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Bundesarbeitsgericht · 10.06.2010

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 541/09

Abmahnung nur ausnahmsweise entbehrlich

Was wurde entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, Rn. 37) formuliert dafür den Maßstab: Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme für den Arbeitgeber objektiv unzumutbar und ausgeschlossen ist.

Angaben zur Entscheidung

GerichtBundesarbeitsgericht
InstanzBAG
Aktenzeichen2 AZR 541/09
Entscheidungsdatum10.06.2010
Rechtsgrundlage§ 22 BBiG
Betroffene Normen§ 22 BBiG

Weiterführend

Fundstelle

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09

Stand: 10/2026 · Die Kernaussage ist dem verlinkten Ratgeber-Artikel entnommen. Ein amtlicher Leitsatz steht hier nur, wenn er an der Fundstelle wörtlich vorliegt. Keine Rechtsberatung.