Die Probezeit in der Berufsausbildung
„Kann der Betrieb mich in der Probezeit einfach so rauswerfen?" — diese Frage taucht in Ausbildungsforen regelmäßig auf. Die Antwort steht im Berufsbildungsgesetz: § 20 BBiG legt Mindest- und Höchstdauer fest, § 22 Abs. 1 BBiG regelt das freie Kündigungsrecht beider Seiten. Was das für Auszubildende und Ausbilder bedeutet, erklärt dieser Beitrag.
Was ist die Probezeit und wie lange dauert sie? (§ 20 BBiG)
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit (§ 20 Satz 1 BBiG). Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 Satz 2 BBiG).
Die Probezeit ist keine Besonderheit des Arbeitsrechts, sondern Teil der dualen Ausbildung selbst: Sie gehört zwingend zu jedem Berufsausbildungsverhältnis. Betrieb und Auszubildende können zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens die genaue Dauer frei vereinbaren — also beispielsweise zwei oder drei Monate —, aber weder unter einem Monat bleiben noch vier Monate überschreiten. Eine Vereinbarung, die die Höchstdauer verlängern soll, wäre nach § 25 BBiG unwirksam.
In der Praxis vereinbaren viele Ausbildungsbetriebe die volle Höchstdauer von vier Monaten. Der Grund ist schlicht, dass die Anfangsphase einer Ausbildung für beide Seiten Orientierung braucht: Der Betrieb prüft, ob der oder die Auszubildende zu den Anforderungen passt; Auszubildende stellen fest, ob das Berufsfeld und der Betrieb ihren Erwartungen entsprechen.
Probezeit als Pflichtangabe im Ausbildungsvertrag
Die Dauer der Probezeit muss im Berufsausbildungsvertrag angegeben werden. § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 BBiG zählt sie zu den Pflichtangaben, die schriftlich festzuhalten sind. Fehlt diese Angabe, ist die vertragliche Ausgangslage unklar und kann im Streitfall zu Unsicherheit über Dauer und Kündigungsrechte führen. Ausbilder tragen die vereinbarte Probezeitdauer daher vollständig in das Vertragsdokument ein.
Kündigung während der Probezeit (§ 22 Abs. 1 BBiG)
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Absatz 1 BBiG).
Das ist der entscheidende Unterschied zur Zeit nach der Probezeit: Beide Seiten — Ausbildungsbetrieb und Auszubildende — können das Verhältnis innerhalb der Probezeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen beenden. Die Kündigung muss aber zwingend schriftlich erfolgen (§ 22 Absatz 3 BBiG); eine mündliche Kündigung oder eine per E-Mail ist nicht wirksam, weil das Gesetz ausdrücklich vorschreibt: „Die Kündigung muss schriftlich … erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen." Die Begründungspflicht, die § 22 Absatz 3 BBiG ebenfalls nennt, gilt dabei nur „in den Fällen des Absatzes 2" — also bei Kündigungen nach der Probezeit. Für die fristfreie Probezeit-Kündigung nach Absatz 1 ist keine Begründung erforderlich.
Was nach der Probezeit gilt
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Ausbildende nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Frist möglich (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BBiG). Auszubildende können zusätzlich mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 BBiG). Wie das Ausbildungsverhältnis im Detail enden kann, erklärt der Beitrag zum Ende des Ausbildungsverhältnisses.
Minderjährige: Kündigung im Licht von § 113 BGB
Minderjährige sind grundsätzlich beschränkt geschäftsfähig — aber § 113 BGB enthält eine wichtige Ausnahme: Hat der gesetzliche Vertreter einem Minderjährigen gestattet, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis einzugehen, so ist der Minderjährige für alle damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig. Das umfasst auch die Kündigung. Mit anderen Worten: Hat ein Elternteil den Berufsausbildungsvertrag mitunterzeichnet, ist der minderjährige Auszubildende damit ermächtigt, das Verhältnis auch eigenständig zu beenden — ohne erneute Elternunterschrift. In der Praxis empfehlen viele IHKs und Beratungsstellen gleichwohl, dass gesetzliche Vertreter auch die Kündigung mitunterzeichnen, um spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit zu vermeiden.
Zweck der Probezeit: Kennenlernen auf beiden Seiten
Der Begriff „Probezeit" beschreibt den Zweck treffend: beide Seiten erproben einander. Häufig missverstehen Auszubildende — so jedenfalls ein wiederkehrendes Muster in Ausbildungsforen — die Probezeit als reine Bewährungsphase, in der nur sie selbst „beobachtet" werden. Rechtlich ist sie symmetrisch: Auch der Betrieb steht in der Pflicht zu zeigen, dass er eine geeignete Ausbildungsstätte ist und die Ausbildungsziele erreichbar sind.
Für die AEVO-Prüfungsvorbereitung ist dieser Punkt relevant, weil er zeigt, warum die Probezeit zu Handlungsfeld 3 der AEVO gehört: „Ausbildung durchführen" umfasst nach § 3 AEVO ausdrücklich die Aufgabe, die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu bewerten.
Aufgaben des Ausbilders in der Probezeit (Handlungsfeld 3 AEVO)
Wer die AEVO-Prüfung ablegt, muss nicht nur wissen, was in § 20 BBiG steht — er oder sie muss auch erläutern können, wie die Probezeit pädagogisch sinnvoll gestaltet wird. Nach § 3 AEVO gehört dazu:
- Einführung strukturieren: Auszubildende werden systematisch in den Betrieb, die Aufgaben und die Kolleginnen und Kollegen eingeführt, statt unmittelbar in den laufenden Betrieb geworfen zu werden.
- Orientierungsgespräch führen: Zur Mitte der Probezeit bietet ein erstes Standortgespräch beiden Seiten Gelegenheit, offen über Eindrücke, Schwierigkeiten und Erwartungen zu sprechen.
- Leistung beobachten und dokumentieren: Ausbilder halten fest, wie Auszubildende Aufgaben bewältigen, wie sie mit Kolleginnen und Kollegen umgehen und ob Lernfortschritte erkennbar sind — eine sachliche Grundlage für das Probezeitgespräch am Ende.
- Abschlussgespräch am Ende der Probezeit: Spätestens vor Ablauf der Probezeit wird das Ergebnis der Beobachtungen besprochen. Gibt es Probleme, können beide Seiten rechtzeitig reagieren — entweder durch eine Kündigung nach § 22 Abs. 1 BBiG oder durch gezielte Fördermaßnahmen, wenn die Ausbildung fortgesetzt werden soll.
Wer die Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden kennt, erkennt: Die Probezeit ist keine rechtsfreie Zone, sondern die erste Phase, in der beide Seiten ihre gesetzlichen Pflichten vollumfänglich erfüllen müssen.
Häufige Irrtümer zur Probezeit
„Das Praktikum davor zählt als Probezeit"
Ein vorheriges Praktikum im selben Betrieb wird grundsätzlich nicht auf die Probezeit angerechnet. Die Probezeit beginnt mit dem ersten Tag des Ausbildungsverhältnisses — also dem Datum, das im Berufsausbildungsvertrag als Beginn eingetragen ist. Das Praktikum gehört noch nicht zum Ausbildungsverhältnis und kann daher nicht auf dessen Anfangsdauer angerechnet werden.
„In der Probezeit habe ich keinen Urlaubsanspruch"
Dieser Irrtum begegnet Ausbildern in der Praxis häufig. Die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG gilt für volljährige wie minderjährige Auszubildende gleichermaßen — der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechs Monaten, ein anteiliger Anspruch besteht jedoch von Beginn an. Für minderjährige Auszubildende gelten ergänzend die §§ 19–21 JArbSchG, die eine höhere Urlaubsdauer nach Alter vorschreiben (mindestens 25 bis 30 Werktage) und insoweit als Sondergesetz dem BUrlG vorgehen — sie heben aber die Wartezeit des § 4 BUrlG nicht auf. In beiden Fällen gilt: Die Probezeit schließt einen Urlaubsanspruch nicht aus. Ob Urlaub während der Probezeit gewährt werden kann, hängt von betrieblichen Belangen ab.
„Man kann die Probezeit einfach verlängern, wenn man mehr Zeit braucht"
Eine Verlängerung der Probezeit über die Höchstdauer des § 20 BBiG hinaus ist nicht möglich. § 25 BBiG erklärt Vereinbarungen, die von den Vorschriften des BBiG zuungunsten Auszubildender abweichen, für nichtig — eine über vier Monate hinausgehende Probezeit wäre eine solche zuungunsten-Abweichung und damit unwirksam, auch wenn beide Seiten einverstanden sind. Wer längere Beobachtungszeit benötigt, kann das Ausbildungsverhältnis nicht formal in einer „verlängerten Probezeit" fortführen. Die IHKs weisen darauf hin, dass auch krankheitsbedingte Fehlzeiten keine einvernehmliche Verlängerung über die gesetzliche Höchstdauer hinaus rechtfertigen.
Warum die Probezeit im Ausbilderschein geprüft wird
Ausbilderinnen und Ausbilder tragen Verantwortung für die erste Phase der Ausbildung. Sie müssen wissen, bis wann eine Kündigung ohne Frist noch möglich ist, welche Frist danach gilt und welche Formvorschriften zu beachten sind. In der schriftlichen AEVO-Prüfung — drei Stunden, mit Fallaufgaben aus allen vier Handlungsfeldern — tauchen Probezeitfragen regelmäßig auf. Die Grundlagen findet man im Berufsbildungsgesetz (BBiG); wer die Probezeit einordnen will, braucht dazu auch das Wissen über die Struktur der vier Handlungsfelder der AEVO. Die Prüfungsstruktur selbst erklärt die Seite Prüfungsablauf.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 20 BBiG — Probezeit (Beginn des Ausbildungsverhältnisses, Mindestdauer 1 Monat, Höchstdauer 4 Monate), gesetze-im-internet.de
- § 22 BBiG — Kündigung (Abs. 1: freie Kündigung während Probezeit; Abs. 2: Kündigung nach Probezeit; Abs. 3: Schriftformgebot)
- § 11 BBiG — Vertragsniederschrift (Abs. 1 Satz 2 Nr. 6: Dauer der Probezeit als Pflichtangabe)
- § 25 BBiG — Unabdingbarkeit (Abweichungen zuungunsten von Auszubildenden unwirksam)
- § 3 AEVO — Handlungsfelder (Handlungsfeld 3: Probezeit organisieren, gestalten und bewerten)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) — Volltext
Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Keine Rechtsberatung.