Abmahnung in der Ausbildung: Gründe & Rechte
Zuletzt aktualisiert: · Nach Vorgaben des BBiG & BAG-Rechtsprechung · Methodik: Urteilsanalyse
Eine Abmahnung ist die formale Rüge einer Pflichtverletzung und in der Regel rechtliche Voraussetzung für eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung nach der Probezeit. Wir klären, wann abgemahnt werden darf und was Auszubildende tun können.
In Foren und Beratungsgruppen häufen sich Fragen wie: "Ich wurde wegen fünf Minuten Verspätung abgemahnt — ist das erlaubt?" oder "Wie viele Abmahnungen brauche ich für die Kündigung?". Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) kennt zwar in § 22 Absatz 2 Nummer 1 die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, erwähnt den Begriff "Abmahnung" selbst jedoch nicht. Dennoch ist sie nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel eine zwingende Vorstufe, wenn ein Ausbildungsbetrieb verhaltensbedingt kündigen will.
Wann ist eine Abmahnung in der Ausbildung zulässig?
Eine Abmahnung ist zulässig, wenn der Auszubildende schuldhaft gegen seine vertraglichen Pflichten nach § 13 BBiG verstoßen hat. Bloße Leistungsmängel rechtfertigen keine Abmahnung, solange der Auszubildende sich bemüht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat eine wirksame Abmahnung unverzichtbare Funktionen (vgl. BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11, Rn. 21):
- Rügefunktion: Dem Auszubildenden muss der genaue Vertragsverstoß (Fehlverhalten) deutlich vor Augen geführt werden.
- Warnfunktion: Es muss unmissverständlich klargestellt werden, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Der Begriff "Kündigung" muss dabei nicht zwingend fallen, solange die Gefährdung des Ausbildungsverhältnisses deutlich wird (BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11, Rn. 23).
Entscheidungstabelle: Abmahnungsgründe (BBiG / BAG)
| Zulässige Gründe (Pflichtverstoß) | Unzulässige Gründe |
|---|---|
| Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen in Betrieb oder Berufsschule. | Schlechte Noten in der Berufsschule, trotz Lernbereitschaft. |
| Verweigerung der Berichtsheftführung (Ausbildungsnachweis). | Krankheitsbedingter Ausfall (außer bei vorgetäuschter Krankheit). |
| Grobe Beleidigung von Ausbildern, Kollegen oder Kunden. | Weigerung, ausbildungsfremde Tätigkeiten (z.B. privates Autowaschen) auszuführen (§ 14 Abs. 3 BBiG). |
Zwingende Voraussetzung für die Kündigung (§ 22 BBiG)
Eine verhaltensbedingte Kündigung nach der Probezeit aus wichtigem Grund (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 BBiG) ist in der Regel nur wirksam, wenn zuvor wegen eines gleichartigen Pflichtverstoßes abgemahnt wurde. Diese Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ist die "Ultima Ratio" (das letzte Mittel).
Nur in absoluten Ausnahmefällen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 37) formuliert dafür den Maßstab: Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme für den Arbeitgeber objektiv unzumutbar und ausgeschlossen ist. Absolute Kündigungsgründe (die pauschal immer ohne Abmahnung zur Kündigung führen) gibt es jedoch nicht, selbst nicht bei Eigentumsdelikten (BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 16, 38).
Beachten Sie hierbei auch die strenge Frist der Kündigung selbst: Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 22 Absatz 4 Satz 1 BBiG unwirksam, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen dem Kündigungsberechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ausnahme: Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird der Lauf dieser Frist bis zu dessen Beendigung gehemmt (§ 22 Absatz 4 Satz 2 BBiG).
Weitere Details zur Beendigung finden Sie im Artikel Das Ende des Ausbildungsverhältnisses.
Wie können sich Auszubildende gegen eine Abmahnung wehren?
Auszubildende haben das Recht, eine ungerechtfertigte Abmahnung anzufechten. Sie können zunächst eine eigene, schriftliche Gegendarstellung verfassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen. Dies ergibt sich aus allgemeinen arbeitsvertraglichen Grundsätzen sowie, sofern ein Betriebsrat existiert, direkt aus § 83 Absatz 2 BetrVG (da Auszubildende nach § 5 Absatz 1 BetrVG als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten).
Zudem kann vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geklagt werden. Sofern nach § 111 Absatz 2 ArbGG ein Schlichtungsausschuss der zuständigen Stelle (z. B. IHK) oder der Handwerksinnung gebildet wurde, ist dieser vor Klageerhebung zwingend für ein Güteverfahren anzurufen. Gibt es keinen solchen Ausschuss, ist direkt das Arbeitsgericht zuständig.
Häufige Fragen (FAQ) zur Abmahnung
Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung in der Ausbildung nötig?
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Abmahnungen. In der Regel reicht bei schweren Pflichtverletzungen eine einschlägige Abmahnung aus, bevor eine fristlose Kündigung nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 BBiG wegen desselben Verhaltens gerechtfertigt ist. Bei leichteren Verstößen (z.B. Zuspätkommen) können mehrere Abmahnungen erforderlich sein.
Muss eine Abmahnung in der Ausbildung schriftlich erfolgen?
Nein, § 22 Absatz 3 BBiG verlangt ausdrücklich, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Die Abmahnung kann rechtlich auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen erfolgt sie in der Praxis jedoch fast immer schriftlich, da der Ausbilder im Kündigungsschutzprozess nachweisen muss, dass abgemahnt wurde.
Darf eine Abmahnung in die Personalakte des Azubis aufgenommen werden?
Ja, eine berechtigte Abmahnung wird Bestandteil der Personalakte. Auszubildende haben jedoch ein Recht auf Gegendarstellung (nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen und § 83 Absatz 2 BetrVG, der nach § 5 Absatz 1 BetrVG für Azubis unmittelbar gilt, sofern ein Betriebsrat besteht), die ebenfalls in die Akte aufgenommen werden muss. Bei unberechtigten Abmahnungen kann die Entfernung aus der Personalakte verlangt werden.
Rechtsgrundlagen & Quellen
- § 22 BBiG — Kündigung aus wichtigem Grund & Zwei-Wochen-Frist
- § 13 BBiG — Pflichten der Auszubildenden
- § 83 BetrVG — Einsicht in die Personalakte & Gegendarstellung
- § 5 BetrVG — Arbeitnehmerbegriff (inklusive Auszubildende)
- § 111 ArbGG — Schlichtungsausschuss vor Klageerhebung
- BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11 — Rüge- und Warnfunktion der Abmahnung
- BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 — Entbehrlichkeit der Abmahnung bei Unzumutbarkeit
Stand: 09/2026 · Angaben nach dem geltenden Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Rechtsprechung. Keine Rechtsberatung.
Sicher in die AEVO-Prüfung
Testen Sie Ihr Wissen zu Pflichten, Kündigung und Abmahnung aus Handlungsfeld 4 mit unseren Prüfungsfragen.
Jetzt kostenlos registrieren