Ratgeber / Ausbildungsrecht

Ausbildungsnachweis und Berichtsheft nach BBiG

Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de

„Muss ich das Berichtsheft wirklich führen?" — ja, das Berufsbildungsgesetz schreibt es jedem Auszubildenden vor. „Muss mein Ausbilder unterschreiben?" — auch das, und er ist nach § 14 Abs. 2 BBiG aktiv verpflichtet, den Nachweis regelmäßig zu prüfen. Was das Gesetz genau verlangt, was gilt wenn der Ausbilder verweigert, und warum das Berichtsheft über die Prüfungszulassung entscheidet — das erklärt dieser Artikel, belegt aus dem Gesetzestext.

Ist das Berichtsheft noch Pflicht?

Der Ausbildungsnachweis — im Betriebsalltag oft Berichtsheft genannt — ist eine gesetzliche Pflicht nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG: Jeder Auszubildende muss ihn führen, schriftlich oder in elektronischer Form. Daran hat sich durch keine Gesetzesreform etwas geändert; wer in der Berufsausbildung steht, kommt an dieser Pflicht nicht vorbei.

„Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet … einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen" (§ 13 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 BBiG).

In der Praxis berichten viele Auszubildende, dass Ausbildende das Thema Berichtsheft von Anfang an vernachlässigen — und fragen sich später, ob sie es dann wirklich noch brauchen. Die Antwort ist eindeutig: Das Fehlen des Nachweises kann dazu führen, dass die Prüfungszulassung verweigert wird (dazu weiter unten, unter § 43 BBiG).

Schriftlich oder digital — welche Form ist erlaubt?

Beide Formen sind gleichwertig zugelassen: § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG schreibt ausdrücklich vor, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen — das klassische Heft auf Papier ist ebenso zulässig wie eine digitale Lösung (App, PDF, betriebsinterne Software). Die zuständige Stelle (IHK oder Handwerkskammer) kann Vorgaben machen, welche konkrete Form oder Plattform sie bei der Prüfungsanmeldung akzeptiert; das sollte im Vorfeld geklärt werden.

Inhaltlich festgehalten werden, welche Tätigkeiten und Ausbildungsinhalte in der jeweiligen Woche oder dem Monat tatsächlich vermittelt wurden — geordnet nach Themen oder nach Ausbildungsabschnitten, die im betrieblichen Ausbildungsplan vorgesehen sind. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) empfiehlt mindestens eine DIN-A4-Seite pro Woche.

Was muss der Ausbildende beim Berichtsheft tun? (§ 14 Abs. 2 BBiG)

Ausbildende müssen nach § 14 Absatz 2 BBiG drei Pflichten aktiv erfüllen — das Gesetz beschränkt sich dabei nicht auf eine bloße Duldungspflicht, sondern verlangt ein positives Handeln.

„Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen" (§ 14 Absatz 2 BBiG).

1. Anhalten zum Führen

Ausbildende müssen Auszubildende aktiv dazu anhalten, den Ausbildungsnachweis regelmäßig zu pflegen. Es genügt nicht, das Thema zu erwähnen und danach zu vergessen; das Gesetz sieht eine laufende Pflicht vor. In der Praxis bedeutet das: Ausbilder, die das Berichtsheft über Monate ignorieren und kurz vor der Prüfung auf fehlende Nachweise hinweisen, verletzen ihre eigene Pflicht aus § 14 Abs. 2 BBiG.

2. Regelmäßig durchsehen und bestätigen

Das Gesetz schreibt „regelmäßig durchzusehen" vor, legt aber keine feste Frequenz fest. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) empfiehlt in seiner Empfehlung Nr. 156 mindestens wöchentliche Prüfung und Unterzeichnung durch beide Seiten — Auszubildende und Ausbildende. § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG verlangt für die Prüfungszulassung, dass der Ausbildungsnachweis über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt wird; der Ausbildende muss also aktiv bei der Einreichung zur Abschlussprüfung mitwirken. Viele Kammern akzeptieren monatliche Überprüfungszyklen — die Empfehlung der zuständigen Stelle hat Vorrang vor Betriebsgewohnheiten.

Delegation ist möglich: Ausbildende (der Betrieb) können das Durchsehen und die Mitwirkung bei der Prüfungsanmeldung an den bestellten Ausbilder delegieren — laut gängiger Kammerpraxis muss das klar kenntlich gemacht werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung tatsächlich stattfindet und der Nachweis fristgerecht eingereicht werden kann.

3. Gelegenheit am Arbeitsplatz geben

Explizit vorgeschrieben: Ausbildende müssen Auszubildenden Gelegenheit geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen — nicht nur abends zuhause. § 14 Absatz 2 Satz 2 BBiG regelt das wörtlich: „Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen." Ausbilder, die das generell verweigern, handeln entgegen dieser gesetzlichen Pflicht.

Was passiert, wenn der Ausbilder das Berichtsheft nicht unterschreibt?

Verweigert der Ausbildende dauerhaft das Durchsehen des Ausbildungsnachweises oder die notwendige Mitwirkung bei der Prüfungsanmeldung, verletzt er aktiv § 14 Absatz 2 BBiG — und gefährdet damit die Prüfungszulassung des Auszubildenden. Die Situation ist in Foren häufig: Ausbilder sind wochenlang nicht greifbar oder verweigern die Mitwirkung offen. Richtig vorgehen:

  • Schriftlich ansprechen: Den Ausbilder oder Betrieb nachweisbar auffordern, die ausstehenden Nachweise zu prüfen und zu bestätigen (E-Mail mit Lesebestätigung oder schriftliche Notiz mit Datum).
  • IHK / Handwerkskammer informieren: Die zuständige Stelle hat den Ausbildungsbetrieb zu beraten und im Streitfall auf die Pflichten nach § 14 Abs. 2 BBiG hinzuweisen. Im Extremfall kann eine Schlichtung eingeleitet werden.
  • Frühzeitig handeln: Fehlt bei der Prüfungsanmeldung ein über die Ausbildenden eingereichter Ausbildungsnachweis (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG), droht die Ablehnung der Zulassung. Wer kurz vor der Prüfung merkt, dass das Berichtsheft lückenhaft oder nicht bestätigt ist, hat kaum noch Spielraum.

Wichtig: Auch wenn die Schuld eindeutig beim Ausbildenden liegt, trägt der Auszubildende zunächst das Prüfungsrisiko — denn die Zulassung setzt grundsätzlich den ordnungsgemäß eingereichten Nachweis voraus. Wer jedoch glaubhaft machen kann, dass fehlende Nachweise nicht durch eigenes Verschulden entstanden — etwa weil ein Ausbildungsbetrieb insolvent wurde oder der Ausbildende trotz wiederholter Nachfrage die Mitwirkung verweigert —, sollte frühzeitig das Gespräch mit der zuständigen Kammer suchen. In solchen Sonderkonstellationen kennt das BBiG Ausnahmeregeln; die zuständige Stelle berät individuell.

Der Ausbildungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)

Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorlegt, der über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch eingereicht wird — so § 43 Absatz 1 Nummer 2 BBiG. Der Ausbildungsnachweis ist damit nicht nur ein bürokratisches Hilfsmittel, sondern eine harte Zulassungsvoraussetzung. Ein Ausbildender, der die Mitwirkung bei der Einreichung verweigert, blockiert aktiv den Prüfungszugang des Auszubildenden.

Praktisch: Die Vorlage kann bei der Prüfungsanmeldung schriftlich oder elektronisch erfolgen — je nach Vorgabe der zuständigen Kammer. Das BIBB empfiehlt, dass beide Seiten den Nachweis regelmäßig unterzeichnen, damit bei der Prüfungsanmeldung kein Rückstand entsteht. Wer die Abschlussprüfung plant und sich fragt, was beim gestreckten Prüfungsverfahren oder der Prüfungsanmeldung zu beachten ist, sollte die vollständige Berichtsheftführung von Beginn der Ausbildung an sicherstellen.

Warum das für die AEVO zählt

Das Führen und Überprüfen des Ausbildungsnachweises ist eine der im Gesetz ausdrücklich geregelten Pflichten des Ausbildenden nach § 14 Absatz 2 BBiG und damit Prüfungsstoff der Ausbilder-Eignungsprüfung. Wer die AEVO-Prüfung ablegt, muss wissen: Ausbildende sind nicht nur passiv berechtigt, das Berichtsheft zu sehen — sie müssen aktiv anhalten, regelmäßig prüfen und Gelegenheit zum Führen geben. Das ordnet sich in die vier Handlungsfelder der AEVO ein, insbesondere in Handlungsfeld 2 (Ausbildung vorbereiten und Lernumgebungen gestalten) und Handlungsfeld 3 (Ausbildung durchführen). Wer die Rechtsgrundlage verstehen will, findet den Kontext in der Systematik des Berufsbildungsgesetzes.

Ausbildungsrecht sicher für die AEVO lernen

Übe Fragen zu Ausbildungsnachweis, Ausbilderpflichten und allen weiteren Themen der AEVO-Prüfung mit über 450 Prüfungsfragen und einer realistischen Prüfungssimulation.

Kostenlos registrieren