Ausbilderschein-Kosten von der Steuer absetzen: Werbungskosten statt Erstausbildung
Zuletzt aktualisiert: · Team von ausbilderschein-quiz.de
Ja, Kosten für den AEVO-Ausbilderschein (Vorbereitungskurs und Prüfungsgebühren) können bei beruflicher Veranlassung grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 EStG) – die Beschränkung des § 9 Abs. 6 EStG betrifft Erstausbildung/Studium. Die AEVO-Qualifizierung ist typischerweise eine berufliche Fortbildung zur Erweiterung bestehender Aufgaben; daher fällt sie regelmäßig unter Aufwendungen „zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (§ 9 Abs. 1 EStG) – Einordnung.
Kann ich die Kosten für den Ausbilderschein absetzen?
Aufwendungen „zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG).
Wer den Ausbildereignungsschein (AEVO) macht, fragt sich: Kann ich Kursgebühren, Prüfungsentgelte, Bücher und Fahrten steuerlich ansetzen? Grundsätzlich ja, wenn die Aufwendungen beruflich veranlasst sind; dann fallen sie unter Werbungskosten, weil sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen (§ 9 Abs. 1 EStG). In der Praxis betrifft das Beschäftigte, die mit dem Ausbilderschein ihre aktuelle Tätigkeit ausbauen oder sich für eine entsprechende Position qualifizieren – Einordnung.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Erstausbildung/Studium: Die AEVO-Qualifizierung ist keine Erstausbildung, sondern eine Fortbildung für bereits Berufstätige. Die Einschränkung des Werbungskostenabzugs für „Berufsausbildung oder Studium“ in § 9 Abs. 6 EStG zielt auf andere Fälle; deshalb greift sie hier grundsätzlich nicht. Im Ergebnis können AEVO-Kosten – je nach Einzelfall – als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 EStG) – Einordnung.
- Kursgebühren für den AEVO-Vorbereitungslehrgang – bei beruflicher Veranlassung (§ 9 Abs. 1 EStG).
- Prüfungsgebühren der zuständigen Kammer – bei beruflichem Bezug (§ 9 Abs. 1 EStG).
- Fahrten zu Kurs und Prüfung als beruflich veranlasste Wege (§ 9 Abs. 1 EStG) – Einordnung.
- Fachliteratur/Arbeitsmittel zur Vorbereitung (§ 9 Abs. 1 EStG) – Einordnung.
Warum greift § 9 Abs. 6 EStG hier grundsätzlich nicht?
§ 9 Abs. 6 EStG beschränkt den Werbungskostenabzug für „Berufsausbildung oder Studium“ auf Fälle mit vorheriger Erstausbildung oder Ausbildung im Dienstverhältnis; eine Erstausbildung erfordert mindestens 12 Monate und eine Abschlussprüfung (§ 9 Abs. 6 EStG).
Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen für „Berufsausbildung oder Studium“ nur dann Werbungskosten, wenn bereits zuvor eine Erstausbildung abgeschlossen wurde oder die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet; eine Erstausbildung erfordert eine geordnete Ausbildung mit Mindestdauer von 12 Monaten und Abschlussprüfung (§ 9 Abs. 6 EStG). Die AEVO ist demgegenüber eine Qualifizierung für bereits im Beruf Stehende; sie ergänzt vorhandene berufliche Kenntnisse und Befugnisse – Einordnung.
Damit fällt die AEVO-Fortbildung in der Regel nicht unter die von § 9 Abs. 6 EStG adressierten Erstausbildungs- oder Studiumssachverhalte. Folge: Die allgemeine Definition der Werbungskosten greift (§ 9 Abs. 1 EStG). Diese Einordnung ist praxisorientiert; sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, in dem etwa ungewöhnliche Ausbildungsbiografien oder Vertragsgestaltungen eine differenzierte Betrachtung erforderlich machen können – Einordnung.
- § 9 Abs. 6 EStG betrifft „Berufsausbildung oder Studium“ vor bzw. ohne vorherige Erstausbildung.
- Erstausbildung: geordnet, mind. 12 Monate, mit Abschlussprüfung (§ 9 Abs. 6 EStG).
- AEVO = berufliche Fortbildung, keine Erstausbildung – Einordnung.
- Konsequenz: Anwendung des Grundtatbestands der Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG).
Welche Kostenarten rund um AEVO-Kurs und Prüfung sind erfasst?
Der Katalog des § 9 Abs. 1 EStG nennt beispielhaft u. a. Fahrtkosten (Nr. 4) und Aufwendungen für Arbeitsmittel (Nr. 6).
Zum typischen Aufwand bei der AEVO zählen neben Kurs- und Prüfungsgebühren auch Wege zum Unterricht bzw. zur Prüfung sowie Materialien für die Vorbereitung. Der Gesetzgeber nennt in § 9 Abs. 1 EStG ausdrücklich Beispiele wie Fahrtkosten (Nr. 4) und Aufwendungen für Arbeitsmittel (Nr. 6); auch Beiträge zu Berufsverbänden sind als Beispiel aufgeführt (Nr. 3). Diese Beispiele illustrieren, dass berufsbezogene Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen, dem Grunde nach als Werbungskosten erfasst werden (§ 9 Abs. 1 EStG) – Einordnung.
In der Praxis sollten Belege geordnet werden: Rechnungen über Kurs- und Prüfungsentgelte, Zahlungsnachweise, Teilnahmebestätigungen, Nachweise zu Fachbüchern oder Lernmitteln sowie Aufstellungen zu Fahrten. Je klarer der berufliche Bezug der Aufwendungen dokumentiert ist, desto einfacher ist die Einordnung als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG – Einordnung.
- Kurs-/Lehrgangsgebühren: beruflicher Bezug maßgeblich (§ 9 Abs. 1 EStG).
- IHK-/Kammer-Prüfungsgebühren: in der Regel beruflich veranlasst – Einordnung.
- Fahrtkosten zu Kurs/Prüfung: Beispiel nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
- Fachliteratur/Arbeitsmittel: Beispiel nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Werbungskosten oder Sonderausgaben – was trage ich wo ein?
Für beruflich veranlasste Aufwendungen sieht das Gesetz den Werbungskostenabzug vor (§ 9 Abs. 1 EStG).
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgt die steuerliche Berücksichtigung beruflich veranlasster AEVO-Kosten grundsätzlich als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG). Damit werden die Aufwendungen bei derjenigen Einkunftsart abgezogen, bei der die Einnahmen erzielt werden, für die die Qualifizierung genutzt wird – Einordnung.
Sonderausgaben spielen vor allem im Kontext von Erstausbildung/Studium eine Rolle; diese Konstellation adressiert § 9 Abs. 6 EStG, der die Abziehbarkeit als Werbungskosten in solchen Fällen einschränkt. Da die AEVO regelmäßig eine Fortbildung ist, wird sie in der Praxis nicht als Erstausbildung erfasst und daher typischerweise als Werbungskosten – und nicht als Sonderausgaben – eingeordnet (Einordnung).
- Arbeitnehmer: Eintragung als Werbungskosten bei den Arbeitnehmereinkünften (§ 9 Abs. 1 EStG) – Einordnung.
- Sonderausgaben sind vor allem bei Erstausbildung/Studium relevant (§ 9 Abs. 6 EStG) – Einordnung.
- Fortbildung wie AEVO: regelmäßig Werbungskosten, nicht Sonderausgaben – Einordnung.
Was gilt bei Arbeitgeber-Erstattung und für Selbstständige?
Werbungskosten setzen Aufwendungen voraus (§ 9 Abs. 1 EStG); übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, fehlen beim Arbeitnehmer regelmäßig eigene Aufwendungen.
Trägt der Arbeitgeber Kurs- oder Prüfungsgebühren, entstehen beim Arbeitnehmer regelmäßig keine eigenen Aufwendungen; damit fehlt es an der Grundlage für einen Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 1 EStG spricht von Aufwendungen). Erstattet der Arbeitgeber nur einen Teil, kommt – der Höhe nach – eine Einordnung des verbleibenden, selbst getragenen Teils als Werbungskosten in Betracht, sofern er beruflich veranlasst ist (Einordnung).
Bei Selbstständigen werden berufsbezogene AEVO-Kosten in der Praxis als betriebliche Aufwendungen behandelt; der wirtschaftliche Zweck – die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen – entspricht dem Grundgedanken des § 9 Abs. 1 EStG (Einordnung). Maßgeblich ist auch hier die klare betriebliche Veranlassung und die saubere Dokumentation der Ausgaben.
- Vollübernahme durch Arbeitgeber: regelmäßig kein eigener Aufwand, daher kein Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 1 EStG) – Einordnung.
- Teilübernahme: nur der selbst getragene Restbetrag kommt in Betracht – Einordnung.
- Selbstständige: Behandlung als betriebliche Aufwendungen; berufliche Veranlassung dokumentieren – Einordnung.
AEVO-bezogene Kosten und ihre steuerliche Einordnung (Überblick)
| Kostenart | Grundsätzlich absetzbar? | Hinweis |
|---|---|---|
| Kursgebühr Vorbereitungslehrgang | In der Regel ja, als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) – Einordnung | Berufliche Veranlassung und Nachweise erforderlich. |
| IHK-/Kammer-Prüfungsgebühr | In der Regel ja, als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) – Einordnung | Belege aufbewahren (Rechnung/Zahlung). |
| Fachliteratur/Arbeitsmittel | Beispielhaft erfasst (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG) | Nur berufsbezogene Materialien – Einordnung. |
| Fahrtkosten zu Kurs/Prüfung | Beispielhaft erfasst (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) | Fahrten dokumentieren – Einordnung. |
| Vom Arbeitgeber erstattete Kosten | Regelmäßig nein (keine eigenen Aufwendungen) | Nur selbst getragene Restbeträge ansetzbar – Einordnung. |
| Kosten bei Selbstständigen | Grundsätzlich als betriebliche Aufwendungen – Einordnung | Betriebliche Veranlassung und Belege sicherstellen. |
Weiterführend
- Kosten der AEVO-Prüfungsvorbereitung: Preise und Förderung
- Ausbilderschein machen: Voraussetzungen nach §§ 28-30 BBiG
Häufige Fragen
Sind AEVO-Kosten Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Bei beruflicher Veranlassung werden AEVO-Kosten regelmäßig als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 EStG). Die Einschränkung des § 9 Abs. 6 EStG betrifft Erstausbildung/Studium und ist hier grundsätzlich nicht einschlägig – Einordnung.
Zählt der Ausbilderschein als Erstausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG?
§ 9 Abs. 6 EStG setzt für eine Erstausbildung eine geordnete Ausbildung mit Mindestdauer von 12 Monaten und Abschlussprüfung voraus. Die AEVO ist typischerweise eine Fortbildung, nicht die Erstausbildung – Einordnung.
Kann ich Fahrtkosten und Bücher für die AEVO absetzen?
Ja, der Katalog nennt beispielhaft Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und Aufwendungen für Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist der berufliche Bezug – Einordnung.
Was gilt, wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt?
Werbungskosten setzen Aufwendungen voraus (§ 9 Abs. 1 EStG). Trägt der Arbeitgeber die Kosten, fehlt beim Arbeitnehmer regelmäßig die eigene Belastung; nur selbst getragene Restbeträge kommen in Betracht – Einordnung.
Stand: 08/2026 · Angaben nach der geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) in Verbindung mit dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung.
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