Ratgeber / Ausbildungsrecht

Ärztliche Erstuntersuchung in der Ausbildung

Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de

„Muss ich vor der Ausbildung nochmal zum Arzt?“ — diese Frage taucht in Ausbildungsforen auf, sobald der Vertrag unterschrieben ist. Die ärztliche Erstuntersuchung in der Ausbildung ist für Minderjährige keine Formalie: Ohne Bescheinigung darf der Betrieb nicht beschäftigen.

Team von ausbilderschein-quiz.de; Prüfung am 6. September 2026 gegen § 2, §§ 32, 33, 34, 36, 39, 41, 43, 44 und 58 JArbSchG sowie § 35 BBiG und § 3 Abs. 2 Nr. 5 AusbEignV (gesetze-im-internet.de). Forenbeiträge und Kammerseiten dienen nur der Themenfindung bzw. als Praxishinweis, nicht als Rechtsquelle. Keine Rechtsberatung.

Wer braucht die ärztliche Erstuntersuchung vor der Ausbildung?

Nur Jugendliche: Wer bei Beschäftigungsbeginn 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, darf ohne Erstuntersuchung und ohne vorliegende Bescheinigung nicht beschäftigt werden.

Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§ 32 Absatz 1 JArbSchG).

Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 2 Absatz 2 JArbSchG). Die 14 Monate zählen vom Beschäftigungsbeginn rückwärts, nicht vom Vertragsschluss. Eine ältere Untersuchung reicht nicht — diese Verwechslung taucht auf gutefrage.net beim Ausbildungswechsel wiederkehrend auf (qualitatives Signal, keine Rechtsquelle). Die Ausnahme in § 32 Absatz 2 JArbSchG (geringfügige oder höchstens zwei Monate dauernde leichte Beschäftigung) greift für die duale Ausbildung nicht. Aufbauend auf dem Berufsausbildungsvertrag nach BBiG gehört die Bescheinigung zu den Unterlagen vor dem ersten Arbeitstag. Wer am ersten Beschäftigungstag bereits 18 ist, fällt nicht unter § 32 JArbSchG; genau das fragt der Thread „Ärztliche Erstuntersuchung mit 18?“ auf gutefrage.net — qualitatives Signal, keine Rechtsquelle.

Was passiert, wenn die Bescheinigung über die Erstuntersuchung fehlt?

Der Jugendliche darf nicht beschäftigt werden, und die zuständige Stelle trägt den Ausbildungsvertrag nicht ein, solange die Bescheinigung nicht zur Einsicht vorliegt.

Das Beschäftigungsverbot nach § 32 Absatz 1 JArbSchG beendet den Vertrag nicht automatisch — es verbietet nur die Beschäftigung, bis die Bescheinigung nachgereicht ist. Für Auszubildende unter 18 Jahren ist die Bescheinigung zugleich Eintragungsvoraussetzung (§ 35 Absatz 1 Nummer 3 BBiG). Fehlt sie, ist die Eintragung abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Absatz 2 BBiG behoben wird (§ 35 Absatz 2 Satz 1 BBiG). Den Ablauf beschreibt der Beitrag zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

Wer einen Jugendlichen ohne die Bescheinigung über die Erstuntersuchung beschäftigt, handelt ordnungswidrig (§ 58 Absatz 1 Nummer 22 JArbSchG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden (§ 58 Absatz 4 JArbSchG). Auf gutefrage.net fasst „Bescheinigung ärztliche Untersuchung für Azubis vergessen?“ denselben Denkfehler — qualitatives Signal, keine Rechtsquelle.

Wann muss die erste Nachuntersuchung stattfinden?

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung; die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen, und nach 14 Monaten ohne Bescheinigung gilt ein Beschäftigungsverbot.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 JArbSchG).

Neun Monate nach Beginn soll der Betrieb nachdrücklich hinweisen (§ 33 Absatz 1 Satz 3 JArbSchG). Fehlt die Bescheinigung nach einem Jahr, muss innerhalb eines Monats schriftlich aufgefordert werden — mit Hinweis auf das Beschäftigungsverbot und Durchschrift an die personensorgeberechtigte Person sowie an den Betriebs- oder Personalrat (§ 33 Absatz 2 JArbSchG). Nach 14 Monaten darf nicht weiterbeschäftigt werden, solange die Bescheinigung fehlt (§ 33 Absatz 3 JArbSchG); das ist bußgeldbewehrt (§ 58 Absatz 1 Nummer 23 JArbSchG). Die Kammer löscht die Eintragung außerdem, wenn die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens zur Anmeldung zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung vorgelegt und der Mangel nicht behoben wird (§ 35 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Weitere Nachuntersuchungen nach jedem weiteren Jahr sind freiwillig (§ 34 JArbSchG). Beim Betriebswechsel braucht der neue Arbeitgeber die Erst- und — nach einem Jahr — die Nachuntersuchungsbescheinigung (§ 36 JArbSchG); der bisherige Betrieb händigt sie beim Ausscheiden aus (§ 41 Absatz 2 JArbSchG).

Wer zahlt die Untersuchung, und was erfährt der Betrieb vom Arzt?

Das Land trägt die Kosten; der Arbeitgeber erhält nur die Bescheinigung, dass untersucht wurde, und gegebenenfalls den Vermerk gefährdender Arbeiten — nicht den medizinischen Befund.

§ 44 JArbSchG bestimmt: „Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.“ Der Betrieb muss für die Untersuchung freistellen; ein Entgeltausfall darf nicht eintreten (§ 43 JArbSchG). Der Arzt teilt der personensorgeberechtigten Person das wesentliche Ergebnis schriftlich mit (§ 39 Absatz 1 JArbSchG). Für den Arbeitgeber stellt er eine Bescheinigung aus, dass untersucht wurde, und vermerkt nur Arbeiten, durch deren Ausführung er Gesundheit oder Entwicklung für gefährdet hält (§ 39 Absatz 2 JArbSchG). Der Betrieb bewahrt die Bescheinigungen bis zum Ende der Beschäftigung, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 41 Absatz 1 JArbSchG).

Überblick: Welche Pflicht gilt in welcher Situation?

Welche Pflicht gilt, hängt vom Alter bei Beschäftigungsbeginn, vom Zeitpunkt im ersten Ausbildungsjahr und davon ab, ob es um Beschäftigung, Eintragung oder Kosten geht — jede dieser Situationen hat eine eigene Rechtsgrundlage in JArbSchG oder BBiG.

SituationWas zu tun istRechtsfolge bei VerstoßRechtsgrundlage
Jugendliche Person, duale Ausbildung beginntErstuntersuchung höchstens 14 Monate alt, Bescheinigung vor Beschäftigung vorlegenBeschäftigungsverbot; keine Eintragung; Geldbuße möglich§ 32 Abs. 1 JArbSchG, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, § 58 Abs. 1 Nr. 22 JArbSchG
Person ist am Beschäftigungsbeginn bereits 18Keine JArbSchG-ErstuntersuchungJArbSchG-Pflicht entfällt; andere Vorsorge kann unabhängig gelten§ 2 Abs. 2, § 32 Abs. 1 JArbSchG
Ein Jahr nach der ersten Beschäftigung, noch unter 18Erste Nachuntersuchung, nicht älter als 3 Monate; Hinweis nach 9 MonatenNach 14 Monaten Beschäftigungsverbot; Eintragung kann zur Zwischenprüfung gelöscht werden§ 33 JArbSchG, § 35 Abs. 2 Satz 2 BBiG
Wechsel des AusbildungsbetriebsNeuer Betrieb braucht Erst- und ggf. NachuntersuchungsbescheinigungBeschäftigungsverbot beim neuen Arbeitgeber§ 36 JArbSchG
Kosten und FreistellungLand zahlt; Betrieb stellt ohne Entgeltausfall freiKosten dürfen nicht auf Jugendliche oder Betrieb abgewälzt werden§ 43, § 44 JArbSchG

Warum das für Ausbildende und die AEVO-Prüfung zählt

Weil Ausbildende den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die Eintragung veranlassen müssen — und die Erstuntersuchung bei Minderjährigen dort zur Pflichtunterlage wird.

Handlungsfeld 2 der AEVO verlangt, „den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle zu veranlassen“ (§ 3 Absatz 2 Nummer 5 AusbEignV). Ohne die Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 JArbSchG fehlt bei unter 18-Jährigen eine Eintragungsvoraussetzung (§ 35 Absatz 1 Nummer 3 BBiG). Typische Fallaufgabe: Azubi ist 17, Vertrag liegt vor, Untersuchung fehlt — die Ausbildung darf nicht beginnen, bis die Bescheinigung da ist. Die übrigen Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Urlaubsanspruch nach JArbSchG und BUrlG gehören in denselben Rechtskreis; die Struktur erläutert der Beitrag zu den vier Handlungsfeldern der AEVO.

Häufige Fragen

Brauchen volljährige Azubis eine Erstuntersuchung nach dem JArbSchG?

Nein. Die Pflicht zur ärztlichen Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 JArbSchG gilt nur für Jugendliche, also Personen, die 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 2 Absatz 2 JArbSchG). Wer am Tag des Beschäftigungsbeginns bereits 18 ist, fällt nicht mehr unter diese Vorschrift. Andere Untersuchungen können betrieblich zusätzlich verlangt werden — sie sind nicht die JArbSchG-Erstuntersuchung und nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Darf der Betrieb ohne die Bescheinigung über die Erstuntersuchung ausbilden?

Nein. Der Jugendliche darf nicht beschäftigt werden, solange dem Arbeitgeber die Bescheinigung nicht vorliegt (§ 32 Absatz 1 JArbSchG). Das ist ein Beschäftigungsverbot, kein automatisches Ende des Ausbildungsvertrags. Zusätzlich darf die zuständige Stelle den Vertrag nicht in das Verzeichnis eintragen, solange die Bescheinigung bei Auszubildenden unter 18 Jahren nicht zur Einsicht vorliegt (§ 35 Absatz 1 Nummer 3 BBiG). Wer trotzdem beschäftigt, handelt ordnungswidrig (§ 58 Absatz 1 Nummer 22 JArbSchG); die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden (§ 58 Absatz 4 JArbSchG).

Wer zahlt die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchung?

Das Land. § 44 JArbSchG bestimmt: „Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.“ Weder der Ausbildungsbetrieb noch die oder der Jugendliche sollen die Untersuchung selbst bezahlen. In der Praxis läuft das über einen Untersuchungsberechtigungsschein, den Jugendliche bei der zuletzt besuchten Schule oder der örtlich zuständigen Stelle erhalten — so beschreibt es die IHK Schwaben. Das ist Kammerpraxis, keine eigene JArbSchG-Vorschrift.

Wie lange nach Ausbildungsbeginn ist die Nachuntersuchung fällig?

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss sich der Arbeitgeber die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen lassen; die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen (§ 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 JArbSchG). Neun Monate nach Beginn soll der Betrieb nachdrücklich auf den Termin hinweisen. Wird die Bescheinigung nach Ablauf eines Jahres nicht vorgelegt, folgt eine schriftliche Aufforderung innerhalb eines Monats mit Hinweis auf das Beschäftigungsverbot; nach 14 Monaten darf nicht weiterbeschäftigt werden, solange die Bescheinigung fehlt (§ 33 Absatz 2 und 3 JArbSchG).

Stand: 09/2026 · Angaben nach dem geltenden Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Ausbilder-Eignungsverordnung. Keine Rechtsberatung.

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