AEVO nicht bestanden: Wiederholungsprüfung, Teile, Fristen
Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de
Sie dürfen innerhalb eines Prüfungsverfahrens eine nicht bestandene AEVO-Prüfung zweimal wiederholen (§ 4 Abs. 1 AusbEignV). Wer sich fragt „AEVO nicht bestanden – was jetzt?“: Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, und ein bereits bestandener Teil kann bei der Wiederholung angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV); Fristen und Gebühren bestimmt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG). Hinweis: Es geht hier um die AEVO-Prüfung, die Ausbilder selbst ablegen — nicht um die Abschlussprüfung von Auszubildenden. Für Azubis siehe unseren Beitrag zur Abschlussprüfung: nicht bestanden und Wiederholung.
AEVO nicht bestanden – wie oft darf ich wiederholen?
Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene AEVO-Prüfung zweimal wiederholt werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
Die zentrale Beruhigung zuerst: Nach einem Fehlversuch haben Sie noch zwei Wiederholungsmöglichkeiten – insgesamt also drei Versuche innerhalb desselben Prüfungsverfahrens (§ 4 Abs. 1 AusbEignV). Um die AEVO-Prüfung zu bestehen, müssen dabei sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet sein (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
Diese gesetzliche Wiederholungsregel gilt bundeseinheitlich, doch organisatorische Details der Wiederholung (z. B. wann ein nächster Termin angeboten wird) hängen von der Prüfungsordnung Ihrer zuständigen Stelle ab (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG). Wichtig ist: Die zweimalige Wiederholbarkeit ist ausdrücklich im Verordnungsrecht festgelegt und steht unabhängig von örtlichen Regelungen (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
- Zwei Wiederholungen sind zulässig (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
- Bestanden ist die Prüfung nur mit mindestens „ausreichend“ in beiden Teilen (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
- Ablaufdetails regelt die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG).
Muss ich alles nochmal machen – oder nur den durchgefallenen Teil?
Ein bestandener Prüfungsteil kann bei der Wiederholung angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
Für viele die entscheidende Frage: Nein, Sie müssen nicht zwingend beide Prüfungsteile erneut ablegen, wenn nur einer nicht bestanden wurde – ein bestandener Teil kann auf die Wiederholung angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV). Das bedeutet konkret, dass Sie sich bei der Wiederholungsprüfung auf den nicht bestandenen Teil konzentrieren können (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
Zur Einordnung der beiden Teile: Der schriftliche Teil umfasst fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern und dauert etwa drei Stunden (§ 4 Abs. 2 AusbEignV). Der praktische Teil besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch (zusammen höchstens 30 Minuten, Präsentation höchstens 15 Minuten) oder alternativ der praktischen Durchführung der Ausbildungssituation (§ 4 Abs. 3 AusbEignV).
- Anrechnung des bereits bestandenen Teils ist möglich (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
- Schriftlicher Teil: fallbezogene Aufgaben, ca. drei Stunden (§ 4 Abs. 2 AusbEignV).
- Praktischer Teil: Präsentation + Fachgespräch bis 30 Minuten; Präsentation max. 15 Minuten; alternativ Durchführung (§ 4 Abs. 3 AusbEignV).
Wer regelt Fristen, Anmeldung und Gebühren der Wiederholungsprüfung?
Die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle regelt insbesondere die Wiederholungsprüfung und bedarf der Genehmigung der obersten Landesbehörde (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG).
Bundesweit einheitliche Fristen und Gebühren gibt es nicht; maßgeblich ist die Prüfungsordnung Ihrer zuständigen Stelle (z. B. IHK/Handwerkskammer), die von dieser erlassen und von der obersten Landesbehörde genehmigt wird (§ 47 Abs. 1 BBiG). Die Prüfungsordnung regelt insbesondere Zulassung, Gliederung, Bewertungsmaßstäbe, Zeugnisse, Folgen von Verstößen und ausdrücklich auch die Wiederholungsprüfung (§ 47 Abs. 2 BBiG).
Praktisch heißt das: Ob und bis wann Sie sich zur Wiederholung anmelden können, welche Unterlagen einzureichen sind und welche Gebühren anfallen, ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung (§ 47 Abs. 2 BBiG). Verlassen Sie sich daher nicht auf pauschale Erfahrungswerte, sondern prüfen Sie die konkret für Sie geltenden Regelungen Ihrer zuständigen Stelle (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG).
- Keine bundeseinheitlichen Fristen oder Gebühren (§ 47 Abs. 2 BBiG).
- Zuständige Stelle erlässt die Prüfungsordnung; Genehmigung durch oberste Landesbehörde (§ 47 Abs. 1 BBiG).
- Die Wiederholungsprüfung ist Teil der Prüfungsordnung (§ 47 Abs. 2 BBiG).
Wie sind schriftlicher und praktischer Teil aufgebaut – und was bedeutet das für die Wiederholung?
Die Eignung wird durch eine Prüfung mit schriftlichem und praktischem Teil nachgewiesen; beide Teile müssen mindestens „ausreichend“ sein (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
Der schriftliche Teil prüft fallbezogen alle Handlungsfelder und dauert etwa drei Stunden (§ 4 Abs. 2 AusbEignV). Der praktische Teil besteht aus einer Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, zusammen höchstens 30 Minuten, wobei die Präsentation höchstens 15 Minuten dauern darf; alternativ ist eine praktische Durchführung möglich (§ 4 Abs. 3 AusbEignV).
Für die Wiederholung bedeutet diese Trennung: Erreichen Sie in einem Teil die Mindestbewertung „ausreichend“, kann dieser Teil auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV). Sie konzentrieren sich dann ausschließlich auf den nicht bestandenen Teil, bis beide Teile jeweils mindestens „ausreichend“ erreicht haben (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
- Schriftlich: fallbezogene Aufgaben, ca. drei Stunden (§ 4 Abs. 2 AusbEignV).
- Praktisch: Präsentation + Fachgespräch bis 30 Min., Präsentation max. 15 Min.; alternativ Durchführung (§ 4 Abs. 3 AusbEignV).
- Beide Teile müssen jeweils mindestens „ausreichend“ sein (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
- Anrechnung eines bestandenen Teils bei Wiederholung (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
Was passiert nach der zweiten Wiederholung (dritter Versuch nicht bestanden)?
Bundesrechtlich ist hierzu im zitierten Rahmen keine einheitliche Folge geregelt; die Ausgestaltung der Wiederholungsprüfung obliegt der Prüfungsordnung (§ 47 Abs. 2 BBiG).
Die AusbEignV legt die Zahl der Wiederholungen fest, trifft aber keine bundeseinheitliche Aussage zu Konsequenzen nach dem dritten erfolglosen Versuch über die Nichtbestehensfeststellung hinaus (§ 4 Abs. 1 AusbEignV). Welche weiteren Optionen bestehen, ergibt sich aus der Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, die die Wiederholungsprüfung regelt (§ 47 Abs. 2 BBiG).
In der Praxis wird teils als Möglichkeit eine erneute Anmeldung in einem neuen Verfahren beschrieben; dies ist jedoch keine bundesweit normierte Rechtsregel und hängt von der jeweiligen Prüfungsordnung ab (§ 47 Abs. 2 BBiG). Prüfen Sie daher die einschlägigen Vorgaben Ihrer zuständigen Stelle und lassen Sie sich bei Bedarf beraten – maßgeblich ist die örtliche Prüfungsordnung (§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG).
- Keine bundeseinheitliche Folge nach drittem Fehlversuch im Bundesrecht belegt (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
- Wiederholungsmodalitäten und weitere Optionen regelt die Prüfungsordnung (§ 47 Abs. 2 BBiG).
- Zuständige Stelle und deren Genehmigungsweg sind vorgegeben (§ 47 Abs. 1 BBiG).
AEVO-Wiederholungsprüfung: Kernfragen und Rechtsgrundlagen
| Frage | Antwort | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Wie oft darf ich wiederholen? | Zweimal innerhalb eines Prüfungsverfahrens. | § 4 Abs. 1 AusbEignV |
| Muss der bestandene Teil erneut abgelegt werden? | Nein, ein bestandener Teil kann angerechnet werden. | § 4 Abs. 1 AusbEignV |
| Welche Teile hat die AEVO-Prüfung? | Schriftlich (fallbezogen, ca. drei Stunden) und praktisch (Präsentation + Fachgespräch bis 30 Min.; Präsentation max. 15 Min.; alternativ Durchführung). | § 4 Abs. 2 und Abs. 3 AusbEignV |
| Welche Mindestleistung ist nötig? | Beide Teile jeweils mindestens „ausreichend“. | § 4 Abs. 1 AusbEignV |
| Wer regelt Fristen, Anmeldung und Gebühren? | Die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle. | § 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG |
| Was gilt nach dem dritten Fehlversuch? | Keine bundeseinheitliche Vorgabe; maßgeblich ist die Prüfungsordnung. | § 47 Abs. 2 BBiG |
Weiterführend
- Prüfungsausschuss AEVO: Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte
- Für Azubis: Abschlussprüfung nicht bestanden und Wiederholung
Häufige Fragen
Wie oft kann ich die AEVO-Prüfung wiederholen?
Zweimal innerhalb eines Prüfungsverfahrens (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
Muss ich bei der Wiederholung beide Teile erneut schreiben?
Nur wenn beide nicht bestanden sind; ein bestandener Teil kann angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 AusbEignV).
Wer legt Fristen und Gebühren für die Wiederholung fest?
Die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle, erlassen und genehmigt nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG.
Was passiert, wenn auch der dritte Versuch scheitert?
Dazu gibt es keine bundesweit einheitliche Regel; maßgeblich ist die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle (§ 47 Abs. 2 BBiG).
Stand: 08/2026 · Angaben nach der geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) in Verbindung mit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Keine Rechtsberatung.
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