendarisch bis zum vereinbarten Endebis dahin § 22 Abs. 1 BBiG (ohne Frist)§ 20 Satz 2, § 22 Abs. 1 BBiG
Krankheit, aber keine Verlängerungsklausel im Vertragkeine automatische Verlängerungnach kalendarischem Ablauf nur noch § 22 Abs. 2 BBiGBAG 6 AZR 396/15, Rn. 29
Klausel wie im BAG-Fall und Unterbrechung > ein Drittel der Probezeitverlängert sich um den Unterbrechungszeitraum, auch über vier Kalendermonate hinausin der verlängerten Probezeit weiter § 22 Abs. 1 BBiGBAG 6 AZR 396/15, Rn. 26–27, 34
Ausbildende haben die Unterbrechung selbst vertragswidrig herbeigeführtBerufung auf die Klausel nach Treu und Glauben ausgeschlossenkalendarisches Probezeitende maßgeblichBAG 6 AZR 396/15, Rn. 32

Wozu gibt es die Probezeit?

Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit soll beiden Seiten ausreichend Gelegenheit geben, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände zu prüfen: der Ausbildende, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in den Betrieb einordnen kann; der Auszubildende, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht (BAG 6 AZR 396/15, Rn. 25, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung).

Genau dieser Zweck erklärt, warum eine Unterbrechung die Erprobung leerlaufen lässt — und warum eine Klausel, die nur die verlorene Zeit nachzieht, nach dem BAG im Interesse beider Seiten liegen kann (Rn. 24–26). Für die AEVO-Prüfungsvorbereitung gehört die Probezeit zu Handlungsfeld 3.

Was muss der Ausbilder in der Probezeit tun?

Ausbilderinnen und Ausbilder müssen die Probezeit nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 AEVO organisieren, gestalten und bewerten.

  • Einführung strukturieren: Auszubildende werden systematisch in den Betrieb, die Aufgaben und die Kolleginnen und Kollegen eingeführt.
  • Orientierungsgespräch führen: Zur Mitte der Probezeit bietet ein Standortgespräch beiden Seiten Gelegenheit, Eindrücke und Schwierigkeiten zu besprechen.
  • Leistung beobachten und dokumentieren: Ausbilder halten fest, wie Aufgaben bewältigt werden — eine sachliche Grundlage für das Gespräch am Ende der Probezeit.
  • Abschlussgespräch vor Ablauf: Spätestens vor dem kalendarischen oder — bei wirksamer Klausel — verlängerten Ende der Probezeit wird das Ergebnis besprochen. Gibt es Probleme, können beide Seiten rechtzeitig reagieren: durch eine Kündigung nach § 22 Abs. 1 BBiG oder durch gezielte Förderung, wenn die Ausbildung fortgesetzt werden soll.

Wer die Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden kennt, erkennt: Die Probezeit ist keine rechtsfreie Zone. Die gesetzlichen Pflichten gelten vom ersten Tag an.

Welche Irrtümer zur Probezeit gibt es?

Drei Missverständnisse sind von der gesetzlichen Lage zu trennen: dass ein vorheriges Praktikum die Probezeit ersetzt, dass in der Probezeit kein Urlaub besteht, und dass Krankheit die Probezeit immer — oder nie — verlängert.

„Das Praktikum davor zählt als Probezeit“

Die Probezeit beginnt mit dem Berufsausbildungsverhältnis, nicht mit einem vorherigen Praktikum. § 20 Satz 1 BBiG knüpft den Beginn der Probezeit an das Ausbildungsverhältnis; das im Vertrag eingetragene Beginndatum ist deshalb der Anker, nicht ein Praktikum davor.

„In der Probezeit habe ich keinen Urlaubsanspruch“

Die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG gilt für volljährige wie minderjährige Auszubildende: Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Für Zeiten eines Kalenderjahrs, in denen diese Wartezeit noch nicht erfüllt ist, besteht nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Für Jugendliche gelten ergänzend die höheren Urlaubstage nach Alter in § 19 Abs. 2 JArbSchG. Die Probezeit schließt einen Urlaubsanspruch nicht aus. Einzelheiten stehen im Ratgeber Urlaub in der Berufsausbildung.

„Krankheit verlängert die Probezeit immer — oder nie“

Beides ist zu pauschal. Ohne Vertragsklausel verlängert Krankheit die Probezeit nicht. Mit einer Klausel vom Typ des BAG-Falls (Unterbrechung um mehr als ein Drittel, Verlängerung um den Unterbrechungszeitraum) kann sie es — auch über vier Kalendermonate hinaus. Die Entscheidungstabelle oben ordnet die Fälle.

Hinweis für die AEVO-Prüfung: Wer eine Fallaufgabe zur Probezeit bearbeitet, braucht die Fundstelle (§ 20, § 22 BBiG) und die Unterscheidung: gesetzliche Höchstdauer, freie Kündigung in der Probezeit, keine automatische Verlängerung bei Krankheit, mögliche Vertragsklausel nach BAG 6 AZR 396/15.

Warum die Probezeit im Ausbilderschein geprüft wird

Ausbilderinnen und Ausbilder müssen wissen, bis wann eine Kündigung ohne Frist noch möglich ist, welche Formvorschriften gelten und dass Krankheit die Probezeit nicht stillschweigend verlängert. Der schriftliche Teil der AEVO-Prüfung besteht aus fallbezogenen Aufgaben aus allen Handlungsfeldern und soll drei Stunden dauern (§ 4 Absatz 2 AEVO); die Probezeit gehört nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 AEVO zum dritten Handlungsfeld. Die Grundlagen stehen im Berufsbildungsgesetz (BBiG); die Einordnung in die Prüfung ergibt sich aus den vier Handlungsfeldern der AEVO. Die Prüfungsstruktur selbst erklärt die Seite Prüfungsablauf.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Probezeit in der Ausbildung?

Die Probezeit muss nach § 20 Satz 2 BBiG mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die genaue Dauer wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt und muss dort als Pflichtangabe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 BBiG aufgeführt sein. Wer vier Monate vereinbart, hat die gesetzlich mögliche Höchstdauer ausgeschöpft.

Kann in der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden?

Ja. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 22 Absatz 1 BBiG jederzeit von beiden Seiten ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Absatz 3 BBiG). Die Begründungspflicht, die § 22 Absatz 3 BBiG nennt, gilt ausdrücklich nur in den Fällen des Absatzes 2 (nach der Probezeit), nicht für die fristfreie Probezeitkündigung nach Absatz 1.

Verlängert Krankheit die Probezeit in der Ausbildung automatisch?

Nein. § 20 Satz 2 BBiG sieht keine automatische Verlängerung der Probezeit bei Unterbrechungen vor. Das Bundesarbeitsgericht hat das ausdrücklich festgehalten (BAG, Urteil vom 09.06.2016 – 6 AZR 396/15, Rn. 29). Enthält der Vertrag eine Klausel, wonach sich die Probezeit um den Unterbrechungszeitraum verlängert, wenn die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird, ist diese Klausel nach dem BAG nicht nach § 25 BBiG nichtig. Sie ist auch keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB (Rn. 17–20, 28–30). Der Kalenderzeitraum kann dann über vier Monate hinausreichen, die tatsächliche Erprobungszeit bleibt gleich lang (Rn. 26). Fehlt eine solche Vereinbarung, läuft die Probezeit kalendarisch ab.

Was sind die Aufgaben des Ausbilders in der Probezeit?

Nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 AEVO müssen Ausbilderinnen und Ausbilder die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten. Dazu gehören eine strukturierte Einführung, die Beobachtung und Dokumentation der Leistungen sowie Standortgespräche, damit beide Seiten rechtzeitig erkennen, ob das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt werden soll.

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Stand: 10/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) und BAG 6 AZR 396/15. Keine Rechtsberatung.