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Bundesarbeitsgericht · 10.06.2010
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 541/09
Abmahnung nur ausnahmsweise entbehrlich
Was wurde entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 37) formuliert dafür den Maßstab: Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme für den Arbeitgeber objektiv unzumutbar und ausgeschlossen ist.
Angaben zur Entscheidung
| Gericht | Bundesarbeitsgericht |
|---|---|
| Instanz | BAG |
| Aktenzeichen | 2 AZR 541/09 |
| Entscheidungsdatum | 10.06.2010 |
| Rechtsgrundlage | § 22 BBiG |
| Betroffene Normen | § 22 BBiG |
Weiterführend
- Hintergrund im Ratgeber: Abmahnung in der Ausbildung: Gründe, Fristen & Rechte (BBiG)
- Bibliothek nach Prüfungskapiteln
Fundstelle
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.