Eintragung ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de
„Meine IHK hat den Ausbildungsvertrag seit zwei Wochen nicht bestätigt — kann das so lange dauern?" oder „Was passiert, wenn der Vertrag zurückgeschickt wird?" sind wiederkehrende Fragen in Ausbildungsforen. Die Antwort steht im Berufsbildungsgesetz: § 36 BBiG regelt die Antragspflicht, § 35 BBiG die Prüfung durch die zuständige Stelle und § 33 BBiG die Folgen, wenn Voraussetzungen fehlen. Was das für Ausbildende und Auszubildende bedeutet, erklärt dieser Beitrag mit Rechtsgrundlage.
Wer muss den Ausbildungsvertrag eintragen lassen? (§ 36 BBiG)
Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen (§ 36 Absatz 1 BBiG).
Mit der Unterschrift unter den Berufsausbildungsvertrag ist es also nicht getan. Die Ausbildenden — nicht die Auszubildenden — müssen von sich aus tätig werden und den Antrag „unverzüglich", also ohne schuldhaftes Zögern, stellen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises sind jeweils beizufügen. Liegt der zuständigen Stelle bereits ein betrieblicher Ausbildungsplan vor, genügt ein Verweis darauf. Dieselbe Antragspflicht gilt, wenn sich der wesentliche Vertragsinhalt später ändert. Zusätzlich sind Ausbildende und Auszubildende verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen alle für die Eintragung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen (§ 36 Absatz 2 BBiG).
Was prüft die zuständige Stelle vor der Eintragung? (§ 35 Abs. 1 BBiG)
Die zuständige Stelle — meist die IHK oder Handwerkskammer — trägt den Vertrag ein, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Der genaue Wortlaut:
„Ein Berufsausbildungsvertrag … [ist] in das Verzeichnis einzutragen, wenn 1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht, 2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und 3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird" (§ 35 Absatz 1 BBiG).
Diese drei Nummern sind eine vollständige Prüf-Checkliste, die drei zuvor getrennt geregelte Themen an einer Stelle zusammenführt:
| Prüfpunkt | Rechtsgrundlage | Wird an anderer Stelle vertieft |
|---|---|---|
| Vertrag entspricht Gesetz und Ausbildungsordnung | § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG | Berufsausbildungsvertrag |
| Persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden/Ausbilder | § 35 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 28–30 BBiG | Ausbilderschein: Voraussetzungen |
| Eignung der Ausbildungsstätte (des Betriebs) | § 35 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 27 BBiG | Eignung der Ausbildungsstätte |
| Ärztliche Erstuntersuchung bei Auszubildenden unter 18 | § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBiG i.V.m. § 32 Abs. 1 JArbSchG | Jugendarbeitsschutzgesetz |
Für die AEVO-Prüfung ist wichtig zu erkennen: Die Eintragung selbst prüft nichts inhaltlich Neues — sie bündelt die Kontrolle von Vertrag, Betriebseignung und persönlicher/fachlicher Eignung an einer Stelle, bei der zuständigen Kammer.
Was passiert bei Mängeln oder wenn die Eintragung abgelehnt wird?
Die zuständige Stelle wacht laufend über die Eignung; bei behebbaren Mängeln ohne Gefährdung Auszubildender setzt sie zunächst eine Frist zur Mängelbeseitigung (§ 32 Abs. 2 BBiG). Erst wenn der Mangel nicht behebbar ist, eine Gefährdung droht oder die Frist verstreicht, drohen Ablehnung der Eintragung und eine Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§ 33 BBiG).
Der genaue Ablauf ist mehrstufig: Zunächst wacht die zuständige Stelle nach § 32 Absatz 1 BBiG darüber, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. Stellt sie Mängel fest, fordert sie die Ausbildenden auf, den Mangel „innerhalb einer von ihr gesetzten Frist" zu beseitigen — vorausgesetzt, der Mangel ist behebbar und eine Gefährdung Auszubildender ist nicht zu erwarten (§ 32 Absatz 2 Satz 1 BBiG). Ist der Mangel dagegen nicht behebbar, droht eine Gefährdung, oder wird die gesetzte Frist versäumt, meldet die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 32 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Diese Behörde kann daraufhin das Einstellen und Ausbilden für einen bestimmten Betrieb untersagen, wenn die Eignung der Ausbildungsstätte fehlt (§ 33 Absatz 1 BBiG — „kann"), und muss dies tun, wenn die persönliche oder fachliche Eignung fehlt oder weggefallen ist (§ 33 Absatz 2 BBiG — „hat … zu untersagen"). Vor der Untersagung werden die Beteiligten und die zuständige Stelle angehört — außer in dem besonders schweren Fall, dass jemand bereits kraft Gesetzes keine Kinder und Jugendlichen beschäftigen darf (§ 33 Absatz 3 i. V. m. § 29 Nummer 1 BBiG).
Die Eintragung selbst folgt derselben Logik: Sie ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Voraussetzungen aus § 35 Absatz 1 BBiG fehlen und der Mangel nicht nach dem eben beschriebenen Verfahren behoben wird; zusätzlich wird ein bestehender Eintrag gelöscht, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht spätestens zur Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung vorgelegt und der Mangel ebenfalls nicht nach § 32 Absatz 2 BBiG behoben wird (§ 35 Absatz 2 BBiG).
Eine Untersagung nach § 33 BBiG kann für einen Betrieb bedeuten, vorübergehend oder dauerhaft keine Auszubildenden mehr einstellen zu dürfen — bei einer solchen Entscheidung im Einzelfall empfiehlt sich rechtlicher Rat, dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Ist der Ausbildungsvertrag auch ohne Eintragung schon wirksam?
Ja, nach dem Gesetz grundsätzlich schon: Der Vertrag kommt bereits durch den Vertragsschluss selbst zwischen Ausbildenden und Auszubildenden zustande, unabhängig vom Stand der Eintragung. Für den besonders praxisrelevanten Fall fehlender Eignung stellt § 10 Absatz 4 BBiG das ausdrücklich klar: „Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht." Das Berufsbildungsgesetz regelt Vertragsschluss und -inhalt zudem in einem eigenen Unterabschnitt zur „Begründung des Ausbildungsverhältnisses" (§§ 10–12 BBiG, siehe Der Berufsausbildungsvertrag) und die Eintragung getrennt davon in einem eigenen Abschnitt „Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse", der ausdrücklich der „Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung" dient (§§ 34–36 BBiG). Die Eintragung ist damit keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags, sondern ein davon zu unterscheidender Verwaltungsvorgang zur behördlichen Überwachung. Die Pflicht der Ausbildenden, die Eintragung zu beantragen, besteht davon unberührt fort — wer sie versäumt, verstößt gegen § 36 BBiG, der Vertrag selbst bleibt davon aber unberührt. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung für den Einzelfall.
Welche Daten enthält das Verzeichnis und wie lange werden sie gespeichert? (§ 34 BBiG)
§ 34 Absatz 1 Satz 1 BBiG regelt eine gesetzliche Eintragungspflicht der zuständigen Stelle, die für jeden anerkannten Ausbildungsberuf ein Verzeichnis einzurichten und zu führen hat. Ausbildende trifft korrespondierend eine gesetzliche Antragspflicht nach § 36 Abs. 1 BBiG. Für Auszubildende ist die Eintragung gebührenfrei (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Das Verzeichnis enthält unter anderem Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Auszubildenden, Angaben zum Ausbildungsbetrieb und zur Ausbildungsstätte sowie Name, Kontaktdaten und die Art der fachlichen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder (§ 34 Absatz 2 BBiG). Die Einträge werden am Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem das Berufsausbildungsverhältnis endet (§ 34 Absatz 3 BBiG); anschließend werden die Daten in einem gesonderten Dateisystem gespeichert, soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch für 60 Jahre (§ 34 Absatz 4 BBiG).
Warum das für die AEVO-Prüfung zählt
Die Eintragung gehört zur Ausbildung vorbereiten-Phase und schließt den Kreis mehrerer Prüfungsthemen: Erst wenn Vertrag, Betriebs- und Personeneignung zusammenpassen, trägt die zuständige Stelle den Vertrag ein. Wer die Zuständigkeiten kennt, findet die richtige Kammer über unsere Übersicht der IHK-Standorte.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 10 BBiG — Vertrag (Absatz 4: Mangel der Einstellungs-/Ausbildungsberechtigung berührt die Vertragswirksamkeit nicht), gesetze-im-internet.de
- § 34 BBiG — Einrichten, Führen (Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Inhalt, Löschfristen), gesetze-im-internet.de
- § 35 BBiG — Eintragen, Ändern, Löschen (Voraussetzungen der Eintragung)
- § 36 BBiG — Antrag und Mitteilungspflichten
- § 32 BBiG — Überwachung der Eignung (Fristsetzung zur Mängelbeseitigung)
- § 33 BBiG — Untersagung des Einstellens und Ausbildens
- § 32 JArbSchG — Erstuntersuchung
- § 33 JArbSchG — Erste Nachuntersuchung
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) — Volltext
Qualitative Community-Signale: Wiederkehrende Nutzerfragen zu Verzögerungen und Ablehnungen bei der Vertragseintragung auf gutefrage.net — als Themen-Signal genutzt, nicht als Rechtsquelle zitiert.
Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Keine Rechtsberatung.