Ratgeber / Wiederholungspruefung

AEVO nicht bestanden: Wiederholungsprüfung, Teile, Fristen

Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de

Sie dürfen innerhalb eines Prüfungsverfahrens eine nicht bestandene AEVO-Prüfung zweimal wiederholen (§ 4 Abs. 1 AusbEignV). Wer sich fragt „AEVO nicht bestanden – was jetzt?“: Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, und ein bereits bestandener Teil kann bei der Wiederholung angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV); Fristen und Gebühren bestimmt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG). Hinweis: Es geht hier um die AEVO-Prüfung, die Ausbilder selbst ablegen — nicht um die Abschlussprüfung von Auszubildenden. Für Azubis siehe unseren Beitrag zur Abschlussprüfung: nicht bestanden und Wiederholung.

AEVO nicht bestanden – wie oft darf ich wiederholen?

Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene AEVO-Prüfung zweimal wiederholt werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).

Die zentrale Beruhigung zuerst: Nach einem Fehlversuch haben Sie noch zwei Wiederholungsmöglichkeiten – insgesamt also drei Versuche innerhalb desselben Prüfungsverfahrens (§ 4 Abs. 1 AusbEignV). Um die AEVO-Prüfung zu bestehen, müssen dabei sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).

Diese gesetzliche Wiederholungsregel gilt bundeseinheitlich, doch organisatorische Details der Wiederholung (z. B. wann ein nächster Termin angeboten wird) hängen von der Prüfungsordnung Ihrer zuständigen Stelle ab (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG). Wichtig ist: Die zweimalige Wiederholbarkeit ist ausdrücklich im Verordnungsrecht festgelegt und steht unabhängig von örtlichen Regelungen (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).

  • Zwei Wiederholungen sind zulässig (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
  • Bestanden ist die Prüfung nur mit mindestens „ausreichend“ in beiden Teilen (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
  • Ablaufdetails regelt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG).

Muss ich alles nochmal machen – oder nur den durchgefallenen Teil?

Ein bestandener Prüfungsteil kann bei der Wiederholung angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).

Für viele die entscheidende Frage: Nein, Sie müssen nicht zwingend beide Prüfungsteile erneut ablegen, wenn nur einer nicht bestanden wurde – ein bestandener Teil kann auf die Wiederholung angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV). Das bedeutet konkret, dass Sie sich bei der Wiederholungsprüfung auf den nicht bestandenen Teil konzentrieren können (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).

Zur Einordnung der beiden Teile: Der schriftliche Teil umfasst fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern und dauert etwa drei Stunden (§ 4 Abs. 2 AusbEignV). Der praktische Teil besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch (zusammen höchstens 30 Minuten, Präsentation höchstens 15 Minuten) oder alternativ der praktischen Durchführung der Ausbildungssituation (§ 4 Abs. 3 AusbEignV).

  • Anrechnung des bereits bestandenen Teils ist möglich (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
  • Schriftlicher Teil: fallbezogene Aufgaben, ca. drei Stunden (§ 4 Abs. 2 AusbEignV).
  • Praktischer Teil: Präsentation + Fachgespräch bis 30 Minuten; Präsentation max. 15 Minuten; alternativ Durchführung (§ 4 Abs. 3 AusbEignV).

Wer regelt Fristen, Anmeldung und Gebühren der Wiederholungsprüfung?

Die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle regelt insbesondere die Wiederholungsprüfung und bedarf der Genehmigung der obersten Landesbehörde (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG).

Bundesweit einheitliche Fristen und Gebühren gibt es nicht; maßgeblich ist die Prüfungsordnung Ihrer zuständigen Stelle (z. B. IHK/Handwerkskammer), die von dieser erlassen und von der obersten Landesbehörde genehmigt wird (§ 47 Abs. 1 BBiG). Die Prüfungsordnung regelt insbesondere Zulassung, Gliederung, Bewertungsmaßstäbe, Zeugnisse, Folgen von Verstößen und ausdrücklich auch die Wiederholungsprüfung (§ 47 Abs. 2 BBiG).

Praktisch heißt das: Ob und bis wann Sie sich zur Wiederholung anmelden können, welche Unterlagen einzureichen sind und welche Gebühren anfallen, ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung (§ 47 Abs. 2 BBiG). Verlassen Sie sich daher nicht auf pauschale Erfahrungswerte, sondern prüfen Sie die konkret für Sie geltenden Regelungen Ihrer zuständigen Stelle (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG).

  • Keine bundeseinheitlichen Fristen oder Gebühren (§ 47 Abs. 2 BBiG).
  • Zuständige Stelle erlässt die Prüfungsordnung; Genehmigung durch oberste Landesbehörde (§ 47 Abs. 1 BBiG).
  • Die Wiederholungsprüfung ist Teil der Prüfungsordnung (§ 47 Abs. 2 BBiG).

Wie sind schriftlicher und praktischer Teil aufgebaut – und was bedeutet das für die Wiederholung?

Die Eignung wird durch eine Prüfung mit schriftlichem und praktischem Teil nachgewiesen; beide Teile müssen mindestens „ausreichend“ sein (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).

Der schriftliche Teil prüft fallbezogen alle Handlungsfelder und dauert etwa drei Stunden (§ 4 Abs. 2 AusbEignV). Der praktische Teil besteht aus einer Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, zusammen höchstens 30 Minuten, wobei die Präsentation höchstens 15 Minuten dauern darf; alternativ ist eine praktische Durchführung möglich (§ 4 Abs. 3 AusbEignV).

Für die Wiederholung bedeutet diese Trennung: Erreichen Sie in einem Teil die Mindestbewertung „ausreichend“, kann dieser Teil auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV). Sie konzentrieren sich dann ausschließlich auf den nicht bestandenen Teil, bis beide Teile jeweils mindestens „ausreichend“ erreicht haben (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).

  • Schriftlich: fallbezogene Aufgaben, ca. drei Stunden (§ 4 Abs. 2 AusbEignV).
  • Praktisch: Präsentation + Fachgespräch bis 30 Min., Präsentation max. 15 Min.; alternativ Durchführung (§ 4 Abs. 3 AusbEignV).
  • Beide Teile müssen jeweils mindestens „ausreichend“ sein (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
  • Anrechnung eines bestandenen Teils bei Wiederholung (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).

Was passiert nach der zweiten Wiederholung (dritter Versuch nicht bestanden)?

Bundesrechtlich ist hierzu im zitierten Rahmen keine einheitliche Folge geregelt; die Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung obliegt der Prüfungsordnung (§ 47 Abs. 2 BBiG).

Die AusbEignV legt die Zahl der Wiederholungen fest, trifft aber keine bundeseinheitliche Aussage zu Konsequenzen nach dem dritten erfolglosen Versuch über die Nichtbestehensfeststellung hinaus (§ 4 Abs. 1 AusbEignV). Welche weiteren Optionen bestehen, ergibt sich aus der Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, die die Wiederholungsprüfung regelt (§ 47 Abs. 2 BBiG).

In der Praxis wird teils als Möglichkeit eine erneute Anmeldung in einem neuen Verfahren beschrieben; dies ist jedoch keine bundesweit normierte Rechtsregel und hängt von der jeweiligen Prüfungsordnung ab (§ 47 Abs. 2 BBiG). Prüfen Sie daher die einschlägigen Vorgaben Ihrer zuständigen Stelle und lassen Sie sich bei Bedarf beraten – maßgeblich ist die örtliche Prüfungsordnung (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG).

  • Keine bundeseinheitliche Folge nach drittem Fehlversuch im Bundesrecht belegt (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
  • Wiederholungsmodalitäten und weitere Optionen regelt die Prüfungsordnung (§ 47 Abs. 2 BBiG).
  • Zuständige Stelle und deren Genehmigungsweg sind vorgegeben (§ 47 Abs. 1 BBiG).

AEVO-Wiederholungsprüfung: Kernfragen und Rechtsgrundlagen

FrageAntwortRechtsgrundlage
Wie oft darf ich wiederholen?Zweimal innerhalb eines Prüfungsverfahrens.§ 4 Abs. 1 AusbEignV
Muss der bestandene Teil erneut abgelegt werden?Nein, ein bestandener Teil kann angerechnet werden.§ 4 Abs. 1 AusbEignV
Welche Teile hat die AEVO-Prüfung?Schriftlich (fallbezogen, ca. drei Stunden) und praktisch (Präsentation + Fachgespräch bis 30 Min.; Präsentation max. 15 Min.; alternativ Durchführung).§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 AusbEignV
Welche Mindestleistung ist nötig?Beide Teile jeweils mindestens „ausreichend“. § 4 Abs. 1 AusbEignV
Wer regelt Fristen, Anmeldung und Gebühren?Die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle.§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG
Was gilt nach dem dritten Fehlversuch?Keine bundeseinheitliche Vorgabe; maßgeblich ist die Prüfungsordnung.§ 47 Abs. 2 BBiG

Weiterführend

Häufige Fragen

Wie oft kann ich die AEVO-Prüfung wiederholen?

Zweimal innerhalb eines Prüfungsverfahrens (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).

Muss ich bei der Wiederholung beide Teile erneut schreiben?

Nur wenn beide nicht bestanden sind; ein bestandener Teil kann angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).

Wer legt Fristen und Gebühren für die Wiederholung fest?

Die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, erlassen und genehmigt nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG.

Was passiert, wenn auch der dritte Versuch scheitert?

Dazu gibt es keine bundesweit einheitliche Regel; maßgeblich ist die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle (§ 47 Abs. 2 BBiG).

Stand: 08/2026 · Angaben nach der geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) in Verbindung mit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Keine Rechtsberatung.

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