Abschlussprüfung nicht bestanden: Was gilt für Ausbildende?
Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de
Wenn IHK-Ergebnisse bekannt gegeben werden, taucht in Foren immer wieder dieselbe Frage auf: „Ich bin durch die Abschlussprüfung gefallen — was passiert jetzt mit meiner Ausbildung?" Für Ausbildende steckt dahinter eine zweite Frage, die in AEVO-Fallaufgaben regelmäßig geprüft wird: Was müssen Sie als Betrieb jetzt tun — und was nicht?
Wie oft darf die Abschlussprüfung wiederholt werden?
Die Abschlussprüfung kann bei Nichtbestehen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG zweimal wiederholt werden. Der Prüfling hat damit insgesamt drei Versuche; erst nach der zweiten erfolglosen Wiederholung gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
Welche einzelnen Prüfungsbestandteile bei der Wiederholung erneut abzulegen sind, regelt nicht das BBiG selbst, sondern die jeweilige Prüfungsordnung der zuständigen Kammer — meist müssen nur die Teile wiederholt werden, in denen die Mindestpunktzahl verfehlt wurde. Für die AEVO-Prüfung zählt vor allem der gesetzliche Rahmen: drei Versuche, geregelt in § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG.
Verlängert sich die Ausbildung automatisch bei Nichtbestehen?
Nein. Nach § 21 Absatz 3 BBiG verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur auf ausdrückliches Verlangen der Auszubildenden — höchstens jedoch um ein Jahr. Ein Automatismus besteht nicht: Ohne dieses Verlangen endet das Ausbildungsverhältnis trotz Nichtbestehens zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regelung präzisiert: Fällt die erste Wiederholungsprüfung ebenfalls durch, erstreckt sich die Verlängerung auch auf die zweite Wiederholungsprüfung, sofern diese noch innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist liegt (BAG, Urteil vom 15.03.2000 — 5 AZR 622/98). Die Beendigungswirkung tritt dann mit Abschluss dieser zweiten Wiederholungsprüfung ein — unabhängig davon, ob sie bestanden wird oder nicht. Wie das Ausbildungsverhältnis regulär endet, wenn keine Wiederholung nötig ist, ordnet unser Beitrag zum Ende des Ausbildungsverhältnisses ein.
Kann Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung separat wiederholt werden?
Nein — § 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG schließt eine eigenständige Wiederholung von Teil 1 ausdrücklich aus. Ein schwaches Ergebnis in Teil 1 fließt unverändert in die Gesamtbewertung ein; eine Wiederholungsprüfung nach den oben genannten Regeln kommt erst in Betracht, wenn die gesamte Abschlussprüfung — also Teil 1 und Teil 2 zusammen — nicht bestanden wurde. Aufbauend auf den Grundlagen aus unserem Beitrag zur Zwischenprüfung und gestreckten Abschlussprüfung lässt sich diese Wiederholungsfrage damit eindeutig einordnen.
Muss der Betrieb während der Verlängerung weiterzahlen und weiterbeschäftigen?
Ja. Die Verlängerung nach § 21 Absatz 3 BBiG setzt das bestehende Ausbildungsverhältnis unverändert fort — es beginnt kein neues Ausbildungsjahr. Die allgemeine Vergütungspflicht aus § 17 BBiG besteht deshalb unverändert weiter, und zwar in der zuletzt gezahlten Höhe; Auszubildende sind wie zuvor zu beschäftigen und für die Berufsschule freizustellen.
Genau an diesem Punkt entstehen in der Praxis Missverständnisse. Eine wiederkehrende Frage in Foren wie gutefrage.net lautet, ob der Betrieb die Vergütung kürzen darf, weil die Prüfung nicht bestanden wurde. Die Antwort: Da es sich rechtlich um eine Fortsetzung desselben Vertrags handelt und kein neues, höher vergütetes Ausbildungsjahr beginnt, gilt die bisherige Vergütungshöhe unverändert weiter — nicht ein niedrigerer „Einstiegssatz". Für Ausbildende bedeutet das: Es ist kein neuer Ausbildungsvertrag und keine neue Vergütungsvereinbarung nötig — der bestehende Vertrag läuft zu den bisherigen Konditionen bis zum neuen, verlängerten Endtermin weiter.
Was gilt, wenn die Auszubildenden keine Verlängerung verlangen?
Ohne ausdrückliches Verlangen bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Ausbildungsende (§ 21 Absatz 1 BBiG) — trotz Nichtbestehens. Das Recht auf bis zu zwei Wiederholungsprüfungen nach § 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG besteht als solches zwar unabhängig davon fort; ohne die Vertragsverlängerung nach § 21 Absatz 3 BBiG entfällt für diesen Zeitraum aber die Absicherung durch das fortlaufende Ausbildungsverhältnis — also Vergütung, Berufsschulpflicht und Kündigungsschutz nach § 22 BBiG. Für die Absicherung der Wiederholung ist deshalb entscheidend, dass die Auszubildenden ihr Verlangen rechtzeitig erklären. Für Ausbildende ist wichtig: Die Initiative muss von den Auszubildenden ausgehen; der Betrieb kann eine Verlängerung nicht von sich aus anordnen, aber auch nicht verweigern, wenn sie verlangt wird.
Entscheidungstabelle: Szenario, Rechtsfolge und Pflicht der Ausbildenden
Die folgende Übersicht ordnet die vier praxisrelevanten Szenarien nach Nichtbestehen einer Prüfungsleistung den jeweiligen Rechtsfolgen und der konkreten Pflicht der Ausbildenden zu:
| Szenario | Rechtsfolge | Pflicht der Ausbildenden |
|---|---|---|
| Teil 1 der gestreckten AP schwach, Teil 2 steht noch aus | Keine eigenständige Wiederholung (§ 37 Abs. 1 S. 3 BBiG); Ergebnis fließt in Gesamtnote ein | Ausbildung bis Teil 2 planmäßig fortsetzen, keine Sondermaßnahme nötig |
| Gesamte AP nicht bestanden, 1. Wiederholung | Verlängerung nur auf Verlangen, max. 1 Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG) | Bei Verlangen: Vertrag zu bisherigen Konditionen fortführen, Vergütungspflicht aus § 17 BBiG bleibt in bisheriger Höhe bestehen |
| 2. Wiederholung ebenfalls nicht bestanden | Endgültig nicht bestanden; Verhältnis endet mit Abschluss der 2. Wiederholung, wenn diese noch in der Jahresfrist liegt (BAG 5 AZR 622/98) | Zeugnis/Bescheinigung nach den Vorgaben der Kammer ausstellen, Ende des Vertrags dokumentieren |
| Kein Verlangen auf Verlängerung | Vertrag endet zum vereinbarten Termin (§ 21 Abs. 1 BBiG), Wiederholungsrecht nach § 37 BBiG bleibt formal bestehen | Keine Verlängerungspflicht; auf Wunsch bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterstützen |
Welche Rolle spielt das Thema in der AEVO-Prüfung?
Inhaltlich gehört der Umgang mit einer nicht bestandenen Abschlussprüfung zum vierten der in § 2 Nummer 4 AEVO benannten Handlungsfelder, „Ausbildung abschließen" — die Verordnung selbst listet dazu keine Unterpunkte, die Einordnung ist eine gängige Zuordnung der Prüfungsvorbereitung. Typische Fallaufgaben verknüpfen genau die Punkte aus der Tabelle oben: Muss der Betrieb verlängern? Muss weiterbezahlt werden? Kann ein Prüfungsteil isoliert wiederholt werden? Wer § 21 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 BBiG sicher auseinanderhält — automatisch versus auf Verlangen, Gesamtprüfung versus einzelner Teil — ist auf diese Aufgaben vorbereitet. Einen Überblick über alle vier Handlungsfelder gibt unser Beitrag zu den vier Handlungsfeldern der AEVO.
Häufig gestellte Fragen
Wie oft darf die Abschlussprüfung wiederholt werden?
Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens nach § 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG zweimal wiederholt werden. Der Prüfling hat damit insgesamt drei Versuche. Nach der zweiten erfolglosen Wiederholung ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.
Verlängert sich das Ausbildungsverhältnis automatisch, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wird?
Nein. Nach § 21 Absatz 3 BBiG verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bei Nichtbestehen nur auf ausdrückliches Verlangen der Auszubildenden, höchstens jedoch um ein Jahr. Ohne dieses Verlangen endet das Ausbildungsverhältnis regulär zum vereinbarten Zeitpunkt, auch wenn die Prüfung nicht bestanden wurde.
Kann Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung eigenständig wiederholt werden, wenn das Ergebnis schlecht ist?
Nein. § 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG schließt eine eigenständige Wiederholung von Teil 1 ausdrücklich aus. Das Ergebnis fließt in die Gesamtbewertung ein; eine Wiederholungsprüfung ist erst möglich, wenn die gesamte Abschlussprüfung (Teil 1 und Teil 2 zusammen) nicht bestanden wurde.
Muss der Ausbildungsbetrieb die Ausbildungsvergütung während der Verlängerung weiterzahlen?
Ja. Die Verlängerung nach § 21 Absatz 3 BBiG setzt dasselbe, bereits bestehende Ausbildungsverhältnis fort — es handelt sich nicht um einen neuen Vertrag. Die Vergütungspflicht aus § 17 BBiG gilt deshalb ohne Unterbrechung zu den bisher vereinbarten Konditionen weiter, und Auszubildende sind wie zuvor zu beschäftigen und für die Berufsschule freizustellen.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 21 BBiG — Beendigung (Absatz 3: Verlängerung nur auf Verlangen, höchstens ein Jahr), gesetze-im-internet.de
- § 37 BBiG — Abschlussprüfung (Absatz 1: zweimalige Wiederholung, Teil 1 nicht eigenständig wiederholbar; Absatz 4: Gebührenfreiheit)
- § 17 BBiG — Vergütungsanspruch
- § 2 AEVO — Handlungsfelder (Nummer 4: Ausbildung abschließen)
- BAG, Urteil vom 15.03.2000 — 5 AZR 622/98 (Verlängerung bis zur zweiten Wiederholungsprüfung; seinerzeit zu § 14 Abs. 3 BBiG a.F., inhaltsgleich fortgeführt in § 21 Abs. 3 BBiG)
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) — Volltext
Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Keine Rechtsberatung.