Ratgeber / Ausbildungsrecht

Urlaubsanspruch in der Berufsausbildung: Berechnung nach JArbSchG & BUrlG

Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de

In Ausbildungsforen wie Reddit und Gutefrage.net stellen Ausbildungsanfänger und Ausbildende immer wieder dieselben Fragen: „Wie viele Urlaubstage stehen mir als 17-jähriger Azubi bei einer 5-Tage-Woche zu?" und „Wie viel Urlaub bleibt übrig, wenn die Ausbildung erst am 1. September beginnt?" Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlagen aus JArbSchG und BUrlG mit konkreten Rechenbeispielen.

Wie viel Urlaub steht Auszubildenden gesetzlich zu?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch von Auszubildenden richtet sich nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres: Minderjährige erhalten nach § 19 Abs. 2 JArbSchG je nach Alter mindestens 25 bis 30 Werktage Urlaub, während für volljährige Azubis der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 Abs. 1 BUrlG gilt (Ausnahme: Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX).

Für die genaue Bestimmung des Urlaubsanspruchs minderjähriger Auszubildender ist nach § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) maßgeblich, wie alt der Jugendliche am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres ist. Erreicht ein Auszubildender im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr, gilt für dieses gesamte Kalenderjahr noch die günstigere Jugendregelung, sofern er am 1. Januar noch 17 Jahre alt war. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 9 BBiG muss die genaue Urlaubsdauer auch Gegenstand der Vertragsniederschrift in Textform sein, wie wir in unserem Beitrag zum Berufsausbildungsvertrag nach BBiG darstellen.

Die gesetzlichen Mindestansprüche im Überblick (jeweils in gesetzlichen Werktagen bei einer 6-Tage-Woche):

  • Unter 16 Jahre alt am 1. Januar: mindestens 30 Werktage (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG)
  • Unter 17 Jahre alt am 1. Januar: mindestens 27 Werktage (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG)
  • Unter 18 Jahre alt am 1. Januar: mindestens 25 Werktage (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG)
  • Volljährig (ab 18 Jahren am 1. Januar): mindestens 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG)

Wie werden gesetzliche Werktage auf die 5-Tage-Woche umgerechnet?

Die Umrechnung gesetzlicher Werktage (6-Tage-Woche) auf Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche erfolgt rechnerisch nach der Formel (Urlaubstage in Werktagen × 5) ÷ 6. Dabei werden Bruchteile nicht gerundet, da § 5 Abs. 2 BUrlG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG, Urteil v. 08.05.2018 – 9 AZR 578/17, Rn. 11) ausschließlich für Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 BUrlG gilt.

Ein häufiger Praxisirrtum in Ausbildungsbetrieben entsteht durch die Verwechslung von Werktagen und Arbeitstagen. Das Gesetz geht grundsätzlich von einer 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag als Werktage) aus. Arbeitet der Auszubildende jedoch in einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag), muss der Anspruch umgerechnet werden, damit die Gesamtdauer des Erholungsurlaubs in Wochen identisch bleibt.

Für die Umrechnung gelten die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer, nach denen die Urlaubstage mit den tatsächlichen Arbeitstagen multipliziert und durch die gesetzlichen Arbeitstage dividiert werden. Für die 5-Tage-Woche ergibt sich daraus die genannte × 5 ÷ 6 Formel. Da § 5 Abs. 2 BUrlG kein allgemeines Rundungsprinzip enthält (BAG, Urteil v. 08.05.2018 – 9 AZR 578/17, Rn. 11–13), bleiben die errechneten Bruchteile bestehen:

  • 30 Werktage (unter 16 J.): (30 × 5) ÷ 6 = 25 Arbeitstage
  • 27 Werktage (unter 17 J.): (27 × 5) ÷ 6 = 22,5 Arbeitstage
  • 25 Werktage (unter 18 J.): (25 × 5) ÷ 6 = 20,83 Arbeitstage
  • 24 Werktage (volljährig): (24 × 5) ÷ 6 = 20 Arbeitstage

Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch bei Ausbildungsstart am 1. September?

Bei einem Ausbildungsbeginn im laufenden Kalenderjahr am 1. September haben Auszubildende nach § 5 Abs. 1 lit. a BUrlG einen Teilurlaubsanspruch von vier Zwölfteln des Jahresurlaubs für die vier verbleibenden vollen Kalendermonate (September bis Dezember), es sei denn, der Anspruch ist durch Vorbeschäftigung nach § 6 Abs. 1 BUrlG bereits ausgeschöpft.

Da der reguläre Ausbildungsstart in Deutschland meist auf den 1. August oder 1. September fällt, erfüllen Ausbildungsanfänger im ersten Kalenderjahr nicht die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG. Aus diesem Grund greift die Teilurlaubsregelung des § 5 Abs. 1 Buchstabe a BUrlG: Für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses steht dem Azubi ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu (vorbehaltlich der Ausschlussregel bei Doppelansprüchen aus § 6 BUrlG).

Ein konkretes Rechenbeispiel für einen 17-jährigen Auszubildenden (5-Tage-Woche, Jahresanspruch 22,5 Arbeitstage), der am 1. September startet:

  1. Verbleibende volle Monate im Rumpfjahr: September, Oktober, November, Dezember = 4 Monate.
  2. Teilurlaubsrechnung: (22,5 Arbeitstage × 4) ÷ 12 = 7,5 Arbeitstage.
  3. Gesetzliche Aufrundung nach § 5 Abs. 2 BUrlG: Da diese Vorschrift für Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 BUrlG gilt und 0,5 erreicht ist, wird auf volle 8 Arbeitstage aufgerundet.

Dieser Anspruch gilt im vollen Umfang für das verbleibende Rumpfjahr und kann vom Auszubildenden während der ersten Monate genommen werden. Auf Verlangen des Auszubildenden ist dieser Teilurlaub jedoch nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Muss der Urlaub während der Berufsschulferien genommen werden?

Nach § 19 Abs. 3 JArbSchG soll der Urlaub jugendlicher Auszubildender vorrangig in den Berufsschulferien gewährt werden; wird er außerhalb der Ferien genommen, muss für jeden besuchten Berufsschultag ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt werden.

Der Gesetzgeber stellt durch diese Vorschrift sicher, dass der Erholungszweck des Urlaubs nicht durch den fortlaufenden Unterricht in der Berufsschule beeinträchtigt wird. Wenn ein jugendlicher Azubi während seines betrieblichen Urlaubs an einzelnen Tagen die Berufsschule besuchen muss (weil in dieser Zeit keine Berufsschulferien sind), gilt dieser Berufsschultag nicht als genommener Urlaubstag. Der Betrieb muss dem Azubi dafür einen Ersatzurlaubstag anrechnen. Ausführliche Informationen zur Freistellung und Anrechnung finden Sie auch in unserem Beitrag zur Berufsschul-Freistellung nach BBiG.

Für volljährige Auszubildende gilt die Soll-Vorschrift des § 19 Abs. 3 JArbSchG zwar nicht unmittelbar, jedoch führen praktische Erwägungen der Ausbildungsbetriebe meist dazu, Urlaub bevorzugt in den schulfreien Zeiten zu vereinbaren, um Fehlzeiten im Unterricht zu vermeiden.

Gilt die 6-monatige Wartezeit auch während der Probezeit?

Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit, allerdings erwerben Auszubildende bereits ab dem ersten Monat der Probezeit einen monatlichen Teilurlaubsanspruch nach § 5 BUrlG. Die weit verbreitete Annahme, während der Probezeit bestehe ein absolutes Urlaubsverbot, ist rechtlich falsch. Wie in unserem Ratgeber zur Probezeit in der Berufsausbildung erläutert, kann Teilurlaub auch schon während der vereinbarten Probezeit (1 bis 4 Monate gemäß § 20 BBiG) gewährt werden, sofern keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).

Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien rund um Erholungsurlaub und Ausbildungsdurchführung sind zudem in § 13 und § 14 BBiG verankert, siehe hierzu auch unseren Überblick zu den Pflichten in der Berufsausbildung.

Entscheidungstabelle: Urlaubsansprüche nach Alter, Arbeitszeitmodell und Eintrittsdatum

Die folgende Tabelle fasst die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche nach JArbSchG und BUrlG für die 5-Tage-Woche sowie den Teilurlaub bei Eintritt am 1. September zusammen:

Altersgruppe (am 1. Jan.)Gesetzl. Werktage (6-Tage-Woche)Arbeitstage (5-Tage-Woche)Teilurlaub bei Eintritt am 1. Sept. (4 Mon.)
Unter 16 Jahre (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG)30 Werktage25,00 Arbeitstage8 Arbeitstage (8,33 → 8)
Unter 17 Jahre (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG)27 Werktage22,50 Arbeitstage8 Arbeitstage (7,50 → 8)
Unter 18 Jahre (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG)25 Werktage20,83 Arbeitstage7 Arbeitstage (6,94 → 7)
Volljährig (ab 18 J., § 3 BUrlG)24 Werktage20,00 Arbeitstage7 Arbeitstage (6,66 → 7)

Welche Rolle spielt das Urlaubsrecht in der AEVO-Prüfung?

In der AEVO-Prüfung — insbesondere in Handlungsfeld 3 (Ausbildung durchführen) sowie Handlungsfeld 2 (Ausbildung vorbereiten) — ist das Urlaubsrecht ein klassischer Prüfungsgegenstand. Ausbilder müssen in der Lage sein, den Urlaubsanspruch von Auszubildenden rechtssicher zu berechnen, Jugendarbeitsschutzbestimmungen einzuhalten und Urlaubsanträge ordnungsgemäß in den Ausbildungsplan einzugliedern.

Typische AEVO-Prüfungsfallen beim Urlaubsrecht:

  • Altersstichtag verwechselt: Maßgeblich ist das Alter am 1. Januar des Kalenderjahres, nicht der Geburtstag im Laufe des Jahres.
  • Werktage nicht umgerechnet: Im Vertrag müssen bei einer 5-Tage-Woche die tatsächlichen Arbeitstage angegeben werden, nicht unkritisch die Werktage aus dem Gesetzestext.
  • Aufrundungsregel vergessen: Halbe Urlaubstage (ab 0,5) dürfen beim Teilurlaub nicht abgezogen, sondern müssen nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet werden (sofern kein Tarifvertrag abweicht).
  • Berufsschultage im Urlaub: Wenn jugendliche Auszubildende im Urlaub zur Berufsschule gehen, verfällt der Urlaubstag nicht, sondern muss nach § 19 Abs. 3 JArbSchG nachgewährt werden.

Häufige Fragen

Wie viel Urlaub steht minderjährigen Auszubildenden gesetzlich zu?

Nach § 19 Absatz 2 JArbSchG richtet sich der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Alter zu Beginn des Kalenderjahres: Unter 16-Jährige erhalten mindestens 30 Werktage, unter 17-Jährige mindestens 27 Werktage und unter 18-Jährige mindestens 25 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr.

Wie wird der gesetzliche Urlaubsanspruch von Werktagen auf eine 5-Tage-Woche umgerechnet?

Die Umrechnung erfolgt nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer nach der Formel: Urlaubstage × tatsächliche Arbeitstage ÷ regelmäßige Arbeitstage. Bei einer Umrechnung von Werktagen auf eine 5-Tage-Woche lautet die Rechnung daher: (Gesetzliche Urlaubstage in Werktagen × 5) ÷ 6. Entstehende Bruchteile werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gerundet, da § 5 Absatz 2 BUrlG nur für Teilurlaub gilt (z.B. ergeben 27 Werktage rechnerisch 22,5 Arbeitstage).

Wie viel Urlaub steht einem Azubi zu, der am 1. September die Ausbildung beginnt?

Bei Ausbildungsbeginn am 1. September besteht für das Rumpfjahr nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a BUrlG ein Teilurlaubsanspruch von 4/12 des Jahresurlaubs für die vier vollen Beschäftigungsmonate (September bis Dezember), es sei denn, der Anspruch ist durch Vorbeschäftigung nach § 6 Absatz 1 BUrlG bereits ausgeschöpft. Ergibt die Berechnung Bruchteile von mindestens 0,5 Tagen, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.

Muss der Urlaub von Auszubildenden in den Berufsschulferien genommen werden?

Für jugendliche Auszubildende ordnet § 19 Absatz 3 JArbSchG an, dass der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden soll. Wird der Urlaub außerhalb der Ferien gewährt, muss für jeden Berufsschultag, an dem der Azubi während des Urlaubs die Schule besucht, ein weiterer Urlaubstag gewährt werden.

Bereit für die AEVO-Prüfung?

Testen Sie Ihr Wissen zu Arbeits- und Jugendarbeitsschutzrecht mit realistischen Prüfungsfragen und detaillierten Erklärungen.

Jetzt kostenlos AEVO-Fragen üben