Ausbildungsbetrieb wechseln: Kündigung oder Aufhebungsvertrag?
Stand: 11/2026 · Team von ausbilderschein-quiz.de
Ausbildungsbetrieb wechseln, aber im gleichen Beruf bleiben? Dann ist die Vier-Wochen-Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG kein Weg für den bloßen Betriebswechsel. Dieser Ratgeber ordnet die Beendigungswege, Aufhebungsvertrag mit Schriftform und Sperrzeit sowie Schlichtung und Kammerberatung ein.
Verantwortlich: Team von ausbilderschein-quiz.de. Methode: Abruf der amtlichen Normtexte (BBiG, BGB, SGB III, ArbGG) auf gesetze-im-internet.de am 2. November 2026 und Abgleich mit den Verfahrenshinweisen der IHK Kassel-Marburg und der IHK Südthüringen; zwei nicht-amtliche Ratgeber wurden nur als qualitative Nachfrage-Signale genutzt. Zweck: Prüfungskandidaten und Ausbildenden eine prüfbare Entscheidungsstruktur geben, keine Rechtsberatung.
Nicht-amtliche Ratgeber behandeln den Wechsel des Ausbildungsbetriebs als eigene Praxisfrage; sie sind Nachfrage-Signale, aber keine Rechtsquellen. Maßgeblich sind danach die Norm und die Beratung der zuständigen Kammer. Aufbauend auf dem Überblick zum Ende des Ausbildungsverhältnisses geht es hier nur um die Fortsetzung im gleichen Ausbildungsberuf.
Wie kann ich den Ausbildungsbetrieb wechseln?
Bei dem hier behandelten Wechsel zu einem anderen Ausbildungsbetrieb hängt der nächste Schritt davon ab, ob Probezeit, wichtiger Grund, Aufgabe der Berufsausbildung oder eine einvernehmliche Aufhebung vorliegt.
§ 21 BBiG regelt das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses; § 22 BBiG regelt die Kündigung. Die IHK Kassel-Marburg beschreibt den Wechsel im gleichen Beruf als Fall, in dem die besondere Vier-Wochen-Kündigung nicht besteht; die IHK Südthüringen nennt für den neuen Betrieb einen neuen Ausbildungsvertrag. Ein Wechsel im gleichen Beruf ist damit nicht dasselbe wie die Aufgabe der Ausbildung.
Welche Kündigung passt zum Betriebswechsel?
Die richtige Kündigungsart ergibt sich aus dem Zeitpunkt und dem Grund; besonders wichtig ist, dass die Vier-Wochen-Kündigung nach der Probezeit nicht einfach für jeden Wechsel im gleichen Beruf verwendet werden kann.
| Situation | Rechtsweg | Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Probezeit | Jederzeit ohne Kündigungsfrist (§ 22 Abs. 1 BBiG) | Schriftlich beenden; neuen Vertrag mit dem Ausbildungsbetrieb und die Anerkennung mit der zuständigen Stelle klären. |
| Nach Probezeit, wichtiger Grund | Fristlose Kündigung (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) | Wichtigen Grund, schriftliche Erklärung mit Kündigungsgrund und Zwei-Wochen-Frist nach Kenntnis sorgfältig prüfen; die zuständige Kammer kann den Einzelfall einordnen. |
| Ausbildung aufgeben oder andere Berufstätigkeit | Vier Wochen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) | Nur für Auszubildende, die die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen; schriftlich und mit Kündigungsgrund. |
| Beide Seiten sind einverstanden | Aufhebungsvertrag | Schriftform nach § 623 BGB, Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen und Sperrzeitrisiko (§ 159 SGB III) beachten. |
Während der Probezeit muss sie mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern (§ 20 BBiG). Nach ihrem Ende kann aus wichtigem Grund ohne Frist gekündigt werden; eine solche Kündigung ist nach § 22 Abs. 4 BBiG unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird der Lauf der Frist bis zu dessen Beendigung gehemmt. Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Die IHK Kassel-Marburg weist außerdem auf die Nichtigkeit einer nicht schriftlichen Kündigung hin.
Was ist bei Aufhebungsvertrag und neuem Vertrag wichtig?
Beim Betriebswechsel im gleichen Beruf nennt die IHK Kassel-Marburg einen Aufhebungsvertrag als mögliche Lösung. Dabei sind strenge formelle und sozialrechtliche Vorgaben einzuhalten:
- Schriftformerfordernis nach § 623 BGB: Auf den Berufsausbildungsvertrag finden nach § 10 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die IHK Kassel-Marburg stellt klar: Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen, und Arbeitgeber und Auszubildender müssen auf der selben Urkunde unterschreiben. Vereinbarungen per E-Mail, Fax oder Messenger sind formnichtig.
- Minderjährige Auszubildende: Die IHK Kassel-Marburg weist darauf hin, dass mit minderjährigen Auszubildenden ein Aufhebungsvertrag nur geschlossen werden kann, wenn der gesetzliche Vertreter (beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile nach §§ 1626, 1629 BGB) dem Aufhebungsvertrag zustimmt. Da die Eltern grundsätzlich nur zusammen vertretungsberechtigt sind, müssen beide unterschreiben, wenn nicht einem von ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist.
- Sozialrechtliche Folgen und Sperrzeit (§ 159 SGB III): Ein Aufhebungsvertrag birgt das Risiko des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Nach § 159 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Als Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe erfasst das Gesetz insbesondere den Fall, dass die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass dafür gegeben hat. Die IHK Kassel-Marburg betont: Wenn kein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag vorliegt - zum Beispiel bei Krankheit - ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III für die gesetzliche Regeldauer von zwölf Wochen. Um eine Sperrzeit nach § 159 SGB III zu vermeiden, sollte ein Aufhebungsvertrag bei einem Wechsel erst geschlossen werden, wenn der neue Vertrag bereits unterzeichnet ist.
Für den Übergang beschreibt die IHK Südthüringen den neuen Ausbildungsvertrag und die vorherige Abstimmung der Anerkennung:
Der neue Ausbildungsbetrieb kann die bereits zurückgelegte Zeit anerkennen; der Umfang ist daher vorab mit der zuständigen Stelle abzustimmen. Die IHK Südthüringen weist außerdem ausdrücklich auf eine neue Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten hin. Bei Probezeitfragen siehe den Ratgeber zu Probezeit und Kündigung.
Welche Rolle spielen IHK-Beratung und Schlichtungsausschuss?
Bevor ein Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst wird, bieten die Kammern neutrale Unterstützung und gesetzlich vorgeschriebene Vermittlung an:
- Neutrale Ausbildungsberater (§ 76 Abs. 1 BBiG): Nach § 76 Abs. 1 BBiG überwacht die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen; sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen. Ausbildungsberater der IHK oder Handwerkskammer fungieren als neutrale Vermittler bei Differenzen zwischen Betrieb und Auszubildenden. Sie können vor Ort schlichten und bei einem notwendigen Betriebswechsel beratend unterstützen. Die IHK Kassel-Marburg rät: Kontaktieren Sie die Bildungsberatung der IHK und lassen Sie unverbindlich prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Ggf. können Sie im Rahmen einer Schlichtung gegen die Kündigung vorgehen.
- Zwingendes Güteverfahren vor dem Schlichtungsausschuss (§ 111 Abs. 2 ArbGG): Kommt es bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis zu keiner Einigung, kann nicht direkt das Arbeitsgericht angerufen werden. Nach § 111 Abs. 2 ArbGG können die zuständigen Stellen Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören; der Klage vor dem Arbeitsgericht muss in allen Fällen die Verhandlung vor diesem Ausschuss vorangegangen sein. Die IHK Kassel-Marburg erläutert hierzu: Bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis ist aufgrund des § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zuerst der Schlichtungsausschuss einzuschalten. Der Schlichtungsausschuss kann jederzeit von den Auszubildenden bzw. ihren Erziehungsberechtigten sowie dem Ausbildenden angerufen werden und ist einem Arbeitsgerichtsverfahren zwingend vorgeschaltet. Nur Streitigkeiten, die nach Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses bestehen, gehören unmittelbar vor die Arbeitsgerichte. In der Verhandlung strebt der Schlichtungsausschuss die gütliche Einigung (Vergleich) der Vertragspartner an. Ist diese nicht möglich, hat der Schlichtungsausschuss einen Spruch zu fällen. Auch die Hemmung der Frist für fristlose Kündigungen nach § 22 Abs. 4 BBiG knüpft an ein solches Güteverfahren an.
Welche Reihenfolge ist beim Betriebswechsel sinnvoll?
Die IHK Kassel-Marburg rät, bei einer Fortsetzung der Ausbildung möglichst schon zum Zeitpunkt der Kündigung einen neuen Ausbildungsplatz gefunden zu haben. Für den neuen Vertrag nennt die IHK Südthüringen die vorherige Abstimmung der Anerkennung mit der IHK und eine neue Probezeit.
- Beratung einholen: Bei Konflikten im Ausbildungsbetrieb frühzeitig die Ausbildungsberater der Kammer (§ 76 Abs. 1 BBiG) als neutrale Vermittler kontaktieren.
- Neuen Ausbildungsplatz finden: Vor der Beendigung des bestehenden Vertrags eine neue Ausbildungsstelle suchen, um Lücken und eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III) zu vermeiden.
- Vertrag und Anerkennung klären: Neuen Ausbildungsvertrag sowie Anerkennung der bisherigen Zeit und neue Probezeit mit Betrieb und zuständiger Stelle klären.
- Passenden Beendigungsweg wählen: Alten Vertrag in der passenden Form beenden — bei Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag mit zwingender Schriftform (§ 623 BGB) oder bei schwerwiegenden Gründen durch Kündigung nach § 22 BBiG; bei Streitigkeiten vor Klageerhebung den Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG anrufen.
- Neuen Ausbildungsvertrag abschließen: Neuen Ausbildungsvertrag unterzeichnen und bei der zuständigen Kammer einreichen.
Häufige Fragen zum Ausbildungsbetrieb wechseln
Die Fragen auf dieser Seite betreffen fünf prüfbare Punkte: passende Beendigung, Schriftform nach § 623 BGB, Sperrzeit nach § 159 SGB III, Schlichtung nach § 111 ArbGG sowie neuer Vertrag und Anrechnung.
Kann ich während der Ausbildung den Betrieb wechseln?
Ja, ein Wechsel zu einem anderen Betrieb ist im Grundsatz möglich; dieser Ratgeber behandelt den Fall, dass das bisherige Ausbildungsverhältnis beendet und ein neuer Vertrag abgeschlossen werden soll. Die Vier-Wochen-Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG gilt nur, wenn du die Berufsausbildung aufgibst oder dich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen willst; der bloße Wechsel im selben Beruf fällt nicht darunter.
Kann ich nach der Probezeit mit vier Wochen Frist kündigen?
Nur wenn du die Berufsausbildung aufgibst oder dich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen willst. Genau diese Fälle nennt § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG; die Kündigung muss nach § 22 Abs. 3 BBiG schriftlich und mit Kündigungsgrund erfolgen.
Welche Formvorschriften und Sperrzeitrisiken gelten für den Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag bedarf nach § 623 BGB zwingend der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Zudem droht nach § 159 Abs. 1 SGB III eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III für die Regeldauer von zwölf Wochen, wenn das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst wird und noch kein nahtloser Anschlussvertrag vorliegt.
Wann muss der Schlichtungsausschuss der IHK eingeschaltet werden?
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis ist nach § 111 Abs. 2 ArbGG vor einer Klage beim Arbeitsgericht zwingend das Güteverfahren vor dem paritätischen Schlichtungsausschuss der zuständigen Kammer durchzuführen. Vorab können Ausbildungsberater nach § 76 Abs. 1 BBiG als neutrale Vermittler einbezogen werden.
Was passiert mit der bisherigen Ausbildungszeit?
Der neue Ausbildungsbetrieb kann die bisherige Ausbildungszeit anerkennen; das ist nicht automatisch garantiert. Die IHK Südthüringen weist darauf hin, dass ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen und der Umfang der Anerkennung vorab mit der IHK abzustimmen ist; außerdem nennt sie eine neue Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten.
Stand: 11/2026 · Angaben nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), BGB, SGB III, ArbGG und den zitierten Kammerhinweisen. Keine Rechtsberatung.
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Jetzt kostenlos AEVO-Fragen übenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 10 Abs. 2 BBiG — Anwendung des Arbeitsrechts
- § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG — Pflichten der Ausbildenden
- § 20 BBiG — Probezeit
- § 21 BBiG — Beendigung
- § 22 BBiG — Kündigung
- § 23 BBiG — Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
- § 76 Abs. 1 BBiG — Überwachung, Beratung und Ausbildungsberater
- § 623 BGB — Schriftform der Kündigung und des Auflösungsvertrags
- § 159 Abs. 1 SGB III — Ruhen bei Sperrzeit
- § 111 Abs. 2 ArbGG — Ausschüsse bei Ausbildungsstreitigkeiten
- IHK Kassel-Marburg — Vorzeitige Beendigung und Betriebswechsel
- IHK Kassel-Marburg — Der Schlichtungsausschuss
- IHK Südthüringen — Hinweise zum Ausbildungsvertrag