Ratgeber / Ausbildungsrecht
§ 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG · § 22 Abs. 2 HwO

Digitales mobiles Ausbilden nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG

Stand: 10/2026 · Team von ausbilderschein-quiz.de

Darf der Azubi ohne gleichzeitige Anwesenheit im Betrieb ausgebildet werden – und zählt das noch als unmittelbare Vermittlung? Digitales mobiles Ausbilden ist in § 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG geregelt: ohne gleichzeitige Anwesenheit am gleichen Ort, aber nur in angemessenem Umfang und nur wenn drei Voraussetzungen zusammen vorliegen.

Verantwortlich: Team von ausbilderschein-quiz.de. Methode: Abruf der amtlichen Normtexte von BBiG, HwO und AusbEignV auf gesetze-im-internet.de am 27. Oktober 2026 sowie der Kammerseiten der IHK Frankfurt am Main und der IHK Potsdam. Zweck: den Rechtsrahmen des digitalen mobilen Ausbildens einordnen, keine Rechtsberatung.

Was ist digitales mobiles Ausbilden nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG?

Digitales mobiles Ausbilden ist nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG die unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte in angemessenem Umfang ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort, wenn die drei nummerierten Voraussetzungen erfüllt sind.

„Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort möglich, wenn“ die drei nummerierten Voraussetzungen vorliegen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

Satz 1 bleibt daneben stehen: Wer fachlich nicht geeignet ist oder nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Satz 2 öffnet die unmittelbare Vermittlung für Distanz, begrenzt sie aber auf einen angemessenen Umfang; einen Zahlenanteil nennt das Gesetz nicht. § 28 Abs. 1 BBiG bleibt neben Satz 2 stehen: Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist; ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Siehe die Voraussetzungen nach § 28 BBiG und die Unterscheidung von Ausbilder und Ausbildungsbeauftragtem. Für die Ausgestaltung kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 BBiG).

Welche drei Voraussetzungen gelten für digitales mobiles Ausbilden?

Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BBiG müssen drei Voraussetzungen zusammen vorliegen: Einsatz von Informationstechnik, Eignung von Inhalten und Aufenthaltsorten für Distanz sowie gleichwertige Qualität gegenüber der Vermittlung bei gleichzeitiger Anwesenheit am gleichen Ort.

NummerGesetzliche VoraussetzungWas der Wortlaut verlangt
Nr. 1§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiGFür die Vermittlung wird Informationstechnik eingesetzt.
Nr. 2§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBiGAusbildungsinhalte und die Orte, an denen sich Auszubildende und Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, sind für die Vermittlung auf Distanz geeignet.
Nr. 3§ 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBiGDie Qualität der Vermittlung ist derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit am gleichen Ort gleichwertig. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten erreichbar ist, den Lernprozess steuert und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert.

Nr. 3 nennt als Fall der Gleichwertigkeit insbesondere, dass der Ausbilder oder die Ausbilderin jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten erreichbar ist, den Lernprozess steuert und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert. Die IHK Frankfurt am Main ordnet den angemessenen Umfang so ein, dass eine rein bzw. ausschließlich digitale mobile Ausbildung nicht möglich ist. Das Gesetz selbst nennt keinen Prozentanteil. Die Eignung der Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung bleibt in § 27 Abs. 1 BBiG geregelt; § 27 BBiG erwähnt digitales mobiles Ausbilden nicht.

Wer stellt Hard- und Software für digitales mobiles Ausbilden?

Die für das digitale mobile Ausbilden nach § 28 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

„die für das digitale mobile Ausbilden nach § 28 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen“ (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Ausbildende haben nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur; der zweite Halbsatz betrifft die zusätzlich erforderliche Hard- und Software für das digitale mobile Ausbilden. Überblick: Pflichten in der Berufsausbildung.

Ist digitales mobiles Ausbilden dasselbe wie Homeoffice?

§ 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG verwendet den Begriff digitales mobiles Ausbilden, nicht Homeoffice oder Telearbeit. Die IHK Frankfurt am Main grenzt ab: „Mobiles digitales Ausbilden ist nicht gleichbedeutend mit Homeoffice im rechtlichen Sinn.“ Zu Homeoffice (Telearbeit) schreibt sie: „Im Bezug auf Homeoffice (Telearbeit) ist der Lernort für den Auszubildenden verbindlich zu Hause definiert, unter anderem mit Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben und der erforderlichen technischen Ausstattung.“

§ 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG ordnet keinen individuellen gesetzlichen Anspruch der Auszubildenden auf Homeoffice oder auf digitales mobiles Ausbilden an. Ob ein Betrieb digitales mobiles Ausbilden anbietet, entscheidet der Betrieb; die IHK Frankfurt am Main beschreibt es als freiwillige Ergänzung zur herkömmlichen Ausbildung. Die IHK Potsdam schreibt: „Der betriebliche Ausbildungsplan legt fest, welche Inhalte sich für mobiles Ausbilden eignen, wie diese vermittelt werden und wie Lernfortschritte überprüft werden.“ Das ist die Darstellung der Kammer; § 28 BBiG erwähnt einen Ausbildungsplan nicht und ordnet für digitales mobiles Ausbilden keine Planpflicht an. Siehe auch den betrieblichen Ausbildungsplan.

Haben Auszubildende einen Anspruch auf digitales mobiles Ausbilden?

§ 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG ermöglicht digitales mobiles Ausbilden unter den drei Voraussetzungen; ein individueller gesetzlicher Anspruch der Auszubildenden auf Homeoffice oder auf digitales mobiles Ausbilden ist in dieser Vorschrift nicht angeordnet. Die IHK Potsdam formuliert das als doppelte Freiwilligkeit: Betriebe können mobiles Ausbilden anbieten und Auszubildende können das Angebot annehmen; es bestehe weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung. Das ist eine Kammer-Einordnung, kein eigener Gesetzessatz.

Gilt digitales mobiles Ausbilden auch im Handwerk?

Nach § 3 Abs. 3 BBiG gelten für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung unter anderem § 27 BBiG und § 28 BBiG nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung. Die Parallelregelung steht in § 22 Abs. 2 HwO: Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Lehrlinge (Auszubildenden) und ihrer Ausbilder am gleichen Ort möglich, wenn dieselben drei Voraussetzungen erfüllt sind.

Nennt die Ausbilder-Eignungsverordnung digitales mobiles Ausbilden?

Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) nennt digitales mobiles Ausbilden nicht ausdrücklich: In ihrem Wortlaut (§§ 1 bis 9 AusbEignV) kommen die Wörter „digital“, „mobil“ und „Distanz“ nicht vor (Abruf am 27. Oktober 2026). Das ist eine Aussage über den Wortlaut; ob die Verordnung das digitale mobile Ausbilden sinngemäß miterfasst, folgt daraus nicht. § 3 Abs. 3 Nr. 4 AusbEignV ist offen formuliert und spricht allgemein davon, dass Ausbilder und Ausbilderinnen Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppengerecht auszuwählen und situationsspezifisch einzusetzen in der Lage sind. Der Wortlaut ordnet das digitale mobile Ausbilden keinem bestimmten Handlungsfeld zu. Überblick: die vier Handlungsfelder der AEVO.

Häufige Fragen

Was ist digitales mobiles Ausbilden nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG?

Digitales mobiles Ausbilden ist nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG die unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte in angemessenem Umfang ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort, wenn die drei nummerierten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Ausgestaltung kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen (§ 28 Abs. 2 Satz 3 BBiG).

Welche drei Voraussetzungen gelten für digitales mobiles Ausbilden?

Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BBiG muss für die Vermittlung Informationstechnik eingesetzt werden, müssen die Ausbildungsinhalte und die jeweiligen Aufenthaltsorte für die Vermittlung auf Distanz geeignet sein, und muss die Qualität der Vermittlung derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit am gleichen Ort gleichwertig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten erreichbar ist, den Lernprozess steuert und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert.

Wer stellt Hard- und Software für digitales mobiles Ausbilden?

Ausbildende haben die für das digitale mobile Ausbilden nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG zusätzlich erforderliche Hard- und Software für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Nr. 3 erfasst daneben allgemein Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur.

Haben Auszubildende einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?

§ 28 Abs. 2 Satz 2 BBiG ermöglicht digitales mobiles Ausbilden unter den genannten Voraussetzungen. Ein individueller gesetzlicher Anspruch der Auszubildenden auf Homeoffice oder auf digitales mobiles Ausbilden ist in dieser Vorschrift nicht angeordnet. Die IHK Potsdam beschreibt das Angebot als freiwillig auf beiden Seiten.

Stand: 10/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung und der Ausbilder-Eignungsverordnung. Keine Rechtsberatung.

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