Ratgeber / Prüfungsrecht

Prüfungsausschuss AEVO: Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte einfach zugeordnet

Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de

Viele AEVO-Kandidaten fragen sich kurz vor der Prüfung: Wer sitzt mir in der praktischen Prüfung eigentlich gegenüber, wie viele Prüfer sind dabei und was passiert bei Uneinigkeit oder Nichtbestehen? Genau dafür lohnt der Blick in § 4 Abs. 5 AusbEignV: Dort steht nicht pauschal das ganze BBiG-Prüfungsrecht, sondern nur eine genau benannte Verweiskette, aus der sich Zusammensetzung, Beschlussfassung, Prüfungsordnung und einzelne Rechte der Prüflinge ergeben.

Wer errichtet den Prüfungsausschuss in der AEVO-Prüfung und welche Vorschriften gelten wirklich?

Für die AEVO-Prüfung errichtet die zuständige Stelle selbst den Prüfungsausschuss; zusätzlich gelten nicht das gesamte BBiG-Prüfungsrecht, sondern nur § 37 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1 Satz 2 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 BBiG entsprechend (§ 4 Abs. 5 AusbEignV).

Gerade vor der praktischen Prüfung wird oft unscharf von der „IHK-Prüfungsordnung“ oder vom „BBiG allgemein“ gesprochen. Für die AEVO-Prüfung ist die Rechtslage aber enger: § 4 Abs. 5 AusbEignV ordnet ausdrücklich an, dass für die Abnahme der Prüfung die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss errichtet und nur die dort einzeln genannten BBiG-Vorschriften entsprechend gelten. Das ist wichtig, weil sich Rechte und Abläufe nicht aus einem unbestimmten Gesamtverweis, sondern aus einer abschließenden Verweisung ergeben. Die fachliche und persönliche Eignung, die Sie als Ausbilder überhaupt erst zur Prüfung zulässt, ist getrennt geregelt -- siehe dazu unseren Ratgeber zu den Voraussetzungen für den Ausbilderschein nach §§ 28-30 BBiG.

Ebenso prüfungsrelevant ist der genaue Blick auf § 39 BBiG. Über § 4 Abs. 5 AusbEignV gilt nur § 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG entsprechend. Danach können mehrere zuständige Stellen bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Satz 1 des § 39 Abs. 1 BBiG wird gerade nicht mitverweist; die Pflicht zur Errichtung des Ausschusses steht für die AEVO-Prüfung bereits unmittelbar in § 4 Abs. 5 AusbEignV selbst.

  • Unmittelbar in § 4 Abs. 5 AusbEignV geregelt: Errichtung des Prüfungsausschusses durch die zuständige Stelle
  • Entsprechend anwendbar: § 37 Abs. 2 und 3 BBiG
  • Entsprechend anwendbar: § 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG
  • Entsprechend anwendbar: §§ 40 bis 42 BBiG
  • Entsprechend anwendbar: §§ 46 und 47 BBiG

Wie ist der Prüfungsausschuss zusammengesetzt?

Der Prüfungsausschuss muss aus mindestens drei sachkundigen, für das Prüfungswesen geeigneten Mitgliedern bestehen; Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragte sind in gleicher Zahl zu berufen, dazu kommt mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule, mit Stellvertretung für die Mitglieder (§ 40 Abs. 1 und 2 BBiG).

Viele Prüflinge möchten vor allem wissen, wer ihnen in der praktischen AEVO-Prüfung gegenübersitzt. Die gesetzliche Grundstruktur ergibt sich aus § 40 BBiG. Danach braucht der Ausschuss mindestens drei Mitglieder, die sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sind (§ 40 Abs. 1 BBiG). Nach § 40 Abs. 2 BBiG müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein; zusätzlich gehört mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule dazu. Außerdem müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragten bestehen; für die Mitglieder sind Stellvertreter zu berufen.

Auch die Berufung ist rechtlich klar geordnet. Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder längstens für fünf Jahre (§ 40 Abs. 3 BBiG). Arbeitnehmerbeauftragte werden auf Vorschlag der im Bezirk zuständigen Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen; die Lehrkraft wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten möglich (§ 40 Abs. 3 BBiG).

Für die Praxis ebenfalls wichtig: Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich (§ 40 Abs. 6 BBiG). Gleichzeitig ist eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnis zu zahlen, soweit keine Ersatzleistung von anderer Seite erfolgt. Wenn die Mitwirkung erforderlich ist, sind Mitglieder von ihrer Arbeitsleistung freizustellen, sofern keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 40 Abs. 6a BBiG). Nur wenn die paritätische Besetzung sonst nicht möglich wäre, darf von der in § 40 Abs. 2 geregelten Zusammensetzung abgewichen werden (§ 40 Abs. 7 BBiG).

  • Mindestens 3 Mitglieder (§ 40 Abs. 1 BBiG)
  • Sachkundig und für das Prüfungswesen geeignet (§ 40 Abs. 1 BBiG)
  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragte in gleicher Zahl (§ 40 Abs. 2 BBiG)
  • Mindestens 1 Lehrkraft einer berufsbildenden Schule (§ 40 Abs. 2 BBiG)
  • Mindestens 2/3 der Gesamtzahl aus Arbeitgeber-/Arbeitnehmerbeauftragten (§ 40 Abs. 2 BBiG)
  • Berufung längstens für 5 Jahre, mit Stellvertretern (§ 40 Abs. 2 und 3 BBiG)
  • Ehrenamtlich, aber mit angemessener Entschädigung und ggf. Freistellung (§ 40 Abs. 6 und 6a BBiG)

Wann ist der Ausschuss beschlussfähig und wie wird über Ihre Leistung entschieden?

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken; entschieden wird mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds, und über Noten, Gesamtnote sowie Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet der Ausschuss (§ 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1 BBiG).

Wenn Sie sich fragen, ob „ein einzelner Prüfer“ über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet, gibt das Gesetz eine klare Antwort. Nach § 41 Abs. 2 BBiG ist der Ausschuss nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Damit ist die Entscheidung als Gremienentscheidung ausgestaltet.

§ 42 Abs. 1 BBiG ordnet an, dass der Prüfungsausschuss über die Noten der selbst abgenommenen Prüfungsleistungen, die Gesamtnote sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet. Vor Beginn der Prüfung ist zu entscheiden, ob Prüferdelegationen eingesetzt werden und welche Mitglieder oder Stellvertreter mitwirken (§ 42 Abs. 3 BBiG). Das bedeutet für Prüflinge vor allem: Die Zuständigkeiten sollen vorab festgelegt sein, nicht erst nach der Leistung.

Für schriftliche Bewertungen regelt § 42 Abs. 5 BBiG einen häufig übersehenen Punkt: Bewerten zwei Prüfende schriftliche Leistungen und weichen ihre Bewertungen um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Höchstpunktzahl voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als 10 Prozent ab, erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation — das Gesetz schreibt dafür keine Bindung an die Spanne der ersten beiden Bewertungen vor. Für den schriftlichen Teil der AEVO-Prüfung ist das relevant, weil § 4 Abs. 1 und 2 AusbEignV einen schriftlichen Prüfungsteil mit fallbezogenen Aufgaben vorsieht.

  • Beschlussfähig: 2/3 der Mitglieder, mindestens 3 (§ 41 Abs. 2 BBiG)
  • Entscheidung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 41 Abs. 2 BBiG)
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz (§ 41 Abs. 2 BBiG)
  • Ausschuss entscheidet über Noten, Gesamtnote, Bestehen/Nichtbestehen (§ 42 Abs. 1 BBiG)
  • Prüferdelegationen und Mitwirkende sind vor Prüfungsbeginn festzulegen (§ 42 Abs. 3 BBiG)
  • Bei größerer Abweichung zweier schriftlicher Bewertungen entscheidet ein dritter Prüfender (§ 42 Abs. 5 BBiG)

Praxisbeispiel: Uneinigkeit im Fachgespräch — was passiert wirklich?

Bei Uneinigkeit im praktischen Prüfungsteil (Präsentation und Fachgespräch) entscheidet der Ausschuss als Gremium mit Stimmenmehrheit (§ 41 Abs. 2 BBiG) — die 10-Prozent-Toleranzregel aus § 42 Abs. 5 BBiG gilt ausdrücklich nur für schriftliche Leistungen, nicht für den praktischen Teil.

Ein typischer Ablauf in der Praxis: Eine Ausbilder-Kandidatin präsentiert die Einweisung eines neuen Azubis in eine Kalkulationssoftware, anschließend folgt das Fachgespräch. Im Ausschuss sitzen die vorgeschriebenen mindestens drei Mitglieder — etwa ein Arbeitgeberbeauftragter, ein Arbeitnehmerbeauftragter und eine Lehrkraft (§ 40 Abs. 2 BBiG). Bewertet der Arbeitgebervertreter die Präsentation mit „gut“ und die Lehrkraft mit „ausreichend“, gibt es anders als bei schriftlichen Aufgaben keine gesetzliche Durchschnitts- oder Drittprüfer-Regel: Der Ausschuss berät und entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG). Für Prüflinge bedeutet das: Eine einzelne abweichende Einzelmeinung eines Prüfers ist noch keine Endnote — erst der Ausschussbeschluss über Noten, Gesamtnote und Bestehen oder Nichtbestehen ist bindend (§ 42 Abs. 1 BBiG).

Ein zweites Praxisbeispiel betrifft die Zulassung: Reicht ein Kandidat seine Anmeldung zur AEVO-Prüfung ein und hält die zuständige Stelle die Nachweise zur fachlichen oder persönlichen Eignung für unzureichend, entscheidet nicht die Verwaltung abschließend, sondern der Prüfungsausschuss selbst (§ 46 Abs. 1 BBiG). Wer sich auf einen solchen Fall vorbereiten will, sollte die Nachweise zu den Voraussetzungen für den Ausbilderschein vollständig und rechtzeitig einreichen, um diese zusätzliche Ausschuss-Entscheidung erst gar nicht nötig zu machen.

Welche Rechte haben Sie als Prüfling gegenüber dem Prüfungsausschuss?

Für Prüflinge sind vor allem drei Punkte ausdrücklich abgesichert: Die Prüfungsordnung muss den verbindlichen Rahmen regeln, bei einer von der zuständigen Stelle verneinten Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss, und nach der Prüfung besteht Anspruch auf ein Zeugnis sowie auf Antrag auf Übersetzung (§ 46, § 47, § 37 Abs. 2 und 3 BBiG).

Viele Unsicherheiten entstehen nicht erst in der Prüfung, sondern schon davor: Wer entscheidet über die Zulassung? Nach § 46 Abs. 1 BBiG entscheidet darüber grundsätzlich die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Für AEVO-Kandidaten ist das der gesetzlich ausdrücklich geregelte Fall, in dem der Ausschuss bereits vor der eigentlichen Prüfungsabnahme eine eigene Entscheidung trifft. Besondere Regelungen für Prüflinge mit Behinderung oder chronischer Erkrankung behandeln wir gesondert in unserem Beitrag zum Nachteilsausgleich in der AEVO-Abschlussprüfung.

Ebenso wichtig ist die Prüfungsordnung. Nach § 47 Abs. 1 BBiG muss die zuständige Stelle eine Prüfungsordnung erlassen; sie bedarf der Genehmigung der obersten Landesbehörde. Nach § 47 Abs. 2 BBiG regelt diese Prüfungsordnung insbesondere die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung. Wenn Sie also wissen wollen, wie ein konkreter IHK-Ablauf ausgestaltet ist, ist die Prüfungsordnung der verbindliche Rahmen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben.

Nach der Prüfung haben Prüflinge Anspruch auf ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG). Auf Verlangen der Ausbildenden ist ihnen das Ergebnis mitzuteilen. Zudem ist auf Antrag des Prüflings das Zeugnis in englischer und französischer Sprache zu übersetzen (§ 37 Abs. 3 BBiG). Die Quellen enthalten dagegen keine ausdrückliche Regel, nach der Prüflinge die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses frei ablehnen könnten; eine solche Ablehnungsregel lässt sich aus den hier genannten Vorschriften daher nicht belegen.

  • Zulassung grundsätzlich durch die zuständige Stelle; bei verneinten Voraussetzungen entscheidet der Ausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG)
  • Prüfungsordnung ist verpflichtend und genehmigungsbedürftig (§ 47 Abs. 1 BBiG)
  • Prüfungsordnung regelt u. a. Zulassung, Gliederung, Bewertungsmaßstäbe, Verstöße und Wiederholung (§ 47 Abs. 2 BBiG)
  • Anspruch auf Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG)
  • Auf Antrag Übersetzung des Zeugnisses in Englisch und Französisch (§ 37 Abs. 3 BBiG)

Was bedeutet das praktisch für Ihre AEVO-Prüfungsvorbereitung?

Praktisch bedeutet die Rechtslage vor allem: Ihre AEVO-Prüfung wird von einem rechtlich strukturierten Gremium abgenommen, das über Noten und Bestehen entscheidet, sich an eine Prüfungsordnung halten muss und dessen Zusammensetzung sowie Entscheidungsregeln nicht frei improvisiert werden dürfen (§ 40, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 47 BBiG).

Für die Vorbereitung hilft vor allem, typische Missverständnisse auszuräumen. Erstens: Nicht „die IHK irgendwie“, sondern die zuständige Stelle errichtet den Ausschuss nach § 4 Abs. 5 AusbEignV. Zweitens: Es gibt gesetzliche Mindestvorgaben zur Besetzung, also mindestens drei Mitglieder sowie die paritätische Grundstruktur aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeauftragten plus Lehrkraft nach § 40 BBiG. Drittens: Über Ihre Leistung entscheidet nicht bloß ein unverbindlicher Eindruck im Fachgespräch, sondern der Ausschuss über Noten, Gesamtnote und Bestehen oder Nichtbestehen nach § 42 Abs. 1 BBiG.

Für die konkrete AEVO-Prüfung bleibt zusätzlich § 4 Abs. 1 bis 4 AusbEignV wichtig: Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil; beide Teile müssen mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden, und je Prüfungsverfahren sind zwei Wiederholungen möglich, wobei bestandene Teile angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV) -- Details dazu in unserem Beitrag zur AEVO-Prüfung: nicht bestanden und Wiederholung. Der schriftliche Teil besteht aus fallbezogenen Aufgaben aus allen Handlungsfeldern und dauert etwa drei Stunden (§ 4 Abs. 2 AusbEignV); der praktische Teil umfasst Präsentation einer Ausbildungssituation und Fachgespräch, insgesamt höchstens 30 Minuten, oder alternativ eine praktische Durchführung (§ 4 Abs. 3 AusbEignV). Für die inhaltliche Vorbereitung auf die Handlungsfelder ist daher weniger die Frage entscheidend, „wer nett ist“, sondern ob Sie Ihren Lösungsvorschlag in diesem vorgegebenen Prüfungsrahmen tragfähig darstellen können.

  • Nicht auf Gerüchte zur Prüferzahl verlassen, sondern die Mindestvorgaben aus § 40 BBiG kennen
  • Die konkrete Prüfungsordnung Ihrer zuständigen Stelle vorab lesen (§ 47 BBiG)
  • Schriftlichen und praktischen Teil getrennt ernst nehmen; beide müssen mindestens ausreichend sein (§ 4 Abs. 1 AusbEignV)
  • Bei Unklarheiten zu Nichtbestehen und Wiederholung den gesetzlichen Rahmen in § 4 Abs. 1 AusbEignV beachten

Welche BBiG-Vorschrift gilt bei der AEVO-Prüfung entsprechend — und was regelt sie konkret?

BBiG-VorschriftGilt über § 4 Abs. 5 AusbEignVRegelungsgehalt in der AEVO-Prüfung
§ 37 Abs. 2 und 3 BBiGJaZeugnis ist auszustellen; Ausbildende erhalten das Ergebnis auf Verlangen; auf Antrag ist eine englische oder französische Übersetzung des Zeugnisses zu erteilen.
§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiGJa, aber nur Satz 2Mehrere zuständige Stellen können gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
§ 40 BBiGJaRegelt Zusammensetzung, Mindestzahl, paritätische Besetzung, Lehrkraft, Berufung, Stellvertretung, Ehrenamtlichkeit, Entschädigung, Freistellung und eng begrenzte Abweichung.
§ 41 Abs. 2 BBiGJaRegelt Beschlussfähigkeit, Mehrheitsentscheidung und Stichentscheid des vorsitzenden Mitglieds.
§ 42 BBiGJaRegelt Entscheidung über Noten, Gesamtnote und Bestehen/Nichtbestehen, Prüferdelegationen und die Behandlung abweichender schriftlicher Bewertungen.
§ 46 BBiGJaRegelt die Entscheidung über die Zulassung; hält die zuständige Stelle die Voraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 47 BBiGJaVerpflichtet die zuständige Stelle zum Erlass einer Prüfungsordnung und bestimmt deren notwendige Regelungsinhalte.

Weiterführend

Häufige Fragen

Wie viele Prüfer sitzen in der praktischen AEVO-Prüfung?

Die Quellen nennen für den Prüfungsausschuss eine Mindestgröße von drei Mitgliedern; der Ausschuss muss aus mindestens drei sachkundigen und für das Prüfungswesen geeigneten Mitgliedern bestehen (§ 40 Abs. 1 BBiG), und er ist nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken (§ 41 Abs. 2 BBiG).

Muss der Prüfungsausschuss ehrenamtlich tätig sein oder wird er bezahlt?

Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich (§ 40 Abs. 6 BBiG). Zugleich ist, soweit keine Ersatzleistung von anderer Seite erfolgt, eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnis zu zahlen; außerdem besteht unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 6a BBiG ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung.

Was passiert, wenn zwei Prüfer sich bei der Bewertung nicht einig sind?

Für schriftliche Leistungen regelt § 42 Abs. 5 BBiG ausdrücklich: Weichen die Bewertungen zweier Prüfender um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Höchstpunktzahl voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet; bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation; eine Bindung an die Spanne der ersten beiden Bewertungen sieht das Gesetz nicht vor.

Kann ich als Prüfling die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ablehnen?

Aus den hier vorliegenden Quellen ergibt sich keine ausdrückliche Regel, die Prüflingen ein Ablehnungsrecht gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses einräumt. Belegt sind nur die gesetzlichen Vorgaben zur Zusammensetzung, Berufung und Abberufung der Mitglieder in § 40 BBiG sowie der verbindliche Rahmen der Prüfungsordnung nach § 47 BBiG.

Stand: 08/2026 · Angaben nach der geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) in Verbindung mit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Keine Rechtsberatung.

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